Geschwindigkeitsbegrenzung: Ende bei auf Straße montierten Bodenwellen

Wird zur Verkehrsberuhigung im Hinblick auf eine unfallträchtige Kreuzung eine Boden­welle (sog. „sleeping policeman“) errichtet, endet eine ihretwegen angeordnete strecken­ bezogene Geschwindigkeitsbegrenzung, deren Länge nicht ausdrücklich vorgegeben wird, dort, wo die Gefahr auch aus Sicht eines Ortsunkundigen vorüber ist. So entschied das Ober­landesgericht Hamm (7 U 104/19).

Das OLG: Die Gefahr endet aus Fahrtrichtung jeweils hinter der Bodenwelle und der gefährli­chen Kreuzung, wenn keine weiteren Bodenwellen mehr angezeigt oder ersichtlich sind. Ab dort darf dann wieder mit der ursprünglich zulässigen Geschwindigkeit gefahren werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner