Dienstwagen und kleinere Fahrtenbuch-Mängel

Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und der Anwendung der 1 %-Regelung (gemäß der pauschal 1% des Bruttolistenpreises eines auch privat genutzten Firmen- oder Dienstwagens pro Monat als geldwerter Vorteil zu versteuern ist), wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Dies sagt das Finanzgericht Niedersachsen (9 K 276/19).

Die Mängel im Streitfall: Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben, fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel, Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilome- terangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner, keine Aufzeichnung von Tankstopps.

Beachten Sie: So positiv diese Entscheidung auch ist, sind Steuerpflichtige gut beraten, die hohen Anforderungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gestellt werden, zu erfüllen. So muss ein händisch geführtes Fahrtenbuch insbesondere lückenlos und zeitnah geführt werden sowie in gebundener Form vorliegen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.