Versicherungsrecht: In der Krankentagegeldversicherung müssen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unverzüglich vorgelegt werden

Wer eine private Krankentagegeldversicherung hat, muss dem Versicherer im Krankheitsfall unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersenden. Unterbleibt diese Anzeige, besteht die Gefahr, den Anspruch auf Krankentagegeld zu verlieren.

Das musste sich eine Versicherungsnehmerin sagen lassen. Sie hatte bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine private Krankentagegeldversicherung, aus der sie ab dem 15. Kalendertag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit rund 35 EUR täglich erhalten sollte. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (dem „Kleingedruckten“) war ihre Pflicht niedergelegt, dem Versicherer unverzüglich die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. Als die Klägerin für drei Zeiträume in den Jahren 2004 bis 2006 insgesamt rund 6.300 EUR Krankentagegeld forderte, verweigerte die Versicherung die Zahlung, weil ihr keine entsprechenden Anzeigen vorlagen.

Mit Recht, befand das Landgericht (LG) Coburg. Zwar habe die Klägerin behauptet, der Versicherung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übersandt zu haben. Das habe sich jedoch als unzutreffend herausgestellt. Die von ihr zum Nachweis vorgelegten Einschreibebriefbelege hätten allesamt Sendungen betroffen, die gar nicht an die beklagte Versicherung gerichtet waren. Weil die Versicherung aber ihre Versicherungsnehmerin Anfang 2004 schriftlich auf die Anzeigepflicht und die Folgen einer Verletzung hingewiesen hatte und die Klägerin gleichwohl dieser Obliegenheit nicht nachgekommen war, konnte die Versicherung sich wirksam auf Leistungsfreiheit berufen (LG Coburg, 13 O 864/06).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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