Freie Bilddatenbanken mit sogenannten „Stock Fotos“, die vermeintlich Lizenzfrei sind, erfreuen sich enormer Beliebtheit. Einschlägige Bild-Datenbanken kennt inzwischen fast jeder und kann damit seine Webseite aufhübschen. Die Beliebtheit gibt es auch aus gutem Grund: Wer gerne Fotos erstellt, kann hier schnell und problemlos einen Markt finden, um sich einen Namen zu schaffen. Und wer kostengünstig bis kostenlos Bilder für seine Projekte sucht, kann sich „bedienen“ – muss aber (und das wird leider schnell vergessen) die Lizenzen beachten, unter denen die Bilder angeboten werden.
(mehr …)Schlagwort: Urheberpersönlichkeitsrecht
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist Teil des Urheberrechts und schützt das geistige Eigentum des Urhebers. Es sichert ihm das Recht, über die Veröffentlichung, Änderung oder Entstellung seines Werkes zu entscheiden und als Urheber genannt zu werden. Das bedeutet, dass der Urheber das Recht hat, sein Werk zu kontrollieren und zu entscheiden, wie es verwendet werden darf. Das Urheberpersönlichkeitsrecht gilt unabhängig davon, ob der Urheber das Urheberrecht an seinem Werk übertragen hat oder nicht.
Arbeitnehmererfindungsrecht: Urheberrecht im Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmererfindung und Urheberrecht: Es ist längst der Regelfall, dass urheberrechtliche Werke in Arbeitsverhältnissen entstehen, also der Interessenkonflikt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hinsichtlich des Werkes quasi vorprogrammiert ist. Das Urheberrechtsgesetz sagt zu diesem Thema überraschend wenig ausdrücklich, was man damit erklären kann, dass das Gesetz wohl seinerzeit von dem Idealbild des freischaffenden Künstlers ausging. Dass sich das überholt hat, liegt ebenso auf der Hand wie die Frage, wie damit im Alltag umzugehen ist.
In diesem Beitrag werden einige ausgewählte häufige Fragen zum Arbeitnehmererfindungsrecht dargestellt. Rechtsanwalt Jens Ferner steht im gesamten Arbeitsrecht und Arbeitnehmererfindungsrecht für Sie zur Verfügung.
(mehr …)Urheberrecht: Einwilligung zur Erstveröffentlichung durch Dritte
In einem etwas komplexeren Fall aus dem Urheberrecht konnte das Landgericht Köln, 14 O 462/20, entscheiden:
- Nimmt ein Urheber die Erstveröffentlichung ihres Werks nicht selbst durch eigene Handlung vor, sondern lässt er dies durch einen Dritten durchführen, bedarf es eine konkrete vertragliche Vereinbarung oder eine Einwilligung des Urheber. Eine solche Einwilligung ist grundsätzlich auch konkludent möglich. Eine solche konkludente Einwilligung lässt sich aber nicht daraus folgern, dass der Urheber nach Vorlage eines Ansichtsexemplars durch den Dritten zunächst lediglich Änderungswünsche zu einzelnen Bestandteilen eines Buchs mitteilt.
- Bei der Annahme von konkludenten Erklärungen im Zusammenhang mit Urheberpersönlichkeitsrechten, insbesondere dem Veröffentlichungsrecht gem. § 12 UrhG, ist wegen der hohen Wertigkeit der Rechte besondere Zurückhaltung geboten. Auch bei der gebotenen objektivierten Betrachtung aus Empfängersicht kann die besondere Bedeutung der Urheberpersönlichkeitsrechte dazu führen, dass faktischem Handeln des Urhebers kein für eine Willenserklärung erforderliches Erklärungsbewusstsein bzw. kein Rechtsbindungswillen zugemessen werden kann.
- Eine Genehmigungsfiktion nach § 20 Abs. 2 VerlG ist nicht geeignet, eine nicht erfolgte Zustimmung des/der Urhebers/in zur Erstveröffentlichung einer konkreten Version eines Buchs zu ersetzen. Die Genehmingungsfktion des § 20 Abs. 2 VerlG setzt vielmehr voraus, dass die Zustimmung des Urhebers zur Veröffentlichung iSv § 12 UrhG durch einen Dritten vorliegt.
Urheberrecht und Staatsgeheimnisse
Der BGH (I ZR 139/15) hat entschieden, dass bei der Prüfung der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG die vorzunehmende Grundrechtsabwägung im Falle der Veröffentlichung eines bislang unveröffentlichten Werks auch das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Werks zu berücksichtigen ist.
