Auch beim Landgericht Kiel (16 O 45/13) war der Streit um „alternative Behandlungsformen“ anhängig. Hier ging es um die so genannte „Bioresonanz-Therapie“ und die Frage, was damit beworben werden darf. Dabei finden sich die typischen Streitpunkt, nämlich einmal die Frage was überhaupt beworben wurde und dann, was wissenschaftlich erwiesen ist.
Was ist überhaupt beworben?
Überraschend häufig streiten sich die Parteien darüber, was überhaupt gesagt wurde – man sollte ja durchaus meinen, dass der eine lesen kann und der andere weiss, was er geschrieben hat. So einfach ist es aber natürlich nicht, denn zwischen den beiden Positionen liegt noch die Auslegung, die Frage, wie es allgemein zu verstehen ist. So dann auch hier, wo das Gericht demonstriert, dass relativ schnell eine allgemeine Therapiemöglichkeit anzunehmen ist:
In der Werbeaussage (…) heißt es zwar wörtlich, dass „viele“ Krankheiten und Funktionsstörungen hinweisdiagnostisch aufzudecken und zu testen seien, das Gleiche gelte für die Therapie. Es wird allerdings keine konkrete Störung und keine konkrete Indikation ausgeschlossen. Deshalb nimmt der angesprochene Verkehrskreis (…) eine allumfassende Diagnose- und Therapiemöglichkeit an und unterliegt der Vorstellung, dass mit Hilfe der Bioresonanzmethode eine allumfassende erfolgreiche Therapie aller heilbaren körperlichen Störungen erfolgen kann.
Sprich: Zu Wortgenaue Auslegung funktioniert nicht, das Gericht wird immer berücksichtigen, wie der allgemeine Verkehr etwas wahrnimmt. Auch wenn dann – wie bei alternativen Behandlungen verbreitet – auf rein ergänzende Möglichkeiten verwiesen wird, ist das gerade nicht ausreichend:
Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass es (…) heißt, der Bioresonanz-Test könne als wesentliche „Ergänzung“ zu anderen Therapien und Untersuchungen interessante Einblicke verschaffen und wichtige diagnostische und therapeutische „Hilfestellung“ geben. Denn darauf beschränkt sich die Aussage (…) nicht. Darin wird vielmehr auch behauptet dass der Bioresonanz-Test als Alternative zu anderen Therapien und Untersuchungen interessante Einblicke verschaffen und wichtige diagnostische und therapeutische „Hilfestellung“ geben könne. Damit wird dem angesprochenen Verkehrskreis suggeriert, dass die versprochenen Ergebnisse auch mit der Bioresonanz-Methode allein herbeigeführt werden können.
Bei denjenigen, die nicht auf Untersuchungs- und Therapiemethoden der klassischen Schulmedizin verzichten wollen, wird im Zusammenhang mit den anderen Aussagen die Vorstellung erweckt, die Bioresonanzmethode sollte tunlichst neben herkömmlichen Untersuchungs- und Therapiemethoden angewandt werden, weil sich damit teilweise bessere Ergebnisse erzielen ließen.
Zur Richtigkeit der Werbeaussagen
Wenn das Gericht einmal davon ausgeht, dass eine aussage hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit bei allen denkbaren Beschwerden vorliegt, ist die Sache bereits „gelaufen“, da eine solche Wirksamkeit nicht erwiesen werden kann. Gleichwohl finden sich die üblichen allgemeinen Ausführungen beim Gericht:
Die Richtigkeit der Werbeaussagen des Beklagten ist nicht nur zwischen den Parteien, sondern unstreitig auch in der Fachwelt umstritten. Darauf hat der Beklagte in seiner Werbung nicht hingewiesen. Wer im Rahmen einer gesundheitsbezogenen Werbung mit fachlich umstrittenen Meinungen wirbt, übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Werbeaussagen. Er muss sie deshalb im Streitfall auch beweisen (BGH GRUR 1991, 848 [BGH 07.03.1991 – I ZR 127/89]). Dieser Beweis ist dem Beklagten nicht gelungen.
Der Beklagte stellt selbst nicht in Abrede, dass die Bioresonanzmethode auf Annahmen beruht, die naturwissenschaftlich nicht hinreichend nachgewiesen sind.
Es ist zwar auch möglich, den erforderlichen Beweis durch Studien über praktische Erfahrungen zu führen. Auch das ist dem Beklagten jedoch nicht gelungen. Bei der Anlage B 10 handelt es sich nicht um eine empirische Studie, sondern um eine Auseinandersetzung mit solchen Studien. Aus den Anlagen B 9, und B 13 bis B 23 ergibt sich allenfalls, dass die Bioresonanztherapie bei Leberfunktionsstörungen (Anlage B 9), nicht organischen Magen- und Darm- Beschwerden (Anlage B 11) und Allergien Wirkungen gezeigt hat. Den Studien lässt sich aber nicht entnehmen, dass mit der Bioresonanzmethode körperlichen Störungen jeder Art und die dazu passenden Heilmittel ermittelt werden können. (…)
Aus Sicht der Kammer hat der Beklagte zwar einen ausreichenden Nachweis dafür erbracht, dass die Bioresonanztherapie bei Allergiebehandlungen wirksam sein kann (aber nicht muss). Das allein reicht aber nicht aus, um seiner Rechtsverteidigung zum Erfolg zu verhelfen, weil seine Werbeaussagen eine 100%ige Diagnose und passgenau wirkende Therapiemöglichkeiten verspricht.
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