Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Urteil vom 11. April 2008 V R 10/07 mit der Frage befasst, ob bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage, die 1997 auf dem Dach eines privat genutzten Einfamilienhauses angebracht wurde, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, wenn der überschüssige Strom gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird.
Für diesen sog. „Altfall“ (Einspeisung von Strom vor Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetz) hatten Finanzamt und Finanzgericht dies mit der Begründung abgelehnt, angesichts der geringen Mengen und Vergütung handele es sich nicht um eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit und der Kläger sei deshalb nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

