Urlaub: Wir sind bis zum 02.09.26 geschlossen, keine Mails/Anfragen/Anrufe.

Kategorie: Strassenverkehrsrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Urlaub: Wir sind bis zum 02.09.26 geschlossen, keine Mails/Anfragen/Anrufe.

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Blutentnahme ohne Richter: Kein zwingendes Beweisverwertungsverbot

    Üblicherweise gibt es regelmäßig Streit, wenn Blutproben ohne richterliche Prüfung angeordnet werden – wobei die bisherigen Fälle grossteils Nachts stattfanden. Nun gibt es beim OLG Frankfurt a.M. (2 Ss-0Wi 887/10) den Fall eines übermütigen Polizeibeamten mit folgendem Sachverhalt:

    Der Betroffene war an einem gewöhnlichen Werktag gegen 13.36 Uhr angehalten worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem unter normalen Umständen ein Ermittlungsrichter zu erreichen ist. Vor einer selbständigen Anordnung war der Polizeibeamte daher gehalten, zumindest telefonisch eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.

    Was so selbstverständlich klingt, sah das Amtsgericht vorher sogar noch anders. Dennoch sieht das OLG selbst in diesem krassen Fall kein Verwertungsverbot. Neben den üblichen Ausführungen dazu, dass die Blutentnahme ansonsten problemlos genehmigt worden wäre (ständige Rechtsprechung des BGH), führt das OLG noch aus:

    Gegen ein Verwertungsverbot spricht hier auch die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter. Dem Eingriff, dem sich der Betroffene unterziehen musste, stellt lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar […], dem das erhebliche öffentliche Interesse an der Abwendung einer Gefährdung durch möglicherweise in der. Fahrtüchtigkeit eingeschränkte Verkehrsteilnehmer bzw. an der Ahndung von ordnungswidrigem Verhalten gegenübersteht (vgl. hierzu auch BVerfG, 2 11/R 2072/10 Rn 13 […])

    Ein Beweisverwertungsverbot wäre daher allenfalls bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen eines nach dem Maßstab objektiver Willkür besonders schwerwiegenden Fehlers anzunehmen.

    Man merkt damit nun auch, dass selbst, wenn tagsüber bei problemloser Erreichbarkeit eines Richters eine Blutprobe rechtswidrig angeordnet wird, die Gerichte keine Probleme mehr erkennen möchten. Die nachhaltige Diskussion über die angebliche Unsinnigkeit des nun einmal gesetzlich normierten Richtervorbehalts führt also weiter zunehmend dazu, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter bei körperlichen Zwangseingriffen weiterhin ausgehebelt wird.

    Zum Thema: Der Bundesrat hatte bereits letztes Jahr einen Gesetzentwurf vorgestellt, mit dem Blutproben auch ohne Richter möglich sein sollen, kommentiert hatte ich das hier. Dem Bundestag liegt das seit Januar 2011 vor (hier als PDF) und führte bisher nur zu einer kurzen Stellungnahme der Bundesregierung, man „werde das prüfen“. Ansonsten ist nichts geschehen.

    Zum Thema:

  • Recht am eigenen Bild: Wann ist man ein „Beiwerk“?

    Recht am eigenen Bild: Wann ist man ein „Beiwerk“?

    Im KunstUrhG ist das Recht am eigenen Bild festgelegt. Im §23 KunstUrhG findet man hierzu Ausnahmen, eine der wohl bekanntesten für den Normalsterblichen (Nicht-Prominenten) ist dabei die Nr.2: Keine Probleme bereiten

    “Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen”.

    Nur kurz ist festzuhalten, dass es nur um „Landschaften und sonstige Örtlichkeiten“ gehen soll – also „Plätze“. Ein Beiwerk kann nicht sein, wer neben einer Veranstaltung steht, da die Veranstaltung an sich diesen Begriff nicht erfüllt. Allerdings gibt es für Veranstaltungen einen eigenen Ausnahmetatbestand in der Nr.3, hier besprochen. Im Urheberrecht gibt es diesen Grundsatz im Übrigen auch, dann im §57 UrhG, der normiert:

    Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

    (mehr …)

  • Nun beim Bundestag: Blutproben ohne Richter?

    Ich hatte schon ausführlich berichtet, dass der Bundesrat einen Gesetzentwurf aus Niedersachsen abgesegnet hat, demzufolge bei Blutproben im Strassenverkehr der Richtervorbehalt gekippt werden soll. Wie beim Bundestag berichtet wird, liegt der Gesetzentwurf nun der Bundesregierung vor, die ihn „eingehend prüfen möchte“. Es ist nun abzuwarten, wie weiter damit verfahren wird, bisher war die Position der Bundesregierung zu dem Thema eher gespanten.

  • Kein Absehen vom Fahrverbot bei erheblichem Geschwindigkeitsverstoss

    Wer die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschreitet, kann sich nicht auf das Vorliegen eines Augenblickversagens wegen Übersehen eines Verkehrschilds berufen.

    (mehr …)

  • Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten

    Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar erstattet verlangt werden.

    (mehr …)
  • Nötigung: Herunterbremsen als Gewalt im Straßenverkehr?

    Das Herunterbremsen eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs bei bestehender Ausweichmöglichkeit des Nachfolgenden ist keine „Gewalt“ im Sinne von § 240 StGB (Nötigung).

