Der Bundesgerichtshof (3 StR 33/12) hatte sich mit der Schuldunfähigkeit eines Angeklagten zu beschäftigen, der bereits seit seiner Jugend eine „rechtsradikale, nationalsozialistische, antisemitische Gesinnung“ feilbot. Zusätzlich wurde eine wahnhafte Störung diagnostiziert. Das vor dem BGH damit beschäftigte Gericht kam im Ergebnis zu der Überzeugung, „dass der Angeklagte nicht mehr habe erkennen können, dass seine Überzeugung falsch sei.“ Genau hier setzt der BGH aber an und stellt fest, dass gerade deswegen eine Schuldunfähigkeit nicht ausgeräumt ist. Vielmehr sind nun ausdrückliche Feststellungen nötig, warum eine Schuldunfähigkeit ausgeschlossen sein soll. Mit dem BGH
[…] bedurfte es angesichts der getroffenen Feststellungen einer näheren Begründung, wieso der Angeklagte in den konkreten Tatsituationen das Unrecht seines Tuns einsehen konnte oder dazu bei Anspannung seiner Geisteskräfte imstande gewesen wäre […], da Wahnkranken in vom Wahn geprägten Situationen eine Handlungsalternative nicht zur Verfügung stehen und damit zugleich die Einsicht in das Tatunrecht fehlen kann […]
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