Ein unterhaltspflichtiger Elternteil muss gegenüber seinem minderjährigen Kind alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um so viel zu verdienen, dass er den Mindestunterhalt auch unter Wahrung seines eigenen Selbstbehalts leisten kann.
Dies musste sich ein unterhaltspflichtiger Vater sagen lassen, der die gerichtliche Abänderung eines getroffenen Unterhaltsvergleichs forderte. Dem Vergleich lag das Einkommen des Vaters aus seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer zu Grunde. Diese Tätigkeit übte er jetzt nicht mehr aus. Er bezog vielmehr Sozialhilfe und war im Rahmen einer Arbeitsförderungsmaßnahme mit geringem Einkommen tätig.
Das OLG wies den Antrag auf Reduzierung der Unterhaltszahlung zurück. Es machte deutlich, dass dem Unterhaltspflichtigen eine gesteigerte Erwerbspflicht gegenüber seinem minderjährigen Kind oblag. Er war verpflichtet, in zumutbaren Grenzen einen Orts- oder Berufswechsel vorzunehmen oder Arbeiten unterhalb seines Ausbildungsniveaus zu übernehmen. Bei der Suche nach einem Arbeitsplatz durfte er sich nicht mit der Meldung beim Arbeitsamt begnügen. Er musste vielmehr über einen längeren Zeitraum regelmäßig auf Stellenanzeigen in der örtlichen Presse reagieren und von sich aus eigene Anzeigen aufgeben. Dabei war das OLG der Ansicht, dass 36 Bewerbungen für ein Jahr nicht ausreichend waren. Der Unterhaltspflichtige hätte vielmehr 20 bis 30 konkrete Bewerbungen im Monat schreiben müssen. Da er diesen Anforderungen nicht gerecht wurde, musste er sich so behandeln lassen, als ob er ein bei gutem Willen und durch zumutbare Erwerbstätigkeit erzielbares Einkommen hätte. Das OLG legte der Unterhaltsberechnung daher weiterhin das frühere Gehalt als Geschäftsführer zu Grunde (OLG Dresden, 10 UF 684/02).
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