Kontrollverlust als Schaden: Die Frage, wann ein immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorliegt, hat in den vergangenen Jahren zunehmend an Brisanz gewonnen. Sowohl Unternehmen als auch Gerichte sehen sich mit einer Flut an Klagen konfrontiert, in denen Betroffene teils symbolische, teils substanzielle Entschädigungen wegen Datenschutzverletzungen verlangen.
In seinem Urteil vom 14. Mai 2024 (Az. VI ZR 10/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) in beachtlicher Deutlichkeit klargestellt, dass bereits ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten für sich genommen einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellen kann – sofern er konkret und individuell nachgewiesen wird. Die Entscheidung ist richtungsweisend für die künftige Auslegung von Art. 82 DSGVO und verdient eine eingehende juristische Betrachtung.
(mehr …)





