Unterhalt für Eltern: Kinder müssen Vermögensstamm nicht in jedem Fall angreifen

Leben Eltern in einem Alten- oder Pflegeheim, müssen die unterhaltsverpflichteten Kinder für die anfallenden Heimkosten ihren Vermögensstamm nicht verwerten, wenn sie das Geld für den eigenen angemessenen Lebensbedarf sowie für ihre eigene Altersvorsorge benötigen.

Das ist das Ergebnis von zwei verschiedenen Fällen, in denen Kinder von den Sozialhilfeträgern (Sozialamt) auf Zahlung von Heim- und Pflegekosten verklagt wurden, die das Sozialamt für die pflegebedürftigen Eltern aufgewandt hatte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln wies darauf hin, dass Kinder grundsätzlich für den Unterhalt der Eltern aufzukommen haben, wenn diese die anfallenden Pflegekosten nicht selbst tragen können. Dabei müssen die Kinder auch auf ihr „Erspartes“ zurückgreifen. Das OLG hat diese Pflicht jedoch eingeschränkt. So muss der Vermögensstamm nicht verwertet werden, wenn die Kinder damit von ihren eigenen fortlaufenden Einkünften abgeschnitten werden, die sie zur Erfüllung ihrer eigenen Verbindlichkeiten oder für ihren eigenen Unterhalt benötigen. Hierzu gehört beispielsweise die Bildung von Rücklagen, um den eigenen angemessenen Lebensbedarf auch in Zukunft sicherstellen zu können. Die Absicherung der eigenen Existenz und der eigenen vorrangigen Verpflichtungen sowie eine Verwertung des Vermögens nur unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlich vernünftigen Handelns geht vor.

Der (BGH) entschied in einem ähnlich gelagerten Fall, dass den unterhaltspflichtigen Kindern ein „angemessener Selbstbehalt“ verbleiben muss. Ihnen muss von ihrem monatlichen Einkommen zumindest so viel belassen werden, dass sie ihre Lebensstellung und eine angemessene Altersversorgung sicherstellen können. Eine spürbare und dauerhafte Senkung des berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus braucht der Unterhaltsverpflichtete nicht hinzunehmen. Etwas anderes gilt nach der Entscheidung des BGH nur, wenn die Kinder einen nach ihren Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreiben oder ein Leben im Luxus führen (OLG Köln, Urteil vom 12.6.2002; BGH, Urteil vom 23.10.2002).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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