Einkommensteuer auf kostenlose Online-Weiterbildung des Arbeitnehmers

Durch die Corona-Pandemie kommt es vermehrt zur Wahrnehmung von Online-Formaten im Seminarbereich. Für die Beurteilung von Online-Weiterbildungen als Arbeitslohn hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt (OFD Frankfurt, Verfügung vom 25.2.2021, S 2342 A – 89 – St 210) nun Stellung bezogen.

Die Einräumung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts durch den Arbeitgeber für nicht arbeitsplatzbezogene Online-Weiterbildungsmaßnahmen stellt beim Arbeitslohn dar. Weiterbildungsleistungen sind aber nach dem Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 19 EStG) steuerfrei, wenn sie der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.

Hierzu müssen durch die Bildungsmaßnahme Kenntnisse bzw. Fertigkeiten vermittelt werden, die ganz allgemein der Berufstätigkeit förderlich sein können. Das Format der Weiterbildungsmaßnahme ist dabei unerheblich. Deshalb können sowohl Video-Schulungen als auch eLearningAngebote ohne einen Dozenten begünstigt sein.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.