Das Landgericht Landshut (24 O 1129/11) hat sich mit der Frage beschäftigt, wann ein Phishing-Opfer „grob fahrlässig“ handelt. Die Frage ist bei der Rückabwicklung ungewollter Zahlungen von Bedeutung: Grundsätzlich legt §675u BGB fest, dass der „Zahler“ (hier: Kontoinhaber) gegen seinen „Zahlungsdienstleister“ (hier: Bank) einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich nicht autorisierter Zahlungen hat. Phishing-Opfer haben damit also grundsätzlich einen Rückzahlungsanspruch gegenüber der Bank. Aber: §675v II BGB sieht vor, dass im Falle grob fahrlässiger (oder gar vorsätzlicher) Verletzung von Pflichten der Kontoinhaber ggfs. zum Ersatz des vollen Schadens verpflichtet sein kann (sonst „nur“ bis zu 150 Euro, §675v I BGB). Die Bank kann dem Kontoinhaber daher ggfs. entgegenhalten, dass dieser für den Schaden aufkommen muss (diesbezüglich wird dann „Aufrechnung“ erklärt).
Interessant ist aber, wie weit das LG Landshut zu gehen bereit ist.
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