Klammerwirkung bei Delikten

Zwischen zwei an sich selbständigen Delikten kann durch das Vorliegen eines dritten Delikts Tateinheit hergestellt werden, wenn jedes der beiden Delikte mit diesem in Idealkonkurrenz steht.

Eine solche Klammerwirkung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn zwischen dem dritten Delikt und zumindest einem der beiden in Tateinheit stehenden Delikte eine „annähernde Wertgleichheit“ besteht. Dabei ist der Wertvergleich nicht abstrakt-generalisierend, sondern nach dem konkreten Gewicht der Taten vorzunehmen; minder schwere Fälle oder Strafrahmenverschiebungen wegen typischer Milderungsgründe sind daher zu berücksichtigen (BGH, 2 StR 178/23)

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.