Berechnungen eines Statikers als Handwerkerleistung?

Steuerliche Abziehbarkeit von Handwerkerleistungen: Der Bundesfinanzhof (VI R 29/19) hat festgestellt: Für die Leistung eines Statikers (im Streitfall: statische Berechnung) kann eine Steuerermäßigung auch dann nicht gewährt werden, wenn diese für die Durchführung einer begünstigten Handwerkerleistung erforderlich war.

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro im Jahr. Berücksichtigungsfähig sind dabei nur die Lohnkosten ohne Anteile für Materialaufwand.

Sachverhalt

Ein Handwerksbetrieb wurde mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach Einschätzung des Handwerksbetriebs war für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten zunächst eine statische Berechnung erforderlich, die sodann auch von einem Statiker durchge- führt wurde. Neben der – unstreitigen – Steuerermäßigung für die Handwerkerleistung (Dach- stützenaustausch) beantragten die Steuerpflichtigen diese auch für die Leistung des Statikers. Doch dies lehnte der BFH ab und hob die anderslautende Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg auf.

Bundesfinanzhof: Statikerleistung ist keine Handwerkerleistung

Die Steuerermäßigung kann nicht gewährt werden, da ein Statiker grundsätzlich nicht hand- werklich tätig ist. Er erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechneri- schen Überprüfung von Bauwerken.

Die Steuerermäßigung kann, so der BFH, auch nicht auf die erforderliche statische Berechnung für die Durchführung der Handwerkerleistungen gestützt werden. Denn die Leistungen des Handwerkers und diejenige des Statikers sind für die Gewährung der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führt nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerksleistung. (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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