Der Begriff “Kopie” in Art. 15 Abs. 3 DSGVO bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die darin enthaltenen personenbezogenen Daten. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Die Wiedergabe von Auszügen aus Dokumenten oder sogar ganzen Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken kann sich jedoch als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um deren Verständnis und die wirksame Ausübung der Rechte der betroffenen Person zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Mai 2023 – C-487/21 und BGH, VI ZR 15/23).
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.
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