Isoliertes Verwenden eines stilisierten Keltenkreuzes grundsätzlich strafbar

Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte im Rahmen eines Vorlageverfahrens über die Frage zu entscheiden, ob das öffentliche Verwenden eines stilisierten Keltenkreuzes – die Darstellung eines gleichschenkligen Balkenkreuzes, um dessen Schnittpunkt ein Ring gelegt ist -, das von der verbotenen verfassungsfeindlichen “Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit” (VSBD/PdA) als Emblem benutzt wurde, auch dann den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) erfüllt, wenn das Symbol isoliert, d. h. ohne konkreten Hinweis auf die verbotene Organisation öffentlich verwendet wird. Der Senat hat die Frage im Grundsatz bejaht.

Der Mehrdeutigkeit des Keltenkreuzes, das nicht nur in stilisierter Ausgestaltung Emblem der verbotenen VSBD/PdA war, sondern auch als unverfängliches Symbol, insbesondere in kulturhistorischen oder religiösen Zusammenhängen- wenngleich insoweit eher selten als stilisiertes Zeichen – verwendet wird, kann nach Auffassung des Senats nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass die Anwendbarkeit des § 86 a StGB auf Fälle beschränkt wird, in denen das stilisierte Keltenkreuz einen konkreten Bezug zur verbotenen Organisation aufweist. Eine solchermaßen vorgenommene Einengung des Straftatbestands liefe dem weit gespannten Schutzzweck der Norm zuwider und böte insbesondere Anhängern der VSBD/PdA vielfältige Möglichkeiten, das stilisierte Keltenkreuz straflos wieder als Symbol der verbotenen Vereinigung im öffentlichen Leben zu etablieren. Dieser Gefahr kann wirksam nur durch ein generelles Verbot der Verwendung des stilisierten Keltenkreuzes in der Öffentlichkeit begegnet werden.

Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten allerdings in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur verfassungskonformen Auslegung des § 86 a StGB dann, wenn die äußeren Umstände der Verwendung des Symbols eindeutig ergeben, dass der Schutzzweck des § 86 a StGB nicht tangiert, also das Symbol offenkundig in einem unverfänglichen Zusammenhang gebraucht wird.

Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 3 StR 164/08

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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