Schlagwort: Kündigungsschutzklage

Rechtsanwalt für Kündigungsschutzklage: Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage, die ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber erheben kann. Mit einer Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer prüfen lassen, ob die Kündigung wirksam ist und gegebenenfalls eine Abfindung oder Wiedereinstellung durchsetzen.

Ein Rechtsanwalt kann dabei helfen, indem er den Arbeitnehmer rechtlich berät und ihn bei der Klage unterstützt. Zunächst prüft der Anwalt die Kündigung und klärt, ob die formellen und materiellen Anforderungen eingehalten wurden. Ist die Kündigung unwirksam, kann er den Arbeitgeber auffordern, die Kündigung zurückzunehmen oder eine angemessene Abfindung zu zahlen.

Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, vertritt der Anwalt den Arbeitnehmer vor Gericht und nimmt seine Interessen wahr. Er stellt sicher, dass alle relevanten Argumente und Beweismittel vorgebracht werden und die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Darüber hinaus kann der Rechtsanwalt dem Arbeitnehmer bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz behilflich sein und eine angemessene Abfindung oder Entschädigung aushandeln.

Insgesamt kann ein Rechtsanwalt dem Arbeitnehmer helfen, eine Kündigungsschutzklage erfolgreich zu führen und seine Rechte zu wahren.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Arbeitsrecht: Inhaltskontrolle von Arbeitsvertragsänderungen

    Vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gestellte Vertragsbedingungen, mit denen der Inhalt eines Arbeitsverhältnisses abgeändert wird, unterliegen einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht, wenn sich der Arbeitgeber im Vorfeld der Vertragsänderung im Hinblick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt.
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  • Datenschutzrecht: Kündigung eines Datenschutzbeauftragten

    Wenn in einem Unternehmen ein Mitarbeiter als „interner“, „betrieblicher“ Datenschutzbeauftragter eingesetzt wird, so genießt dieser einen besonderen Kündigungsschutz, der mitunter für Verunsicherung bei Arbeitgebern führt und im §4f BDSG normiert ist:

    Ist (…) ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.

    Einige ausgewählte Entscheidungen zeigen die wesentlichen Fragen zu dem Thema auf.

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  • Strafbarkeit von Datenveränderung im Arbeitsverhältnis

    Strafbarkeit von Datenveränderung im Arbeitsverhältnis

    Die Veränderung von Daten durch einen Arbeitnehmer kann schnell arbeitsrechtliche Fragen aufwerfen, insbesondere wenn es hierbei um Straftatbestände geht. Das Landesarbeitsgericht Köln (11 Sa 405/15) hatte beispielsweise einen Sachverhalt zu bewerten, der Verschränkungen zum IT-Strafrecht bietet: Frau A und Herr B arbeiten beim gleichen Arbeitgeber und sind liiert, wobei gegen Frau A der Verdacht des Arbeitszeitbetruges besteht. Sie wird freigestellt und händigt die überlassene Hardware aus. Nun plötzlich werden private Einträge in ihrem Kalender von aussen gelöscht, es kommt heraus, dass dies über den Account des Herrn B passierte. Liegt eine strafbare Datenveränderung vor?

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  • IT-Arbeitsrecht: Keine Kündigung des Systemadministrators wegen Zugriff auf Dienstlaptop

    Beim Landesarbeitsgericht Köln (11 Sa 405/15) ging es um die Kündigung eines Systemadministrators vor folgendem Hintergrund: Frau A und Herr B (Systemadministrator) arbeiten beim gleichen Arbeitgeber und sind liiert, wobei gegen Frau A der Verdacht des Arbeitszeitbetruges besteht. Sie wird freigestellt und händigt die überlassene Hardware aus. Nun plötzlich werden private Einträge in ihrem Kalender von außen gelöscht, es kommt heraus, dass dies über den Account des Herrn B passierte. War nun B zu kündigen?

    Die Frage war hier, ob Straftaten im Raum standen, die eine Verdachtskündigung rechtfertigten. Das Gericht hat eine strafrechtliche Relevanz verneint, was ich hier aufbereitet habe und nicht wiederholen möchte. Dabei lief es darauf hinaus, dass eben nicht auszuschliessen war, dass Frau A ohne Wissen und/oder ohne Wollen des B auf seinen Rechner zugegriffen hat.

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  • Elternzeit: Zum Schriftformerfordernis bei Inanspruchnahme von Elternzeit

    Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit – vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung – zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht.

    Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform iSv. § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG sei nicht gewahrt (§ 242 BGB).
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  • Keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung bei unterlassener Durchführung des Präventionsverfahrens in ersten 6 Monaten

    Keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung bei unterlassener Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses: Die mit einem Grad von 50 schwerbehinderte Klägerin war seit dem 1. Oktober 2012 beim beklagten Land als Leiterin der Organisationseinheit Qualitätsmanagement/Controlling des Landeskriminalamts (LKA) beschäftigt. Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. In einem Personalgespräch am 11. Februar 2013 teilte der Präsident des LKA der Klägerin mit, dass er beabsichtige, das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit zu beenden. Mit Schreiben vom 8. März 2013 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2013. Die Klägerin hat diese Kündigung nicht mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen.
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  • Poststreik und Fristen: Was muss beachtet werden wenn die Post streikt?

    Wie geht man damit um, wenn Mitarbeiter der Post streiken und die Gefahr besteht, dass Briefe nicht wie geplant ankommen, sondern mitunter erheblich verspätet? Es ist jedenfalls kein Thema, dass man kurzerhand ignorieren kann, es gibt zumindest einige Aspekte, die zu bedenken sind.
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  • Verdachtskündigung: Verdeckte Video-Überwachung darf verwendet werden

    Verdachtskündigung: Verdeckte Video-Überwachung darf verwendet werden

    Die heimliche Video-Überwachung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber stellt zwar einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. Dieser Eingriff muss jedoch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
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  • Krankheit: Weigerung, Arztbefunde vorzulegen, rechtfertigt fristlose Kündigung

    Eine Arbeitnehmerin hatte in der Zeit von Januar 1997 bis November 1999 nur an drei Tagen gearbeitet. Im Übrigen war sie arbeitsunfähig krank oder nahm ihren tariflichen Jahresurlaub. Der Arbeitgeber beauftragte daraufhin den personalärztlichen Dienst, ein Gutachten zur Dienstfähigkeit der Arbeitnehmerin zu erstellen. Zu einem solchen Gutachten kam es jedoch nicht. Trotz mehrfacher Aufforderungen, zuletzt unter Androhung einer fristlosen Kündigung, weigerte sich die Arbeitnehmerin endgültig, die Befundberichte der behandelnden Ärzte beim personalärztlichen Dienst vorzulegen. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber fristlos.
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