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Schlagwort: Geldkarte

Eine Geldkarte ist ein Zahlungsmittel in Form einer Plastikkarte, in die ein elektronischer Chip integriert ist. Dieser Chip kann mit einem Guthaben aufgeladen werden, mit dem dann in Geschäften, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder an Automaten bezahlt werden kann. In Deutschland war sie vor allem unter dem Namen „GeldKarte“ der Deutschen Kreditwirtschaft bekannt, wird aber heute kaum noch genutzt, da sie zunehmend von kontaktlosen Bezahlsystemen wie NFC abgelöst wird.

Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Geldkarte können in verschiedenen Bereichen auftreten:

Datenschutz: Der Einsatz der Geldkarte kann datenschutzrechtliche Bedenken aufwerfen. Obwohl die Geldkarte als anonymes Zahlungsmittel konzipiert ist, können bestimmte Transaktionen auf bestimmte Weise zurückverfolgt werden.
Diebstahl und Verlust: Bei Verlust oder Diebstahl der Geldkarte besteht die Gefahr, dass das auf der Karte gespeicherte Guthaben von einer anderen Person verwendet wird. Im Gegensatz zu Kredit- oder Debitkarten, bei denen eine sofortige Sperrung und Anzeigeerstattung den finanziellen Verlust begrenzen kann, ist dies bei einer Geldkarte mit Guthaben nicht der Fall. Der Verlust ist eher mit dem Verlust von Bargeld vergleichbar.
Technische Probleme: Technische Probleme können dazu führen, dass das auf der Karte gespeicherte Guthaben nicht abgerufen oder die Karte nicht korrekt aufgeladen wird. Dies kann rechtliche Fragen aufwerfen, z.B. wer für solche Fehler haftet.
Betrug: Es besteht auch die Gefahr des Betrugs. Technisch versierte Kriminelle könnten versuchen, die Sicherheitssysteme der Karte zu knacken, um an das Guthaben zu gelangen.
vertragsrechtliche Fragen: Es können vertragsrechtliche Fragen auftreten, z.B. in Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Kartenanbieters, die Verfügbarkeit des Guthabens, die Rückerstattung von nicht genutztem Guthaben etc.

  • Computerbetrug: Abhebungen mit fremder Bankkarte und Tateinheit

    Computerbetrug: Abhebungen mit fremder Bankkarte und Tateinheit

    Der Bundesgerichtshof (1 StR 50/15) hat sich zu Abhebungen mit fremden Bankkarten und der Frage der Tateinheit nochmals geäußert:

    „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen … alle mit derselben Geldkarte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang an demselben Geldautomaten vorgenommenen Abhebungen in natürlicher Handlungseinheit zueinander (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 – 4 StR 193/12, juris Rn. 3; 3. April 2012 – 2 StR 63/12, juris Rn. 7, 1. Februar 2011 – 3 StR 432/10, juris Rn. 18 f.; 4. November 2010 – 4 StR 404/10, juris Rn. 21 und 27. April 2010 – 4 StR 112/10, juris Rn. 1). Dies gilt, unabhängig von der genauen zeitlichen Reihenfolge, auch für das Zusammentreffen einer erfolgreichen Abhebung mit einem fehlgeschlagenen Versuch (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezem- ber 2007 – 2 StR 457/07, juris Rn. 4). Eine relevante, die Annahme eines neuen Tatentschlusses rechtfertigende Zäsur liegt demgegenüber erst dann vor, wenn der Täter entweder eine andere Karte verwendet und infolgedessen eine neue Geheimnummer eingeben muss oder zu einer anderen Bankfiliale wechselt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2010 – 4 StR 404/10, juris Rn. 21; 21. November 2002 – 4 StR 448/02, juris Rn. 4 und 10. Juli 2001 – 5 StR 250/01, juris Rn. 4).“

    Das bedeutet, man muss sehr genau prüfen, ob mehrere Taten oder eine einheitliche Tat vorliegen. Dies hat empfindliche Auswirkung auf die Frage der Höhe der zu erwartenden Strafe, insoweit muss hier bei jeder Verteidigung aufgepasst werden.

