Schlagwort: PKW-EnVKV

Die PKW-EnVKV (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) regelt die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihres Kraftstoffverbrauchs und ihrer CO2-Emissionen. Ziel der Verordnung ist es, den Verbrauchern Informationen über den Energieverbrauch und die Umweltverträglichkeit von Pkw zur Verfügung zu stellen und damit einen Anreiz zum Kauf umweltfreundlicherer Fahrzeuge zu schaffen.

Die PKW-EnVKV hat eine hohe rechtliche Relevanz, da die Kennzeichnungspflicht für Kraftfahrzeuge verbindlich ist. Das bedeutet, dass Hersteller und Händler von Kraftfahrzeugen verpflichtet sind, die Verbraucherinnen und Verbraucher über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen durch bestimmte Angaben in der Werbung und in den Verkaufsunterlagen sowie durch spezielle Hinweisschilder am Fahrzeug selbst zu informieren.

Verstöße gegen die Pkw-EnVKV können empfindliche Strafen nach sich ziehen, darunter Bußgelder und Verkaufsverbote für die betroffenen Fahrzeuge. Es ist daher wichtig, dass Hersteller und Händler die geltenden Vorschriften einhalten und sicherstellen, dass sie alle erforderlichen Informationen bereitstellen und die Etiketten ordnungsgemäß anbringen.

Bei rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Pkw-EnVKV kann ein auf Wettbewerbsrecht spezialisierter Rechtsanwalt beraten und helfen, mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

  • Werberecht: Zur guten Lesbarkeit der Informationen der PKW-EnVKV

    Bei der Gestaltung von Werbeanzeigen mit denen PKW beworben werden, ist immer daran zu denken, dass die Informationspflichten nach der PKW-EnVKV erfüllt werden müssen. Dabei muss der Hinweis auf die Verbrauchs- und Emissionswerte des Fahrzeugs „auch bei flüchtigem Lesen […] gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft“ zu erkennen sein (Anlage 4, Ziffer 2, zu § 5 Pkw-EnVKV). Wie eine Anzeige diesbezüglich nicht gestaltet sein sollte, kann man beim Landgericht Duisburg (24 O 71/09) nachlesen, was als gutes Negativbeispiel dienen kann:
    (mehr …)

  • Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten der PKW-EnVKV ist Wettbewerbsverstoss und kann abgemahnt werden

    Der Volständigkeit halber: Die Informationspflichten nach der „Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen“ (auch Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung oder Pkw-EnVKV) gehören auf Grund ihrer verbraucherschützenden Zielsetzung mit gängiger Rechtsprechung zu den marktbezogenen Regelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Dazu: OLG Hamm, 4 U 159/07; OLG Köln, 6 U 217/06; OLG Oldenburg, 1 U 41/06. Dementsprechend handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß der abgemahnt werden kann.

  • Preiswerbung: „bis zu“ mit Rabattangabe bei Anzeige für Gewerbetreibende nicht irreführend

    Beim Oberlandesgericht Köln (6 U 80/07) ging es um Preiswerbung mit Rabatten. Der Prospekt zeigte

    auf grauem Untergrund über vier abgebildeten Fahrzeugen einen roten Kreis mit dem rot gedruckten Text „bis zu € 8.000,- einführungsrabatt…*“ und dem weiß gedruckten Zusatztext „ab € 15.800,- zzgl. MwSt.**…“; die Sternchenhinweise werden wie folgt aufgelöst: „*Gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung. Angebot für Gewerbetreibende bei allen teilnehmenden Händlern gültig bis zum …“ und „**Um die Ersparnis reduzierte unverbindl. Preisempfehlung.“

    Es war unstreitig, dass die Werbung sich nicht an Verbraucher gewendet hat, somit gab es keinen Streit hinsichtlich der Gestaltung der Anzeige mit Blick auf die Zielgruppe.

    Erster Streitpunkt: Der angegebene Maximalrabatt stand einem Mindestpreis gegenüber. Der Abmahner meinte, damit würde in die Irre geführt, da sich dieser höchstmögliche Rabatt nicht auf den kleinstmöglichen Preis bezieht – was bei einem Verbraucher auch eine vertretbare Sichtweise gewesen wäre. Nicht aber bei Gewerbetreibenden die hier alleine Zielgruppe waren, wie das OLG zutreffend meint:

    Ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Marktteilnehmer aus diesem Kreis – auf den abzustellen ist (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 5 UWG, BT-Drucks. 15/1487, S. 12 [19]) – verfügt über ein so geübtes wirtschaftliches Verständnis, dass er den angegebenen höchstmöglichen Preisnachlass nicht demjenigen Fahrzeug mit dem niedrigstmöglichen Preis zuordnen wird.

