Der Tatbestand des Erschleichens von Leistungen (§ 265 a Absatz 1 Strafgesetzbuch) setzt nicht voraus, dass der Täter seinen fehlenden Willen für eine Beförderung zu bezahlen, auch nach außen sichtbar macht. Das hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Urteil vom 27. Januar 2009 entschieden (Aktenzeichen: 32 Ss 159/08).
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht) (Alle anzeigen)
- StPO: Rechtsmittel per BEA - 25. Juni 2022
- OLG Düsseldorf: Tragen eines Niqab als Fahrzeugführer unzulässig - 25. Juni 2022
- Berechtigung zum Auslesen verschlüsselter Rohdaten aus Geschwindigkeitsmessanlage. - 16. Juni 2022