  • Keine Strafbarkeit: Kreditkarte über den Tod des Inhabers hinaus ausgenutzt

    Überlässt der Kreditkarteninhaber seine Karte einem Dritten zur eigennützigen Verwendung, macht sich der Dritte nicht bereits dann strafbar, wenn er die Kreditkarte nach dem Tode des Inhabers weiterhin ausnutzt. Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 12.03.2015 entschieden und die Angeklagte unter Aufhebung des Berufungsurteils des Landgerichts Siegen freigesprochen.
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  • Verkehrsunfall: Mietwagen zum Unfallersatztarif ist zu erstattender Schaden

    Das Landgericht Düsseldorf (20 S 113/13) hat einem Versicherer erklären müssen, dass der so genannte „Unfallersatztarif durchaus zu erstatten ist und eben nicht grundsätzlichen Bedenken begegnet. Gleichwohl muss erneut daran erinnert werden: Wer sich ein gleichwertiges Fahrzeug mietet, der muss sich einen Abzug wegen ersparter Aufwendungen gefallen lassen. Auch dann, wenn zwar weniger gezahlt wird, dies sich aber als „versteckter Rabatt“ darstellt.

    Dazu auch: Unsere Übersicht zur Rechtsprechung des BGH zum Unfallersatztarif
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  • Telefonrechnung: Inhaber der SIM-Karte haftet für Kosten durch Dritte

    Das Brandenburgische OLG (5 U 105/13) hat festgestellt, dass der „Inhaber“ einer SIM-Karte (also der vertraglich Berechtigte) für die Kosten einzustehen hat, die durch die Benutzung durch einen Dritten entstehen – eine entsprechende AGB-Klausel begegnete beim OLG keinen Bedenken:

    Soweit Telefondienstleistungen auf die vorgenannte SIM-Karte entfallen, kann die Klägerin diese gemäß 12.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen, weil diese durch eine unbefugte Nutzung der Karte entstanden sind, die der Beklagte zu vertreten hat. Diese Klausel ist wirksam, es handelt sich insbesondere nicht um eine Verpflichtung zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes (BGHZ 188, 351 ff.). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für den Bereich der missbräuchlichen Verwendung von ec-Karten anerkannt, dass eine bereits das Merkmal der groben Fahrlässigkeit erfüllende Verwahrung vorliegt, wenn ein Unbefugter ec-Karte und Geheimnummer in einem Zugriff erlangen kann und nicht nach dem Auffinden der einen Unterlage weiter nach der anderen suchen muss (BGHZ 145, 337).

    Eine solche gemeinsame Verwahrung auf Veranlassung des Beklagten liegt hier vor. Die Mutter des Beklagten hat im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung bekundet, von ihrem Sohn die SIM-Karte mit der Maßgabe erhalten zu haben, sie zu benutzen, wenn sie wolle. Die dazugehörige PIN habe er auf die Karte geschrieben. Diese Bekundung hat sich die Klägerin ausdrücklich zu Eigen gemacht, der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten.

    Der Beklagte hat danach die PIN fest mit der SIM-Karte verknüpft, ein Unbefugter musste sich nur noch in den Besitz der SIM-Karte setzen, um unbefugt die Telefondienstleistungen der Klägerin in Anspruch zu nehmen. Hieran vermag auch der Einwand des Beklagten, eine SIM-Karte sei wesentlich kleiner als eine ec-Karte nichts zu ändern. Der Vorwurf der fahrlässigen Verwahrung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung knüpft nicht an die Größe der Karte an, sondern an die Möglichkeit eines Unbefugten, in einem Zugriff sowohl die Karte als auch die zu ihrer Nutzung erforderliche PIN zu erlangen. Diese Möglichkeit hat der Beklagte dem Dritten eröffnet.

  • Polizeiliche Kriminalstatistik 2012: Entwicklung der IT-Straftaten

    Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2012 wurde vorgestellt, dabei spielt erneut die „Cyberkriminalität“ eine Rolle, wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist:

    Zunehmend beschäftigt die sog. Cyberkriminalität die Polizeien des Bundes und der Länder, also Straftaten, die unter Ausnutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik begangen werden, indem etwa Daten ausgespäht und abgefangen werden oder indem mit einer Schadsoftware Daten verändert oder Computer beschädigt werden. 2012 sind solche Delikte im Vergleich zum Vorjahr um 7,5 Prozent auf 63.959 Fälle angestiegen, bei einem vermutlich erheblichen Dunkelfeld.

