Wirksamkeit einer förmlichen Zustellung (StPO)

Die Wirksamkeit einer förmlichen Zustellung setzt nach § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO eine Zustellungsverfügung des Vorsitzenden – im Vorverfahren des Ermittlungsrichters – voraus. Diese ist an keine bestimmte Form gebunden, muss aber zum Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig sein.

Den Anforderungen an eine Zustellung an die Staatsanwaltschaft nach § 41 StPO ist genügt, wenn diese aus der Übersendungsverfügung in Verbindung mit der sich aus den Akten ergebenden Verfahrenslage erkennen kann, dass mit der Übersendung an sie eine Zustellung nach § 41 StPO bezweckt ist. Ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Vorschrift ist nicht erforderlich. Für den Zeitpunkt der Zustellung kommt es allein auf den Eingang bei der Behörde, nicht aber auf den Eingang bei der zuständigen Abteilung oder gar bei dem das Verfahren bearbeitenden Staatsanwalt an (zum Ganzen: BGH, 4 StR 253/16, StB 6+7/23, 4 StR 336/12, 4 StR 553/13 und OLG Hamm, 6 Ss 802/81).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.