Schlagwort: Schneeballsystem

Rechtsanwalt für Schneeballsystem: Ein Schneeballsystem ist eine betrügerische Methode im Finanzbereich, bei der Anleger dazu verleitet werden, in ein vermeintlich lukratives Geschäftsmodell zu investieren, das in Wirklichkeit jedoch nur auf der Anwerbung neuer Anleger beruht. Gewinne werden dann nicht durch tatsächliche Wertschöpfung, sondern durch das Anwerben neuer Anleger und deren Einzahlungen erzielt.

Wir sind als Fachanwälte für Strafrecht rund um Schneeballsysteme ausschliesslich als Strafverteidiger tätig!

Ähnliche Bezeichnungen für ein Schneeballsystem sind Ponzi-System, Pyramidensystem oder Multi-Level-Marketing. Der Unterschied zwischen einem legalen Multi-Level-Marketing und einem illegalen Schneeballsystem besteht darin, dass bei einem legalen System die Einnahmen durch den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen generiert werden, während bei einem Schneeballsystem die Einlagen neuer Anleger dazu verwendet werden, die Renditen der alten Anleger zu bedienen.

Im Wirtschaftsstrafrecht stellt ein Schneeballsystem eine besonders schwere Form des Betrugs dar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren geahndet werden. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann Unternehmen und Anleger beraten und unterstützen, um sich gegen den Vorwurf des Betrugs durch ein Schneeballsystem zu verteidigen oder sich vor solchen betrügerischen Praktiken zu schützen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Strafrecht: Zur Strafzumessung bei Rückzahlungen im Rahmen eines Schneeballsystems

    Rückzahlungen von durch Betrug erlangten Beträgen müssen nicht zwingend zu einem Bonus bei der Strafzumessung führen, wie der BGH (1 StR 433/15) klar stellt:

    Das Landgericht hat erkennbar bedacht, dass der Rückfluss von Geldern an die Geschädigten nicht die Höhe des bereits zeitlich zuvor eingetretenen Vermögensschadens berührt, aber für die Strafzumessung von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2006 – 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10, 17 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 202 Rn. 11; siehe auch BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 StR 189/99, NStZ 2000, 376, 377). Zwar wird es regelmäßig für die Strafzumessung geboten sein, derartige Rückflüsse an Geschädigte diesen individuell zuzuordnen. In Konstellationen wie der vorliegenden, in denen die Rückzahlungen ausschließlich aus deliktisch erlangten Mitteln stammten und allein der Aufrechterhaltung des betrügerischen Anlagesystems dienten, bedarf es einer solchen individuell-konkreten Zuordnung jedoch nicht (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 StR 189/99, NStZ 2000, 376, 377), wenn und soweit die Zahlungen als solche und ihr (Gesamt)Umfang berücksichtigt worden sind. Das Landgericht hat angesichts des Vorgenannten auch ohne Rechtsfehler die strafzumessungsrechtliche Bedeutung der Rückzahlungen als zu Gunsten des Angeklagten wirkend relativiert. Das hält sich innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums bei der Festlegung der Bewertungsrichtung strafzumessungsrelevanter Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 350).

    Es kommt also – zu Recht – darauf an, woher die zurückgezahlten Gelder stammten und warum sie tatsächlich zurück gezahlt wurden.

  • Wettbewerbsrecht: Abgrenzung von Schneeballsystem zu zulässigem Strukturvertrieb

    Ich habe beim OLG Frankfurt (6 W 7/16) nochmal einige Zeilen zur Abgrenzung eines Schneeballsystems zum zulässigem Strukturvertrieb gefunden. Dabei kommt das OLG zu der inzwischen etablierten Abgrenzungsformel, dass sich die Frage eines Schneeballsystems danach richtet, „ob das Vertriebssystem bei einer Gesamtbetrachtung in erster Linie dem Warenabsatz dient oder ob es durch das Versprechen besonderer Vorteile typischerweise darauf zielt, neue Teilnehmer in die Absatzstruktur einzubinden“.
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  • Beihilfe zum Anlagebetrug

    Beihilfe zum Anlagebetrug

    Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 20.11.2013 (Az. 7 U 185/12) behandelt die Thematik der Beihilfe zum Anlagebetrug im Kontext eines Kapitalanlagebetruges durch eine Immobiliengesellschaft. Die Klägerin, eine Kommanditistin, verlangte Schadensersatz von ihrem Treuhänder, einem Rechtsanwalt, der für die Mittelverwendungskontrolle verantwortlich war. Das Gericht gab der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz.

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  • Insolvenzverwalter kann Auszahlung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen als objektiv unentgeltliche Leistung anfechten

    Dass der Insolvenzverwalter die Auszahlung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung anfechten kann, hat der Bundesgerichtshof (IX ZR 198/10) klargestellt.

    Auszahlungen, mit denen nach einer Kündigung der Mitgliedschaft in der Anlegergemeinschaft vom Anleger erbrachte Einlagen zurückgewährt worden sind, sind dagegen als entgeltliche Leistungen nicht nach dieser Vorschrift anfechtbar. Die Ausschüttungen erfolgen dabei in der Regel zunächst auf ausgewiesene Scheingewinne und erst danach auf die geleistete Einlage (dazu schon BGH, IX ZR 18/10).

  • Scheinrenditen aus Schneeballsystem sind zu versteuern

    Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. März 2010 VIII R 4/07 unterliegen Gutschriften aus Schneeballsystemen bereits dann der Einkommensteuer, wenn der Betreiber des Systems im Zeitpunkt der Gutschrift zur Auszahlung bereit und in der Lage gewesen wäre. Aus der Ablehnung eines sofortige Auszahlungswunsches und Verhandlungen über andere Zahlungsmodalitäten kann allerdings auf fehlende Zahlungsbereitschaft geschlossen werden. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zum Zufluss von sog. „(Schein-)Renditen“ aus betrügerischen Schneeballsystemen einerseits bestätigt, andererseits aber auch eingegrenzt.

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  • Beihilfe zum Anlagebetrug – Flowtex

    In der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 15.10.2007 (Az. 12 U 208/05) ging es um den Flowtex-Betrugsskandal, bei dem unter anderem die Frage der Beihilfe zum Anlagebetrug thematisiert wurde. Dieser Fall ist besonders interessant, da er die Verstrickungen zwischen den Haupttätern und möglichen staatlichen Unterstützern beleuchtet und die rechtlichen Konsequenzen solcher Verflechtungen aufzeigt – wenn auch vor einem Zivilgericht.

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