    Der Handreicher zur Statistik spricht insgesamt von 3,4% mehr an Straftaten in diesem Bereich. Von mir ein paar kurze Erläuterungen zu dieser Entwicklung,basierend auf der Gesamtstatistik. Im vorweggenommenen Fazit gibt es eine insgesamt überraschende Entwicklung, die bisher kaum Aufmerksamkeit erhalten hat: Bei den Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist eine starke Steigerung zu verzeichnen, während im Bereich klassischer Delikte eher ein Rückgang zu sehen ist. Es scheint sich der Trend zu entwickeln, dass Delikte im individuellen Bereich, also zum Schutz der einzelnen Personen, „im Trend“ liegen und Betroffene hier zunehmend zum Mittel der Strafanzeige greifen. Nachdem seit Jahren Smartphones unseren Alltag prägen während ein Bewusstsein zur Nutzung der damit verbundenen Möglichkeiten kaum vorhanden ist, eine ebenso überfällige wie vorhersehbare Entwicklung.
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  • Fakten: Datenweitergabe im Rahmen des Bundesmeldegesetzes

    Datenschutz funktioniert hierzulande inzwischen nur noch auf zwei Ebenen: Entweder es wird an Fronten gekämpft, die zwar rechtlich korrekt, für den Alltag der Menschen bedeutungslos sind (man denke nur an das erfolgreiche Bemühen, Google-Analytics & Co. zu regulieren) – oder man regt sich ahnungslos über Themen auf, produziert einen „Hype“, um über etwas zu diskutieren, was auch rechtlich vollkommen falsch ist. Zu letzterem gehört wahrscheinlich auch die aktuelle Welle in Sachen „Bundesmeldegesetz“ (u.a. hier als PDF – dies ist der ursprüngliche Entwurf vom November 2011, ich habe des Weiteren die Überarbeitung des §44 berücksichtigt. Ich gehe im Folgenden nur die rechtliche Lage auf Grund des Gesetzes durch, eine Bewertung des Gesetzgebungsvorgangs nehme ich nicht vor.)

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  • Gestohlene EC-Karte: Nichts neues von der Rechtsprechung

    Das Amtsgericht München (233 C 3757/11) hatte sich letztes Jahr mit einer gestohlenen EC-Karte zu beschäftigen und hat klar gestellt, dass sich an den bisherigen Regeln auch dort nichts ändert. Kurz vorher hatte auch das LG Berlin (10 O 10/09, hier besprochen) klar gestellt, dass die alten Regeln sich nicht geändert haben. Die Aussicht ist damit weiterhin für Verbraucher düster.
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  • Speicherung von EC-Zahlungsdaten etwas gebessert?

    Der NDR berichtet von einer (noch) nicht öffentlichen Übereinkunft der Landesdatenschutzbeauftragen in Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen mit diversen Dienstleistern im Bereich der EC-Kartenzahlung.

    Zur Erinnerung: Seit einiger Zeit steht die durchaus kritikwürdige Praxis der Handhabung von Kartenzahlungen in Supermärkten und Tankstellen in der Kritik, ich hatte das Problem hier aufbereitet.Das Problem ist schlicht, dass Verbraucher zum einen gar nicht umfassend verstehen, was sie da jeweils unterschreiben – und dass diverse Daten mitunter sehr lange gespeichert wurden, so dass Zahlungsprofile entstehen können. Hintergrund ist, dass unser Alltag ein wertvolles Wirtschaftsgut der heutigen Zeit ist.

    Die nun vorliegende Vereinbarung wird wohl am ehesten Änderungen im Bereich der Speicherdauer bringen, die nun nur noch „einige Tage“ betragen soll. Laut ersten Pressemeldungen haben sich auch die verschiedenen Dienstleister bereits geäußert und stellen fest, dass man „nur sehr wenig“ in seinen Prozessen ändern muss. In Kombination mit der Tatsache, dass den anderen Landesdatenschutzbeauftragten die jetzige Regelung wohl nicht weit genug ging, kann man darauf vielleicht schliessen, dass es sich um keinen allzu ausgebauten neuen Schutz handelt.

