Softwarerecht: Fehlerhaftigkeit eines Kassensystems

Zufällig habe ich eine Entscheidung des OLG Köln (19 U 220/91) aus dem Jahr 1992 gefunden, in der es um ein angeblich fehlerhaftes Kassensystem ging. Zum einen ist es recht amüsant, hier zu lesen, dass damals eine „Online-Anbindung“ nicht mehr bedeutete, als die Möglichkeit eine an einen PC mit warenwirtschaftssystem anzuschliessen; zum anderen erkennt man hier, dass sauber zu trennen ist zwischen Funktionszusagen in theoretischer Weise und der später praktischen Umsetzung (die hier nicht ganz so komfortabel lief wie man sich das erhofft hatte):

Schwierigkeiten treten erst bei der anschließenden Weiterverarbeitung der Daten im Rechner mittels eines zu erstellenden Software-Programms auf.

Hierbei handelt es sich jedoch um Umstände, die nicht in der Kaufsache, hier also der Kasse, sondern außerhalb liegen. Sie stellen deshalb keine Eigenschaft der Sache selbst im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB dar (…) Der von der Beklagten gelieferten Kasse fehlt auch nicht deshalb eine zugesicherte Eigenschaft, weil angeblich eine „Online“-Anbindung an den Rechner nicht möglich ist. Zwar läßt sich, wie der Sachverständige in seiner Anhörung vor dem Senat ausgeführt hat, eine direkte, sofortige Anbindung ohne Interaktion des Bedieners der Kassen nicht herstellen. Die für die Datenübertragung vorzunehmende Handlung des Kassenpersonals ist jedoch innerhalb kürzester Zeit durchzuführen und blockiert die Kasse nach Angabe des Sachverständigen nicht mehr als maximal zehn Sekunden. Das bedeutet aber – so auch ausdrücklich der Sachverständige auf Befragen -, daß praktisch der Effekt einer „Online“-Verbindung gegeben ist, da der bei Vertragsabschluß im Jahre 1988 vorhandene Standard einer „direkten, sofortigen Online-Anbindung“ auch keine schnellere Datenübertragung zuließ.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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