Der Lotteriefall ist ein schöner Klassiker, der zeigt, wie selbst im einfachsten Alltag plötzlich immense Summen als Streitsumme entstehen können. Es geht hier um die Frage, wann man mit Rechtsbindungswillen handelt – und wann es sich nur um eine Gefälligkeit handelt. Der Sachverhalt ist zwar lang, aber einfach: In einer Tippgemeinschaft vergisst einer der Teilnehmer die Abgabe des Scheins und just genau dann, hätte der Schein (nachweislich) gewonnen. Jetzt wollen die anderen Teilnehmer von dem, der es vergessen hat, Schadensersatz.
Obwohl es eine sehr interessante Entscheidung (und ständiger Erst-Semesterstoff) ist, ist sie nicht in den amtlichen Bänden zu finden, sondern nur in der NJW 1974 ab Seite 1705. Ich habe einen Auszug davon hier aufgenommen.
