Die Wirksamkeit einer förmlichen Zustellung setzt nach § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO eine Zustellungsverfügung des Vorsitzenden – im Vorverfahren des Ermittlungsrichters – voraus. Diese ist an keine bestimmte Form gebunden, muss aber zum Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig sein.
Den Anforderungen an eine Zustellung an die Staatsanwaltschaft nach § 41 StPO ist genügt, wenn diese aus der Übersendungsverfügung in Verbindung mit der sich aus den Akten ergebenden Verfahrenslage erkennen kann, dass mit der Übersendung an sie eine Zustellung nach § 41 StPO bezweckt ist. Ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Vorschrift ist nicht erforderlich. Für den Zeitpunkt der Zustellung kommt es allein auf den Eingang bei der Behörde, nicht aber auf den Eingang bei der zuständigen Abteilung oder gar bei dem das Verfahren bearbeitenden Staatsanwalt an (zum Ganzen: BGH, 4 StR 253/16, StB 6+7/23, 4 StR 336/12, 4 StR 553/13 und OLG Hamm, 6 Ss 802/81).
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