(mehr …)OLG Hamm: Grundsätze des Schadensersatzes & Streitwert bei Fotoklau
Beim Oberlandesgericht Hamm (4 U 34/15) ging es – wieder einmal – um die Berechnung des Schadensersatzes nach „Fotoklau“, also der unberechtigten Nutzung einer Fotografie. Wer es unbedingt polemisch mag, der mag sich darauf konzentrieren, dass, auf den ersten Blick, ein Schadensersatz von 10 Euro bei professionellen Fotografien als angemessen angesehen wurde. Allerdings ist dies keineswegs zu verallgemeinern und auch keiner „speziellen Hammer Rechtsprechung“ geschuldet, sondern einem, wenn auch recht typischen, Einzelfall. Die Entscheidung des OLG Hamm ist insoweit in sich verständlich und gibt einen Überblick über alle wesentlichen Fragen bei der Verwendung von Fotografien bzw. urheberrechtlich geschützten Werken.
(mehr …)Urheberrecht: BGH stimmt 100% Verletzerzuschlag bei Nicht-Benennung des Urhebers zu
Verletzerzuschlag: Der Bundesgerichtshof (I ZR 148/13) hat sich nochmals zum Thema „Verletzerzuschlag“ geäußert und festgestellt, dass zum einen sauber(er) zu arbeiten ist bei der Frage, was eigentlich gefordert wird – aber zum anderen eben auch, dass man sich nicht pauschal auf eine bestimmte Höhe festlegen darf, sondern dass hier das jeweilige Gericht entsprechend §287 ZPO frei selber schätzt was angemessen ist. Dabei sind 100% Aufschlag gerade nicht pauschal unangemessen. Allerdings muss man eben genau prüfen, ob es um einen immateriellen oder gar um einen materiellen Schaden geht – soweit der Verlust von Folgeaufträgen im Raum steht, soll es sich jedenfalls um einen materiellen Schaden handeln. Diese Rechtsprechung des BGH begegnet beim EUGH wohl auch keinen Bedenken.
Diese Rechtsprechung hat der BGH zuletzt 2018 nochmals ausdrücklich bestätigt und festgehalten:
Wegen der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft kann der Kläger (…) eine weitere Entschädigung (…) verlangen. Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet ist, kann in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung (hier das Vervielfältigen und öffentliche Zugänglichmachen der Fotografie) zu zahlen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 – I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 36 bis 40 = WRP 2015, 972 – Motorradteile, mwN)
BGH, I ZR 187/17(mehr …)Zur unberechtigten Nutzung von Bildern („Fotoklau“) ebenfalls bei uns:
- Fotoklau: Welcher Gegenstandswert ist angemessen bei einer Abmahnung?
- Fotoklau: Zur Berechnung des Schadensersatzes bei Bilderklau
- Fotoklau: Schadensberechnung mit MFM-Tabellen?
- Urheberrechtsverletzung: Was ist die Lizenzanalogie?
- Fotoklau: 100% Aufschlag auf den Schadensersatz bei Nichtnennung des Urhebers (Verletzerzuschlag)
AG München: Bild ohne Urhebernachweis verwendet – 100% Verletzerzuschlag
Das Amtsgericht München (142 C 12802/14) hat bezüglich der Nutzung einer Fotografie ohne notwendige Benennung des Urhebers erkannt, dass ein „Verletzerzuschlag“ in Höhe von 100% zu zahlen sind. Auch wenn es sich beim Urheberpersönlichkeitsrecht bezüglich der Angabe des Urhebers um ein vorwiegend ideelles Interesse handelt, so hat es doch wirtschaftliche Bedeutung die nicht zu unterschätzen sein soll.

Urheberrecht: Benennung des Urhebers mittels mouseover-Effekt nicht ausreichend
Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 5593/14) hatte sich damit zu beschäftigen, ob die Angabe des Urhebers bei Verwendung eines Bildes im Rahmen eines mouseover-Effekts ausreichend ist. Im Ergebnis wurde dies verneint, da der mouseover-Effekt gerade nicht die notwendige dauerhafte Darstellung ist, die das Urheberrechtsgesetz fordert. Allerdings sind Abschläge beim Schadensersatz möglich.
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Urheberrecht und Schadensersatz bei Lichtbildern
Die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg (Az. 216 C 513/11) aus dem Jahr 2012 wirft ein prägnantes Licht auf die Durchsetzung von Urheberrechten im digitalen Raum. Im Fokus des Falls steht die Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Fotos ohne die gesetzlich vorgeschriebene Namensnennung auf der Webseite eines Rechtsanwalts. Der Kläger machte Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten geltend, während der Beklagte eine rechtswidrige Handlung bestritt. Das Urteil behandelt wesentliche Fragen zur Auslegung von Lizenzverträgen und zur Bemessung von Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen.
(mehr …)Namensnennung von Programmierern
Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 14/07) hat in einem Urteil entschieden, dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, bestimmte Bezeichnungen in Bezug auf eine Hotelsoftware nicht mehr zu verwenden. Die Klägerin hatte die Beklagten verklagt, da sie ihre Urheberrechte verletzt sah.
Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin Urheberrechte an der Software besitzt. Das Programm erfüllt die Voraussetzungen für Urheberrechtsschutz, da es sich um ein komplexes Computersystem handelt, das von einer Mehrzahl von Programmierern entwickelt wurde.
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