Durch die Corona-Pandemie kommt es vermehrt zur Wahrnehmung von Online-Formaten im Seminarbereich. Für die Beurteilung von Online-Weiterbildungen als Arbeitslohn hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt (OFD Frankfurt, Verfügung vom 25.2.2021, S 2342 A – 89 – St 210) nun Stellung bezogen.
Die Einräumung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts durch den Arbeitgeber für nicht arbeitsplatzbezogene Online-Weiterbildungsmaßnahmen stellt beim Arbeitnehmer Arbeitslohn dar. Weiterbildungsleistungen sind aber nach dem Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 19 EStG) steuerfrei, wenn sie der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.
Hierzu müssen durch die Bildungsmaßnahme Kenntnisse bzw. Fertigkeiten vermittelt werden, die ganz allgemein der Berufstätigkeit förderlich sein können. Das Format der Weiterbildungsmaßnahme ist dabei unerheblich. Deshalb können sowohl Video-Schulungen als auch eLearningAngebote ohne einen Dozenten begünstigt sein.
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