    So entschied das Oberlandesgericht (OLG Celle) im Fall eines Angeklagten. Dieser hatte mit seinem Pkw eine Kolonne überholt. Während seines Überholvorgangs scherte auch die Zeugin aus. Beide brachen ihr Überholmanöver ab. Anschließend überholte der Angeklagte den Pkw der Zeugin und verlangsamte seine Geschwindigkeit bis zum Stillstand. Hierdurch wurde die Zeugin zum Abbremsen gezwungen und brachte ihr Fahrzeug schließlich etwa 2-3 Pkw-Längen hinter dem Fahrzeug des Angeklagten zum Stillstand. Der Angeklagte ist wegen seines Fahrverhaltens wegen Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt worden. Diese Verurteilung hob das OLG nun auf.

    (mehr …)

  • VG Berlin: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

    Bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis darf die Fahrerlaubnisbehörde auch auf das Ergebnis einer möglicherweise rechtswidrig erfolgten Blutentnahme zurückgreifen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin zwei vorläufige Rechtsschutzanträge gegen die Entziehung von Fahrerlaubnissen zurückgewiesen.

    Im von der 11. Kammer des Gerichts entschiedenen Fall hatte die Polizei am Morgen des 3. Februar 2008 eine 29-jährige Fahrradfahrerin mit geröteten, glasigen Augen, undeutlicher Aussprache, Stimmungsschwankungen und starkem Alkoholgeruch angetroffen. Darauf veranlasste die Polizei ohne richterliche Anordnung eine Blutentnahme, bei der eine Blutalkoholkonzentration von 1,45 0/00 sowie Spuren von Amphetamin (Speed) festgestellt wurden. Gegen die von der Fahrerlaubnisbehörde sofort vollziehbar verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis machte die Antragstellerin geltend, das Ergebnis der Blutuntersuchung dürfe nicht gegen sie verwertet werden, weil es einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Zudem rechtfertige die einmalige Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad unter Einfluss von Betäubungsmitteln nicht die Annahme der Nichteigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

    (mehr …)

  • Verfolgungsfahrt: Fahrerlaubnisentzug nach verweigertem psychiatrischen Gutachte

    Wer sich nach einer Verfolgungsfahrt weigert, ein ärztliches Gutachten über seine geistig-psychische Kraftfahrereignung beizubringen oder sich diesbezüglich ärztlich untersuchen zu lassen, kann seine Fahrerlaubnis verlieren. (mehr …)

  • Absehen vom Fahrverbot: Kein Fahrverbot bei langer Verfahrensdauer

    Liegt ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen der Tat und der Hauptverhandlung und hat der Angeklagte in dieser Zeit ohne weitere Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen, kommt ein Absehen vom Regelfahrverbot in Betracht. (mehr …)

  • Grundrechtsverletzung: „Kennzeichenscreening“ ist verfassungswidrig

    Die automatisierte Erfassung der amtlichen Kfz-Kennzeichen („Kennzeichenscreening“) ist verfassungswidrig.

    (mehr …)

  • Drogenfahrt: Tatsächliche Feststellungen zum Nachweis von Kokainkonsum

    Bei einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2 StVG nach Kokainkonsum gehört zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen auch die Mitteilung der Benzoylecgonin-Konzentration im Blut des Betroffenen. Bei einem Benzoylecgonin-Wert ab 75 ng/ml besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit. (mehr …)

  • Geschwindigkeitsüberschreitung: Standardisiertes Messverfahren ist bei falscher Anwendung unverwertbar

    Eine Geschwindigkeitsmessung mittels eines standardisierten Messverfahrens, bei der die Gebrauchsanweisung des Herstellers des Messgeräts nicht beachtet worden ist, ist insgesamt unverwertbar.

    (mehr …)

  • Kennzeichen: Kein kleineres Nummernschild für Harley-Davidson

    Der Halter eines Motorrads der Marke Harley-Davidson mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 151 km/h hat keinen Anspruch auf die Anbringung eines verkleinerten Kennzeichens an seinem Fahrzeug.

    Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Rechtsstreit eines Motorradfahrers mit der Straßenverkehrsbehörde. Der Motorradfahrer hatte bei der Behörde die Erteilung eines verkleinerten Kennzeichens für sein Motorrad beantragt, da das übliche Kennzeichen zu groß sei. Die nach Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. (mehr …)

  • Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger: Verstoß setzt Mindestkonzentration voraus

    Grundsätzlich ist von einer Wirkung genossener alkoholischer Getränke im Sinne des § 24c Abs. 1 StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger) noch nicht auszugehen, wenn bloß Alkohol im Blut nachgewiesen wird, sondern erst ab einer gewissen Mindestkonzentration.

    Mit dieser Begründung sprach das Amtsgericht (AG) Herne einen Fahranfänger frei. Von einer „Wirkung alkoholischer Getränke“ im Sinne des Gesetzes sei nicht schon auszugehen, wenn überhaupt Alkohol im Blut nachgewiesen werde. Vielmehr gelte dies erst ab einer gewissen Mindestkonzentration. Diese sei bei dem Fahranfänger nach den Feststellungen aber nicht erreicht gewesen.

    Hinweis: Erforderlich ist die Wirkstoffkonzentration des Alkohols in einer Höhe, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheinen lässt. Davon wird erst ab einem Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut oder 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft ausgegangen (AG Herne, 15 OWi 60 Js 584/08 5/08).

  • Inlineskater: Stolpern über Gartenschlauch ist selbstverschuldet

    Ein über die Straße verlegter Gartenschlauch von wenigen Zentimetern Durchmesser stellt ein geringfügiges und von jedermann erkennbares Hindernis dar.

    (mehr …)