Der Begriff „Kopie“ in Art. 15 Abs. 3 DSGVO bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die darin enthaltenen personenbezogenen Daten. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Die Wiedergabe von Auszügen aus Dokumenten oder sogar ganzen Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken kann sich jedoch als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um deren Verständnis und die wirksame Ausübung der Rechte der betroffenen Person zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Mai 2023 – C-487/21 und BGH, VI ZR 15/23).
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