Schlagwort: SEO

Rechtsanwalt für SEO: SEO steht für Search Engine Optimization und bezeichnet die Optimierung von Webseiten, um ein besseres Ranking in Suchmaschinen zu erreichen. SEO-Dienstleister bieten Unternehmen Unterstützung bei der Optimierung ihrer Webseiten für Suchmaschinen an.

Im Zusammenhang mit SEO-Dienstleistungen kann es zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Kunden und Dienstleistern kommen, wenn beispielsweise vereinbarte Leistungen nicht erbracht werden oder es zu Verzögerungen kommt. Auch Fragen der Vergütung oder des Eigentums an den erstellten Inhalten können zu Konflikten führen.

Darüber hinaus kann es zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit Dritten kommen, insbesondere wenn Urheber- oder Markenrechte verletzt werden. So kann es beispielsweise vorkommen, dass ein SEO-Dienstleister urheberrechtlich geschützte Inhalte verwendet, ohne über die erforderlichen Rechte zu verfügen. In diesem Fall können Dritte Ansprüche geltend machen und Schadensersatz verlangen.

Ein Fachanwalt für IT-Recht kann Unternehmen und Privatpersonen im Zusammenhang mit SEO-Dienstleistungen beraten und unterstützen, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden oder sich gegebenenfalls erfolgreich zur Wehr zu setzen.

  • Suchmaschinenrecht: Google haftet nicht für angezeigte Ergebnisse

    Nun auch im Wettbewerbsrecht: Das OLG München (29 U 1747/11) hat bestätigt, dass Google nicht für Suchmaschinenergebnisse als Täter einzustehen hat – und hat damit eine einstweilige Verfügung des LG München I (4HK O 14409/09) aufgehoben. Das OLG München nimmt zur Begründung ausdrücklich auf das OLG Hamburg (3 U 67/11) Bezug. Demzufolge scheidet eine Täterschaft von Google für durch angezeigte Suchergebnisse erfolgte Wettbewerbsrechtsverletzungen aus, denn

    die Antragsgegnerin (Anmerkung: Google) macht in einem vollständig automatisierten Verfahren lediglich fremde Inhalte im Internet auffindbar und fasst diese fremden Inhalte wiederum vollständig automatisiert als Orientierungshilfe für den Nutzer verkürzt zusammen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2011, Az. 3 U 67/11, […], Tz. 136). Die Antragsgegnerin macht sich durch die Generierung und Anzeige der Suchergebnisse diese fremden Inhalte nicht zu eigen. Für den verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsnutzer der Suchmaschine der Antragsgegnerin ist bereits aufgrund des maschinellen Charakters des in Anspruch genommenen Dienstes, der sich auch in dem hierfür geläufigen Begriff der „Suchmaschine“ eindeutig widerspiegelt, klar, dass sich hier nicht die Antragsgegnerin – etwa in Form einer eigenen redaktionellen Bearbeitung fremder Inhalte – selbst äußert, sondern lediglich fremde Inhalte wiedergegeben werden. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Antragsgegnerin ausdrücklich, etwa durch einen entsprechenden Hinweis, inhaltlich von den angezeigten Suchergebniseinträgen distanziert, um ein Zueigenmachen der fremden Inhalte auszuschließen. Denn für den verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsnutzer der Suchmaschine der Antragsgegnerin ist es schon angesichts der riesigen Menge der von der Suchmaschine durchsuchten Daten, welche sich ständig ändern und deren Umfang in hohem Tempo täglich immer weiter anwächst und welche inhaltlich nicht zur Disposition der Suchmaschine stehen, ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin die fremden Inhalte auf ihre Zulässigkeit oder Richtigkeit untersucht und damit Anlass haben könnte, sich diese fremden Inhalte zu eigen zu machen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2011, Az. 3 U 67/11, […], Tz. 136). Die Distanzierung der Antragsgegnerin von der fremden Äußerung über die Antragstellerin ergibt sich mithin vorliegend bereits aus der äußeren Form der Verbreitung im Rahmen von Suchergebnissen (OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2011, Az. 3 U 67/11, […], Tz. 135).

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  • OLG Köln zum Lohnanspruch aus Schleichwerbungs-Vertrag

    OLG Köln zum Lohnanspruch aus Schleichwerbungs-Vertrag

    Schleichwerbung ist fester (unschöner) Bestandteil des Internet-Alltags, speziell rund um sogenannte Influencer. Das OLG Köln (19 U 3/10) hat sich im Juli letzten Jahres mit einem „Schleichwerbungs-Vertrag“ beschäftigt. Solche Verträge sind nichts Besonderes, es geht u.a. darum, dass jemand gegen Geld verspricht, in Foren und Blogs für seinen Vertragspartner Links zu dessen Angeboten zu platzieren.

    Das Problem ist nun, dass solche Aktionen zum einen in Foren nicht gut ankommen und zum anderen auch leicht (automatisiert) zu entdecken sind. Dies ganz besonders, wenn man eigens neue Accounts anlegt, um Werbepostings zu platzieren. Gute Forensoftware bietet Foren-Rankings an, die gerade bei neueren Accounts gesonderte Kontrollvorrichtungen platziert. Hinzu kommt, dass vor allem etablierte Accounts zu Feedback und Beachtung führen.

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  • Bundesverfassungsgericht im Fall „Cicero“: Durchsuchungen beim Presseorgan sind verfassungswidrig

    Bundesverfassungsgericht im Fall „Cicero“: Durchsuchungen beim Presseorgan sind verfassungswidrig

    Ausgangspunkt: Cicero und der General … im Jahr 2005 veröffentlichte das Politikmagazin Cicero einen Artikel mit dem Titel „Der gefährlichste Mann der Welt“, der sich mit dem jordanischen Terroristen Abu Musab az-Zarqawi befasste. Der Artikel basierte teilweise auf internen Dokumenten des Bundeskriminalamts. Die Staatsanwaltschaft Potsdam leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Autor und den Chefredakteur des Magazins wegen des Verdachts auf Beihilfe zum Verrat von Dienstgeheimnissen (§ 353b StGB) ein. Es kam zur Durchsuchung der Redaktionsräume sowie der Privatwohnung des Journalisten.

    Was folgte, war ein Lehrstück über das Verhältnis von Strafverfolgung und Pressefreiheit – und eine der bedeutendsten Entscheidungen zur Medienfreiheit in der deutschen Rechtsgeschichte. Update: Absatz zur Situation im Jahr 2025 eingefügt.

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