    Zweiter Streitpunkt: Ist die Angabe „bis zu“ in dieser Form vertretbar oder muss nicht bei jedem beworbenen Modell konkret der jeweilige Rabatt benannt werden? Auch hier sagt das OLG nein, denn jedenfalls für Gewerbetreibende gilt:

    „Mit dieser Formulierung wird […] klar und eindeutig mitgeteilt, dass […] beim Kauf irgendeines Fahrzeugs der abgebildeten Modellreihe in den Genuss eines Nachlasses kommen können, der im Einzelfall die angegebene Höhe erreichen, beim Kauf eines anderen Fahrzeugs derselben Reihe allerdings auch niedriger ausfallen kann.“

    Es soll also, je nach Zielgruppe, bei der Bewerbung jedenfalls von Produktgruppen ein nicht individualisierter Rabatt mit „bis zu“-Angabe möglich sein.
    (mehr …)

  • PKW-EnVKV: Auch Fahrzeuge mit Tageszulassung sind „neu“ im Sinne der PKW-EnVKV

    Das Oberlandesgericht Köln (6 U 217/06) hat festgestellt, dass auch PKW mit sogenannter Tageszulassung als „neu“ im Sinne der PKW-EnVKV zu beurteilen sind und entsprechende Angaben gemacht werden müssen:

    Im Autohandel ist es nämlich schon seit langem weit verbreitete Praxis, dass Händler die Zulassung faktisch neuer Fahrzeuge nur für einen Tag oder ähnlich kurze Zeit veranlassen, nicht um sie zu nutzen, sondern um gegenüber dem Hersteller in einer bestimmten Periode höhere Verkaufszahlen nachweisen zu können und solche Fahrzeuge mit deutlichen Preisnachlässen anbieten zu können (vgl. BGH, GRUR 1994, 827 – Tageszulassungen; GRUR 2000, 914 – Tageszulassung II; Senat, GRUR 1999, 96). Solche Tageszulassungen werden von der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung als besondere Form des Neuwagengeschäfts beurteilt (BGH [8. ZS.], NJW 1996, 2302; BGH [1. ZS.], GRUR 2000, 914 – Tageszulassung II; BGH [8. ZS.], NJW 2005, 1422). Wenn der Verordnungsgeber in Kenntnis dessen bei der Definition „neuer“ Personenkraftwagen lediglich auf den Verkauf der Fahrzeuge zu keinem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung abgestellt hat, umfasst diese Begriffsbestimmung ohne Weiteres auch Fahrzeuge mit Tageszulassung (wie hier: Goldmann, WRP 2007, 38 ff. [41]).

  • Werberecht und PKW-EnVKV: Wann bewirbt eine Anzeige ein konkretes Fahrzeugmodell?

    Mit der PKW-EnVKV hat ein Händler in einer Zeitungsanzeige Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch (inner- und außerorts) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer PKW zu geben (§§ 5 Abs. 1, 2 Nr. 9 Pkw-EnVKV). Wenn man nun nur einen PKW bewirbt, ist das einfach – aber wie geht man damit um, wenn mehrere PKW beworben werden? Hier hat der Händler die Wahl: Bei der Werbung für mehrere PKW können wahlweise

    • die Werte für jedes einzelne der aufgeführten Modelle oder
    • die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissi­o­nen jeweils im kombinierten Testzyklus angegeben werden.

    Das klingt verständlich, aber noch davor kann eine Frage auftreten, die das Oberlandesgericht Köln (6 U 90/12) beschäftigte: Wann liegt eine Werbung für ein einzelnes, wann eine für mehrere Fahrzeuge vor. Die Frage kann dann kritisch werden, wenn der werbende Autohändler eine ganze Fahrzeugreihe bewerben wollte (und darum Spannbreiten bei den notwendigen Angaben nach PKW-EnVKV gemacht hat), der abmahnende Wettbewerbsverband aber die Bewerbung eines konkreten Modells herausgelesen hat. Letztlich gilt: Wie eine Werbeanzeige zu verstehen ist, beurteilt sich aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Wer also eine Werbeanzeige unklar formuliert, setzt sich des freien Beurteilungsspielraums des Gerichts aus, das regelmäßig folgenden Satz dazu formulieren wird

    Dies vermag der Senat, dessen Mit­glieder ebenso wie diejenigen der erstinstanzlich erkennenden Wettbewerbskammer zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sach­kunde zu beurteilen.

    Nach diesem Satz beginnt dann meistens das Desaster – so auch hier. Die Anzeige selbst war zwar sehr allgemein gehalten, orientiert auf eine Fahrzeugreihe und einen bestimmten Antriebstyp, aber dennoch folgte am Ende „Das Ergebnis“ in dem man konkret auf ein Fahrzeug und dessen guten Eigenschaften Bezug nahm. Dam an hierbei auch noch eine konkrete CO2-Ausstossmenge angab, war es eine Bewerbung eines einzelnen Fahrzeugs für das Gericht:

    In den Headlines ist zwar die im neuen Pkw D – und damit in einer Modellreihe – zum Einsatz kommende Hybrid4-Technologie vorgestellt und eingangs des Fließtextes weiter erläutert worden. Diese allgemein gehaltenen Angaben haben jedoch anschließend durch den einleitenden Hinweis „Das Ergebnis:“ eine Konkretisierung und Vergegenständlichung hin zu einem bestimmten Fahrzeug erfahren. Dementsprechend ist durch die nachfolgende Angabe „ein Allradantrieb mit insgesamt 200 PS (147 kW) bei gerade mal 99 g/km CO2-Ausstoß. Ein ausgezeichnetes Fahrgefühl“ ein (einziges) bestimmtes Fahrzeug mit konkreten Eigenschaften beschrieben worden, das auch nach objektiven Kriterien ein spezifisches Pkw-Modell darstellt. Die vorgenannten Angaben nehmen aus Sicht des verständigen Lesers auf ein konkretes Fahrzeug mit einer bestimmten CO2-Emis­si­on Bezug. Die CO2-Ausstoß­menge ist in­des auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ein maßgebliches Merkmal zur Abgrenzung verschiedener Fahrzeugversionen voneinander und damit zur Kennzeichnung eines speziellen Fahrzeugmodells.

