Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe ist es nicht zulässig, einem Jungen den Vornamen „Anderson“ zu geben. Dieser Name ist in Deutschland nur als Nachname gebräuchlich.
Das OLG hat darauf hingewiesen, dass es keine gesetzliche Regelungen über die Wahl des Vornamens gibt. Vornamen können daher grundsätzlich frei gewählt werden. Die Gerichte haben jedoch Regeln entwickelt, die die Freiheit der Namenswahl beschränken. So darf der Name das Kind nicht der Lächerlichkeit preisgeben. Er muss auch erkennen lassen, ob das Kind ein Junge oder ein Mädchen ist. Im vorliegenden Fall kam ein weiterer Grundsatz zur Anwendung: Namen, die als Familienname verwendet werden, dürfen nicht als Vorname gewählt werden. Zwar gibt es hiervon Ausnahmen: Namen, die traditionell sowohl als Vor- als auch als Nachname gebräuchlich sind (z.B. „Martin“ oder „Werner“), dürfen als Vorname gewählt werden. Für „Anderson“ trifft das aber nicht zu. Dieser Name ist in Deutschland bislang nur als Familienname gebräuchlich, nicht aber als Vorname (OLG Karlsruhe, 11 Wx 101/02).
- Abspaltung eines Teilbetriebs und Buchwertansatz: IT-Infrastruktur als Streitpunkt - 11. Januar 2025
- Urteil des EuGH zur Datenminimierung: Konsequenzen für das Vertragsmanagement - 10. Januar 2025
- Transparenz und KI - 10. Januar 2025