Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§114 StGB)

Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte: In §114 StGB ist inzwischen der „Tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ geregelt, der eine Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten vorsieht. Entgegen einer verbreiteten Meinung ist dabei dieser Tatbestand sehr früh verwirklicht.

Unter einem tätlichen Angriff wird eine mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten oder Soldaten zielende Einwirkung verstanden. Eine körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters ist dabei ausdrücklich nicht erforderlich, wie etwa Der in einer von mir geführten Revision nicht angegriffen hatte. Insoweit ist festzuhalten:

Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des Tatbestands den Wortlaut der zuvor in § 113 Abs. 1 StGB a.F. enthaltenen Formulierung übernommen hat. Nach seinem Willen sollte die Begehungsform des tätlichen Angriffs aus § 113 StGB herausgelöst und in § 114 StGB als selbständiger Straftatbestand mit erhöhtem Strafrahmen ausgestaltet werden (BT-Drs. 18/11161 S. 9). Die allgemein anerkannte Definition eines tätlichen Angriffs in § 113 StGB a.F. entsprach der oben wiedergegebenen Definition (RGSt 59, 264, 265; Rosenau in: LK-StGB, 12. Aufl., § 113 Rdn. 26). Danach reichte es für die Annahme eines tätlichen Angriffs im Sinne von § 113 StGB aus, wenn sich der Vorsatz des Täters auf die Angriffshandlung beschränkt und den Erfolg eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts nicht mit umfasst. Insoweit wurde nicht einmal die körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters für erforderlich gehalten (RGSt 41, 181, 182; BSG NJW 2003, 164 m.w.N.; Zöller/Steffens JA 2010, 161, 163). Dass der Gesetzgeber im Jahre 2017 an dieser Auslegung des Begriffs für § 114 StGB nicht weiter hat festhalten wollen, ist nicht zu erkennen (wie hier: Kulhanek, JR 2018, 551, 554).

Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 88/19

Was nur wenige Wissen: Schon das brüllende auf einen Polizisten Zulaufen ist eine Straftat im Sinne Des §114 StGB und mit einer Mindestfreiheitsstrafe belegt. Auch ein Verletzungsvorsatz ist keine Voraussetzung.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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