    Wenig überraschendes Ergebnis: Die Gestaltung von Werbeanzeigen für PKW muss äusserst umsichtig gehandhabt werden. Jedenfalls, wenn man eine Baureihe bewerben möchte, sollte man Individualisierungen unterlassen, sofern man nicht für jeden Einzelfall die Angaben nach der PKW-EnVKV vornimmt. (so auch OLG Köln, 6 U 217/06)

  • PKW-EnVKV: Fahrzeugansicht ohne direkte Kaufmöglichkeit ist virtueller Verkaufsraum

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 58/12) hat sich zur Qualifizierung der Webseite eines Autohauses als „virtuellen Verkaufsraum“ im Sinne der PKW-EnVKV geäußert. Es ging hier um die typische Argumente, die Autohäuser vorbringen, wenn einzelne Fahrzeuge schlicht präsentiert werden ohne dass man sie direkt kaufen kann:

    • Dem Kunden werden lediglich nach Eingabe einiger Suchkriterien einige Fahrzeugmodelle zur weiteren Betrachtung angezeigt, was bloße Werbung ist – sonst wäre ja jede Bewerbung von PKW im Internet schon ein „virtueller Verkaufsraum“.
    • Damit ein virtueller Verkaufsraum vorliegt muss, wegen der Vergleichbarkeit zum realen Verkaufsraum, eine sofortige Kaufmöglichkeit gefordert werden.

    Dies lehnte das OLG Düsseldorf unter Verweis auf den Verordnungstext ab. Zur Erinnerung: Nach der PKW-ENVKV sind u.a. CO2-Verbrauchsangaben in solchen virtuellen Verkaufsräumen notwendig, die aber gerne unterlassen werden, ausführlich:

    Gemäß Abschnitt II Nr. 4 Satz 1 der Anlage 4 zu § 5 PkwEnVKV hat, wer als Hersteller oder Händler Fahrzeugmodelle im Internet ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet (virtueller Verkaufsraum), die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells anzugeben. Dabei ist ausweislich Satz 4 sicherzustellen ist, dass die Angaben dem Benutzer spätestens in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in welchem er ein Fahrzeugmodell ausgewählt oder eine Konfiguration abgeschlossen hat.

    Das OLG stellt klar, dass eine Konfiguration keinesfalls zwingend notwendig ist, um einen virtuellen Verkaufsraum zu erkennen. Der Gesetzgeber hatte insofern ausdrücklich das „auswählen“ als Tatbestandsmerkmal aufgenommen, weil Verbraucher gerade auch vorkonfigurierte Fahrzeuge besonders bevorzugen.

    Auch der Umstand, dass der Kaufvertrag nicht direkt geschlossen werden kann, sondern erst noch Kontakt mit dem Verkäufer aufgenommen werden muss, steht einer Einordnung als virtueller Verkaufsraum nicht entgegen:

    So hat der Gesetzgeber neben das Anbieten zum Kauf das Ausstellen als eigenständigen Anwendungsfall gesetzt. Dabei handelt es sich nicht um ein Redaktionsversehen. Vielmehr hat der Gesetzgeber ersichtlich den Erfahrungssatz berücksichtigt, dass an einer einmal getroffenen Entscheidung vielfach auch dann festgehalten wird, wenn sie sich im Nachhinein als doch nicht so vorteilhaft erweist. Gerade bei im Bewusstsein der Verbraucher noch nicht verankerten Auswahlkriterien wie der CO2-Effizienz besteht die Gefahr, dass eine diesbezügliche Information, wenn sie nicht schon bei dem mit der Auswahlentscheidung verbundenen Vergleich der in Betracht kommenden Fahrzeuge vorlag, nachträglich keine Berücksichtigung mehr findet. Zudem kann es auch bei einer Auswahlentscheidung im realen Verkaufsraum vorkommen, dass der Kaufvertrag nicht unmittelbar, sondern mit einem gewissen zeitlichen Abstand geschlossen wird.

    Ergebnis mit dem OLG Düsseldorf: Auch wenn Fahrzeuge schlicht präsentiert werden und zum Kauf erst noch der Verkäufer irgendwie kontaktiert werden muss, wird man an der PKW-EnVKV nicht vorbei kommen. Die ungebliebten CO2-Verbrauchsangaben sollten insofern schon rein vorsichtshalber immer aufgenommen werden.