Es ist ärgerlich genug, wenn ein Unternehmen Daten „verliert“ – neben einem wirtschaftlichen Schaden droht auch ein Imageschaden. Das ist Grund genug, darüber nachzudenken, die Angelegenheit zu „vertuschen“ und so zu tun, als wäre nichts geschehen. Für die Betroffenen, deren Daten ein Leck geschlagen haben, ist das ein problematisches Verhalten.
Kommt es in einem Unternehmen jedoch zu einem Datenleck – etwa durch einen Hackerangriff, verlorene Datenträger oder den Fehlversand von E-Mails –, stellt sich sofort die Frage nach Melde- und Benachrichtigungspflichten. Heute greifen nicht mehr die alten Regelungen des § 42a BDSG a. F., sondern ein abgestuftes System aus DSGVO (Art. 33, 34), BDSG sowie für zahlreiche Branchen das NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) und das BSIG.
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