Wird zur Verkehrsberuhigung im Hinblick auf eine unfallträchtige Kreuzung eine Bodenwelle (sog. „sleeping policeman“) errichtet, endet eine ihretwegen angeordnete strecken bezogene Geschwindigkeitsbegrenzung, deren Länge nicht ausdrücklich vorgegeben wird, dort, wo die Gefahr auch aus Sicht eines Ortsunkundigen vorüber ist. So entschied das Oberlandesgericht Hamm (7 U 104/19).
Das OLG: Die Gefahr endet aus Fahrtrichtung jeweils hinter der Bodenwelle und der gefährlichen Kreuzung, wenn keine weiteren Bodenwellen mehr angezeigt oder ersichtlich sind. Ab dort darf dann wieder mit der ursprünglich zulässigen Geschwindigkeit gefahren werden.
- BGH zur heimlichen Überwachung und Täuschung durch Ermittler - 1. Dezember 2024
- Populäre Musik und politische Veranstaltungen: Rechte der Künstler und urheberrechtliche Grenzen - 1. Dezember 2024
- Herausforderungen bei der Entwicklung von KI-Systemen: Juristische Fallstricke für Softwareentwickler - 30. November 2024