Das Landgericht Frankfurt hatte einen seit 25 Jahren Betäubungsmittel konsumierenden, schwer drogenabhängigen Angeklagten, der mehrere Therapien erfolglos durchlaufen hatte, im Rahmen der konkreten Strafzumessung als „hartnäckigen Straftäter“ bezeichnet, „der sich nur schwer beeindrucken lässt“.
Eine solche „Strafzumessung“ muss – wenig überraschend – Bedenken auslösen: Es handelt sich um moralisierende Strafzumessungserwägungen, die besorgen lassen, dass sich das Tatgericht bei der Strafzumessung für eine Beschaffungsstraftat von sachfremden Motiven hat leiten lassen (so zuletzt BGH, 2 StR 403/23 – dazu früher BGH, 2 StR 173/17, 2 StR 232/20, 1 StR 394/01).
Dies ist ein eindrucksvolles Zeichen dafür, dass sich die deutsche Justiz auch im 21. Jahrhundert noch in persönlichen Moralvorstellungen verlieren kann – und wie wichtig es ist, sachlich zu arbeiten. Das Landgericht Frankfurt hat sich hier jedenfalls nicht von seiner besten Seite gezeigt, zumal es um Rechtsgrundlagen geht, die man durchaus als „Basics“ bezeichnen kann.
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