Schlagwort: sexuelle belästigung

Der Tatbestand der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) setzt voraus, dass eine Handlung von erheblicher Intensität vorliegt, die die sexuelle Selbstbestimmung eines anderen beeinträchtigt – doch nicht jedes als unangemessen empfundenes Verhalten erfüllt die strafrechtlichen Voraussetzungen. Entscheidend für die Verteidigung sind oft die Kontextbewertung, die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen und die Abgrenzung zu sozialadäquatem Verhalten. Diese Übersicht zeigt, wie Beschuldigte falsche oder überzogene Vorwürfe entkräften, welche Rolle Kommunikationsprotokolle oder Alibi-Beweise spielen und wie eine strategische Prozessführung die Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreichen kann. Besonders relevant wird dies in Arbeitskontexten oder bei anonymen Anzeigen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Sexualstrafrecht: Freiheitsstrafe bei sexueller Belästigung

    Nachstellen und Streichen am Oberschenkel führte zur Verhängung einer Freiheitsstrafe: Am 24.01.2018 verurteilte der zuständige Strafrichter am Amtsgericht München einen 40jährigen verheirateten rumänischen Bauarbeiter wegen sexueller Belästigung zu einer Freiheitstrafe von 8 Monaten und ordnete Haftfortdauer an.
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  • Sexuelle Erheblichkeit einer Handlung im Sexualstrafrecht

    Sexuelle Erheblichkeit einer Handlung im Sexualstrafrecht

    Wann sind sexuelle Handlungen erheblich: Im Sexualstrafrecht steht an erster Stelle regelmässig die Frage, ob einer vorgenommenen Handlung überhaupt die notwendige sexuelle Erheblichkeit im Sinne des Strafrechts innewohnte.

    Zu dieser Frage konnte der Bundesgerichtshof klarstellen, dass er einerseits an dem Erheblichkeitsbegriff der bisherigen Rechtsprechung festhält, andererseits hieran auch nicht vor dem Hintergrund der mModernisierung des Sexualstrafrechts zu rütteln ist.

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  • Gesetzgebung zum Sexualstrafrecht: Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

    Gesetzgebung zum Sexualstrafrecht: Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

    Jahrelang wurde darum gerungen, nunmehr wurde sie im Juli 2017 beschlossen: Die Reform des Sexualstrafrechts. Neben einer Reform des §177 StGB steht die Schaffung zweier neuer Strafvorschriften im Raum. In juristischer Hinsicht gibt es gute Argumente, dieses politisch motivierte Vorhaben kritisch zu sehen, letztlich kann dies dahin stehen: Die Reform kommt.

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  • Verwaltungsrecht: Zur Zulässigkeit eines bordellartigen Betriebs

    Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Zulässigkeit von „bordellartigen Betrieben“ sowohl in Wohngebieten wie auch „faktischen Gewerbegebieten“ beschäftigt.
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  • Facebook-Account gehackt: Erkennungsdienstliche Behandlung angezeigt?

    Als Strafverteidiger muss ich mich am Rande durchaus häufig mit der Problematik der „erkennungsdienstlichen Behandlung“ auseinandersetzen. Es ist dabei durchaus als üblich zu bezeichnen, dass bereits bei Ersttätern und Bagatelltaten wie Beleidigung solche erkennungsdienstlichen Behandlungen angeordnet werden. Die insgesamt 3 Ermächtigungstatbestände die es hier gibt und die zudem recht konturlos sind, ermöglichen den Behörden an dieser Stelle sehr viel Spielraum. So musste ich etwa auf verwaltungsrechtlichem Wege verhindern, dass jemand einer ED-Behandlung unterzogen wird, weil er Bengalos im Fussballstadion gezündet hatte.

    Jedenfalls aber, wenn irgendein Bezug zu sexuellen Handlungen besteht – selbst wenn diese nicht strafwürdig sind – muss man damit rechnen, dass eine ED-Behandlung angeordnet wird. Eine aktuelle Entscheidung, bei der es vordergründig „nur“ um den Hack eines Facebok-Accounts geht, verdeutlicht dies.
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