  • EC-Karten nicht im Auto lassen!

    Das LG Berlin (10 O 10/09) hält die Rechtsprechung des BGH aufrecht und stellt fest:

    […] spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der Karte notiert oder aber die PIN gemeinsam mit der Karte verwahrt hat, wenn zeitnah nach einem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung der Karte und der Eingabe der richtigen PIN an einem Geldautomaten einer Bank Bargeld abgehoben wird (BGHZ 160, 308 = NJW 2004, 3623 ff.).

    In diesem Fall wurde dem Kartennutzer seine EC-Karte aus dem verschlossenen Handschuhfach seines (verschlossenen) Autos gestohlen – das nur wenige Minuten alleine gelassen wurde – und „zeitnah“ nach dem Diebstahl Geld abgehoben. Das LG Berlin stellt dabei fest, dass dieses Verhalten grob fahrlässig war und die Bank einen Schadensersatzanspruch wegen einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Kartennutzers hat. Oder anders ausgedrückt: Der Kartennutzer blieb auf dem Schaden (immerhin fast 3.000 Euro) „sitzen“.
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  • Darf man einen Führerschein bekleben? (Update)

    Das Projekt „car2go“ sorgt momentan für Beachtung – dabei wird der Einfachheit halber ein „Siegel“ in/auf einen Führerschein geklebt. Bei uns wurde nachgefragt, ob man das überhaupt darf: In Führerscheine etwas hineinkleben.

    Die Antwort kann wohl nur sein: Es kommt drauf an. Nämlich auf die Form und das betroffene Dokument. Zwei sehr kurze Beispiele:

    1. Beim Führerschein (hier ist die Fahrerlaubnisverordnung als rechtliche Grundlage ins Auge zu fassen) gibt es jedenfalls kein ausdrückliches Verbot, Veränderungen am/auf dem Führerschein vorzunehmen. Natürlich gibt es da Grenzen: Wenn die im Führerschein ausgedrückte Fahrerlaubnis verfälscht wird, liegt eine Urkundenfälschung vor. Oder wenn man das Foto austauscht oder einen anderen Namen hineinschreibt. Insgesamt muss das Dokument auch noch nutzbar sein, also es darf kein relevantes Merkmal (auch keine Sicherheitsmerkmale) überklebt werden. Aber insgesamt, wenn ein extrem kleines Siegel angebracht wird (Extrembeispiel: 1x1mm), dürfte es hier keine Bedenken geben. Jedenfalls bei den älteren Führerscheinen gibt es da viel Diskussionsspielraum – bei dem neuen Führerschein dagegen (der im Kreditkartenformat) ist der Platz schon recht eng.
    2. Anders ist es beim Personalausweis: Zuerst einmal steht der Personalausweis im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (§4 PAuswG). Und der Eigentümer kann bei unberechtigter Nutzung seines Eigentums eine Unterlassungs verlangen. Dabei stellt das Personalausweisgesetz klar, dass eine Veränderung am Personalausweis diesen ohne Ausnahme ungültig macht (§28 I Nr.1 PAuswG). Und wer keinen gültigen Ausweis besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§32 I Nr.1 PAuswG).

    Daher im Ergebnis: Vom Personalausweis immer die Finger lassen, am besten bei amtlichen Dokumenten generell nicht einfach irgendetwas hineinschreiben. Jedenfalls beim Führerschein, wenn dort ohne irgendeinen Einfluss auf die Erkennbarkeit/Verwendbarkeit ein sehr kleines Siegel angebracht wird (das im Idealfall ohne Aufwand auch wieder herausgelöst werden kann), begegnet das hier nicht auf Anhieb durchgreifenden Bedenken.

    Update: Der Pressesprecher des Bundesverkehrsministeriums hat dazu nun auch ein Statement abgegeben, das meine Einschätzung bestätigt:

    Es bestehen keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Aufbringung eines Mikrochips/ Aufklebers auf dem Führerschein, sofern durch diesen keine relevanten Informationen des Führerscheins verdeckt werden und er sich einfach und rückstandsfrei entfernen lässt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei Kontrollen, insbesondere durch ausländische Behörden, die Möglichkeit besteht, dass der Aufkleber zur Überprüfung des darunter befindlichen Bereichs entfernt werden muss.

