Strafvollzug: Vollzugslockerungen und vollzugsöffnende Maßnahmen

Im Rahmen der Strafvollstreckung hat sich das Oberlandesgericht Hamm (1 Vollz(Ws) 150/16) zu Vollzugslockerungen und vollzugsöffnende Maßnahmen bei der vermeintlichen Feststellung von Fluchtgefahr und/oder Missbrauchsgefahr geäußert:

Zur Begründung der Ablehnung einer Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen im Sinne des § 53 StVollzG bedarf es der positiven Feststellung des Vorliegens einer Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr. Die alleinige Bezugnahme auf die mangelnde Aufarbeitung der der schwerwiegenden Straftat des Betroffenen zu Grunde liegenden Gewalttätigkeit ist dazu nicht ausreichend. (…) Nach der gefestigten Entsprechung des Senats bedarf es für die Annahme einer Missbrauchsgefahr im Sinne des § 53 StVollzG NW deren positiver Feststellung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. September 2015 – III-1 Vollz (Ws) 411/15, juris). Im Rahmen einer weiteren Entscheidung vom 16. Juli 2015 (III – 1 Vollz(Ws) 247/15) hat der Senat u.a. folgendes ausgeführt:

„Zudem muss eine Missbrauchsgefahr positiv festgestellt werden, so dass es nicht genügt, wenn sie nicht sicher auszuschließen ist; fehlende Mitarbeit an der Behandlung reicht für sich allein zur positiven Feststellung der Missbrauchsgefahr grundsätzlich ebenso wenig aus wie das Fehlen einer günstigen Sozialprognose (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.09.2013 – 2 Ws (Vollz) 148/13, BeckRS 2014, 07702, m.w.N.). Soweit der angefochtene Beschluss ausführt, es sei nicht „einschätzbar, ob eine Missbrauchsgefahr zu befürchten ist“, deutet dies darauf hin, dass dieser Maßstab verkannt worden ist.“

Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung des Vorliegens einer Fluchtgefahr, welche zur Verweigerung von Lockerungen ebenfalls positiv festzustellen ist; ein insoweit etwaig bestehendes „non liquet“ reicht dafür nicht aus (OLG Hamm, Beschluss vom 04. November 2014 – III-1 Vollz (Ws) 475/14, juris). Dies gilt zumal dann, wenn – wie vorliegend – ausschließlich unselbstständige Lockerungen begehrt werden. Hierzu hat der Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2016 (III – 1 Vollz (Ws) 28/16 OLG Hamm) folgendes ausgeführt:

„Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Versagung von Lockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung nur dann frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig ist, wenn die Gründe hierfür nicht pauschal, sondern lockerungsbezogen abgefasst sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2015 – 2 BvR 1753/14 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 31.01.2014 – 2 Ws 689/13 (Vollz), BeckRS 19279, jeweils m.w.N.). Die Kammer wird zu prüfen haben, ob die Vollzugsbehörde auch nachvollziehbare Ausführungen dazu gemacht hat, inwiefern negative Umstände in der Persönlichkeit und Entwicklung des Betroffenen jegliche Lockerungsformen, also auch Begleitausgänge bis zu 24 Stunden im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW, ausschließen. Denn die bei dieser Lockerungsform vorgesehene Aufsicht einer begleitenden Person hat gerade den Sinn, Flucht- und Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken (vgl. OLG Koblenz a.a.O. unter Verweis auf: BVerfG, 2 BvR 865/11 vom 20.06.2012, NStZ-RR 2012, 387 für Ausführungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG).“

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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