Zwischen zwei an sich selbständigen Delikten kann durch das Vorliegen eines dritten Delikts Tateinheit hergestellt werden, wenn jedes der beiden Delikte mit diesem in Idealkonkurrenz steht.
Eine solche Klammerwirkung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn zwischen dem dritten Delikt und zumindest einem der beiden in Tateinheit stehenden Delikte eine „annähernde Wertgleichheit“ besteht. Dabei ist der Wertvergleich nicht abstrakt-generalisierend, sondern nach dem konkreten Gewicht der Taten vorzunehmen; minder schwere Fälle oder Strafrahmenverschiebungen wegen typischer Milderungsgründe sind daher zu berücksichtigen (BGH, 2 StR 178/23)
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