    Dazu auch:

  • Aktuelles zum Skimming 2010

    Das Skimming bei EC-Karten erfreut sich weiter hoher Beliebtheit – ein guter Grund, auf die aktuellen Entwicklungen zum Thema zu blicken. Noch im März 2010 hatte sich der 4. BGH-Strafsenat zu Wort gemeldet und verkündet, dass beim Auslesen von Daten, die in einem Magnetstreifen gespeichert sind, nicht automatisch der §202a StGB gegeben sein muss.

    Nun gab es dazu eine anders lautende Rechtsprechung des 3. Strafsenats beim BGH (3 StR 425/04) sowie Probleme mit Ansichten des 1. und 5. Strafsenats. Der 4. Strafsenat hat daher bei den anderen Senaten angefragt, ob diese ihre Auffassungen aufrecht erhalten – und von den Senaten die Antwort erhalten, das man der Rechtsprechung des 4. Strafsenats beitreten möchte. Das Ergebnis ist nunmehr ein aktueller Beschluss des 4. Senats beim BGH (4 StR 555/09), in dem die bisherige Auffassung „zementiert“ wird: Alleine das auslesen der (evt. Verschlüsselten) Daten aus einem Magnetstreifen einer EC-Karte fällt nicht unter den Tatbestand des §202a StGB. Die Argumentation:

    Dass Daten magnetisch und damit nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind, stellt keine besondere Sicherung gegen unberechtigten Zu- gang dar. Vielmehr handelt es sich gemäß § 202 a Abs. 2 StGB nur bei Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespei- chert oder übermittelt werden, um Daten im Sinne des ersten Absatzes dieser Vorschrift. Demgemäß schützt § 202 a Abs. 1 StGB nur diejenigen nicht unmit- telbar wahrnehmbar gespeicherten Daten im Sinne des § 202 a Abs. 2 StGB, die darüber hinaus besonders gesichert sind. Das sind nur solche Daten, bei denen der Verfügungsberechtigte durch seine Sicherung sein Interesse an der Geheimhaltung der Daten dokumentiert hat (vgl. BTDrucks. 10/5058, S. 29 zu § 202 a StGB a.F.; BTDrucks. 16/3656, S. 10). Erforderlich ist, dass der Verfü- gungsberechtigte – hier das Unternehmen, das die Zahlungskarte mit Garantie- funktion ausgegeben hat (vgl. BGH, Urt. vom 10. Mai 2005 – 3 StR 425/04, NStZ 2005, 566) – Vorkehrungen getroffen hat, um den Zugriff auf die auf dem Magnetstreifen der Zahlungskarte gespeicherten Daten auszuschließen oder wenigstens nicht unerheblich zu erschweren.

    Ergänzend dazu ist eine weitere aktuelle Entscheidung des BGH (5 StR 336/10) zu beachten, die sich mit dem Versuchsbeginn beim gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§152a StGB) auseinandersetzt. So ist die Frage gewesen – und vom Landgericht bejaht worden – ob bereits mit dem Versuch des Skimmings auch der Versuch der Fälschung der Karten beginnt. Relevant wird dies, wenn das Skimming-Gerät so früh gefunden wird, dass noch keine Daten kopiert werden konnten. Der BGH stellte zu Recht fest, dass alleine durch den Versuch des Skimmings noch kein Versuchsbeginn der Fälschung angenommen werden kann: Es ist auf die tatbestandliche Handlung abzustellen, zu welcher der potentielle Täter unmittelbar ansetzen muss. Und wer gerade einmal versucht, Daten überhaupt zu erhalten, der setzt noch lange nicht dazu an, Karten zu fälschen. Hier fehlt ein wesentlicher Zwischenschritt.

    Lese-Hinweise:

  • Aktuelles zum Skimming

    Das Skimming bei EC-Karten erfreut sich weiter hoher Beliebtheit – ein guter Grund, auf die aktuellen Entwicklungen zum Thema zu blicken. Noch im März 2010 hatte sich der 4. BGH-Strafsenat zu Wort gemeldet und verkündet, dass beim Auslesen von Daten, die in einem Magnetstreifen gespeichert sind, nicht automatisch der §202a StGB gegeben sein muss – ich hatte hier berichtet und kommentiert.

