Handyverbot im Auto: Nutzung des Mobiltelefons beim Autofahren ab 2017 schärfer verboten

Der Bundesrat hat am 22.09.2017 – kurz vor der Bundestagswahl – mit der „53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ die Nutzung des Mobiltelefons – und nunmehr weiterer Geräte! – beim Autofahren ab 2017 deutlich schärfer reglementiert. Mit dem neuen §23 Abs.1a StVO gelten nunmehr die Kernpunkte zur Nutzung des Mobiltelefons im PKW:

  • Das entsprechende Gerät darf weder aufgenommen noch gehalten werden;
  • bei der Nutzung während des Betriebs des PKW darf entweder nur eine Sprachsteuerung samt Vorlesefunktion genutzt werden oder es darf nur eine sehr kurze Blickzuwendung stattfinden, wobei das zulässige Maß sich an den Verkehrs- und Witterungsbedingungen orientiert;
  • von der Nutzungsregulierung betroffene Geräte sind nunmehr alle Geräte der Unterhaltungselektronik und auch Geräte zur Ortsbestimmung, also vom iPod bis zum Navigationsgerät ist alles umfasst;
  • auf dem Kopf getragene visuelles Ausgabegeräte wie Videobrillen dürfen kategorisch nicht benutzt werden;
  • ein fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors („Start-Stopp-Automatik“) ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne, sprich entgegen der Rechtsprechung ist auch im kurzzeitig ausgeschalteten Zustand des Motors ein Benutzen nicht mehr erlaubt.

Es handelt sich um eine ganz erheblich und deutlich verschärfte Fassung des Nutzungsverbot, sowohl von dem Nutzungsumfang her als auch vom Umfang der betroffenen Geräte. Auf Grund der nunmehr weiten Fassung, der es an einer Klarstellung mangelt, dürfte selbst die Bedienung des dem Auto eingebauten Elektronik-Systems recht kritisch zu sehen sein, wobei hier regelmässig der kurze Blick genügen wird, der seinerseits privilegiert ist.

Bussgelder bei Nutzung eines Geräts im PKW

Die Bussgelder sehen laut Bussgeldkatalogverordnung sodann wie folgt aus:

  • Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt – beim Führen eines Fahrzeugs: 100 Euro
  • Mit Gefährdung: 150 Euro und 1 Monat
  • Mit Sachbeschädigung: 200 Euro und 1 Monat Fahrverbot
  • Beim Radfahren: 55 Euro

Gesetzliche Änderungen

§23 StVG

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabe- gerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbe- gleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3. stehende Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).

Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.

Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewälti- gung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahr- zeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen o- der ergänzen.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.