Die Wirksamkeit einer förmlichen Zustellung setzt nach § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO eine Zustellungsverfügung des Vorsitzenden – im Vorverfahren des Ermittlungsrichters – voraus. Diese ist an keine bestimmte Form gebunden, muss aber zum Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig sein.
Den Anforderungen an eine Zustellung an die Staatsanwaltschaft nach § 41 StPO ist genügt, wenn diese aus der Übersendungsverfügung in Verbindung mit der sich aus den Akten ergebenden Verfahrenslage erkennen kann, dass mit der Übersendung an sie eine Zustellung nach § 41 StPO bezweckt ist. Ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Vorschrift ist nicht erforderlich. Für den Zeitpunkt der Zustellung kommt es allein auf den Eingang bei der Behörde, nicht aber auf den Eingang bei der zuständigen Abteilung oder gar bei dem das Verfahren bearbeitenden Staatsanwalt an (zum Ganzen: BGH, 4 StR 253/16, StB 6+7/23, 4 StR 336/12, 4 StR 553/13 und OLG Hamm, 6 Ss 802/81).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.