    Nun gab es dazu eine anders lautende Rechtsprechung des 3. Strafsenats beim BGH (3 StR 425/04) sowie Probleme mit Ansichten des 1. und 5. Strafsenats. Der 4. Strafsenat hat daher bei den anderen Senaten angefragt, ob diese ihre Auffassungen aufrecht erhalten – und von den Senaten die Antwort erhalten, das man der Rechtsprechung des 4. Strafsenats beitreten möchte. Das Ergebnis ist nunmehr ein aktueller Beschluss des 4. Senats beim BGH (4 StR 555/09), in dem die bisherige Auffassung „zementiert“ wird: Alleine das auslesen der (evt. Verschlüsselten) Daten aus einem Magnetstreifen einer EC-Karte fällt nicht unter den Tatbestand des §202a StGB. Die Argumentation:

    Dass Daten magnetisch und damit nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind, stellt keine besondere Sicherung gegen unberechtigten Zu- gang dar. Vielmehr handelt es sich gemäß § 202 a Abs. 2 StGB nur bei Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespei- chert oder übermittelt werden, um Daten im Sinne des ersten Absatzes dieser Vorschrift. Demgemäß schützt § 202 a Abs. 1 StGB nur diejenigen nicht unmit- telbar wahrnehmbar gespeicherten Daten im Sinne des § 202 a Abs. 2 StGB, die darüber hinaus besonders gesichert sind. Das sind nur solche Daten, bei denen der Verfügungsberechtigte durch seine Sicherung sein Interesse an der Geheimhaltung der Daten dokumentiert hat (vgl. BTDrucks. 10/5058, S. 29 zu § 202 a StGB a.F.; BTDrucks. 16/3656, S. 10). Erforderlich ist, dass der Verfü- gungsberechtigte – hier das Unternehmen, das die Zahlungskarte mit Garantie- funktion ausgegeben hat (vgl. BGH, Urt. vom 10. Mai 2005 – 3 StR 425/04, NStZ 2005, 566) – Vorkehrungen getroffen hat, um den Zugriff auf die auf dem Magnetstreifen der Zahlungskarte gespeicherten Daten auszuschließen oder wenigstens nicht unerheblich zu erschweren.

    Bezüglich dieser Argumentation kann ich auf meine bisherigen Ausführungen verweisen, hier hat sich inhaltlich nichts getan.

    Ergänzend dazu ist eine weitere aktuelle Entscheidung des BGH (5 StR 336/10) zu beachten, die sich mit dem Versuchsbeginn beim gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§152a StGB) auseinandersetzt. So ist die Frage gewesen – und vom Landgericht bejaht worden – ob bereits mit dem Versuch des Skimmings auch der Versuch der Fälschung der Karten beginnt. Relevant wird dies, wenn das Skimming-Gerät so früh gefunden wird, dass noch keine Daten kopiert werden konnten. Der BGH stellte zu Recht fest, dass alleine durch den Versuch des Skimmings noch kein Versuchsbeginn der Fälschung angenommen werden kann: Es ist auf die tatbestandliche Handlung abzustellen, zu welcher der potentielle Täter unmittelbar ansetzen muss. Und wer gerade einmal versucht, Daten überhaupt zu erhalten, der setzt noch lange nicht dazu an, Karten zu fälschen. Hier fehlt ein wesentlicher Zwischenschritt.

    Lese-Hinweise:

  • Beweislast beim Missbrauch einer EC-Karte nach Diebstahl

    • Wird zeitnah nach dem Diebstahl einer ec-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben, spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Karteninhaber die PIN auf  der ec-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn andere Ursachen für den Mißbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht bleiben.
    • Die Möglichkeit eines Ausspähens der persönlichen Geheimzahl (PIN) durch einen unbekannten Dritten kommt als andere Ursache grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die ec-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber an einem Geldausgabeautomaten oder einem POS-Terminal entwendet worden ist.

    BGH, Urteil vom 5.10.2004, Az: XI ZR 210/03 (mehr …)