Schlagwort: Strafbefehl

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Strafbefehl: Der Strafbefehl ist ein besonderes Verfahren, um vor allem „kleinerer Kriminalität“ zu begegnen. Ausweislich §407 II StPO gibt es nur sehr begrenzte Strafen, die festzusetzen sind – am häufigsten ist die Geldstrafe, wohl gefolgt von  und/oder Entziehung der Fahrerlaubnis. Möglich ist der Strafbefehl alleine bei Vergehen, also nicht bei Verbrechen (dazu §12 StGB: „Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind“).

Vorsicht, ein Strafbefehl kann auf den zweiten Blick erhebliche Konsequenzen haben. Etwa, wenn eine Einziehung im Raum steht oder der Verlust der Fahrerlaubnis. Nehmen Sie einen Strafbefehl niemals auf die leichte Schulter!

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Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Amtsgericht Göttingen: SIM-Lock entfernen ist strafbar

    Nach dem AG Nürtingen hat nun auch das Amtsgericht Göttingen (62 DS 106/11) festgestellt, dass das Entfernen eines SIM-Lock eine Strafbarkeit, nämlich wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§269 StGB) sowie Datenveränderung (§303a StGB) darstellt. Laut ersten Presseberichten ist das Thema damit aber erst der Auftakt, der Strafverteidiger hat wohl angekündigt, die nächste Instanz zu beschreiten.

    Das Thema bleibt spannend, speziell da inzwischen das Entfernen des SIM-Locks ein finanzstarker Markt geworden ist: In Fällen wie den hier verhandelten bietet jemand gegen Bezahlung die Entfernung von SIM-Locks an. Es geht also nicht um den Privatnutzer, der auf Grund einer Anleitung aus dem Internet selber entsperrt, sondern um das gewerbliche Handeln, auch wenn es materiell-rechtlich keinen Unterschied im Rahmen der §§269, 303a StGB darstellt warum man den SIM-Lock entfernt.

    Hinweise: Es gibt auch andere Entscheidungen dieser Art. So erwirkte die Staatsanwaltschaft Augsburg einen Strafbefehl gegen eine Privatperson, die einen SIM-Lock entfernte. Der BGH stellte in einem zivilrechtlichen Verfahren (I ZR 13/02) fest, dass ein Handyhersteller Unterlassungsansprüche gegen jemanden hat, der eigenmächtig entsperrte Handys veräußern möchte, da eine Markenverletzung vorliegt (so auch OLG Frankfurt a.M., 6 U 68/01). Neben den oben benannten Normen des StGB sind immer auch markenrechtliche sowie urheberrechtliche Ansprüche zu bedenken, die nicht nur zivilrechtliche sondern mitunter auch strafrechtliche Folgen haben können. Dabei hat der BGH bereits klar gestellt, dass man sich weder auf eine Erschöpfung nach §24 MarkenG, noch auf eine Fehlerberichtigung nach §69d UrhG berufen kann (BGH, I ZR 255/02).

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  • Mit Duschgel-Kameras ausgespäht (Update)

    Mit Duschgel-Kameras ausgespäht (Update)

    Ich bin auf einen interessanten Vorfall in Dorsten gestossen: Hier hat jemand Duschgel-Dosen mit Kameras präpariert, diese in den Duschräumen einer Sporthalle stehen lassen und damit duschender Sportler gefilmt. Einen ersten Bericht gab es in der Dorstener Zeitung, mit diversen Details zum Ablauf, auch Fotos der Kameras.

    Insbesondere die Methode auf Duschgel-Dosen zu setzen, zeigt wieder einmal, dass man durchaus an den alltäglichsten Orten mit einer Beobachtung rechnen muss. Während das Ermittlungsverfahren nur langsam anlaufen konnte, hat man den mutmaßlichen Täter inzwischen gefasst. Ein wenig skeptisch stimmen mich aber diese Zeilen, die aufhorchen lassen:

    Zwei BSV-Spielerinnen haben das belastete Material gesichtet, doch sich selbst oder auch Teamkameradinnen nicht entdecken können. Selbst Duschräume der Wittenbrink- oder Juliushalle konnten die beiden Zeuginnen nicht wiedererkennen.

    Die Vorstellung, dass staatliche Ermittlungsbehörden mutmaßliche (!) Opfer einfach mal „belastendes Material“ mit wahrscheinlich zahlreichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter „sichten“ lassen behagt mir nicht und ist m.E. geeignet, das Vertrauen in die dortige Tätigkeit ein wenig zu schwächen.

    Update: Wie DerWesten berichtet, wurde nunmehr ein Strafbefehl erlassen, der eine 10-Monatige Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, vorsieht.