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Kategorie: Strassenverkehrsrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Straßenverkehrsrecht: Begriff der Öffentlichkeit

    Für den Begriff „Öffentlichkeit“ i.S. des Verkehrsstrafrechts kommt es darauf an, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, der Allgemeinheit zugänglich ist, d.h. ob er von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann.

    Diese Frage wurde für einen Angeklagten wichtig, der vom Amtsgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde. Dagegen hatte er Revision eingelegt, mit der er geltend machte, den amtsgerichtlichen Feststellungen sei nicht ausreichend zu entnehmen, ob er im öffentlichen Verkehrsraum gehandelt habe.

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  • Nötigung im Straßenverkehr: Rücksichtsloses Überholen ist noch keine Nötigung

    Der „bloß“ rücksichtslose Überholer macht sich i.d.R. nicht nach § 240 StGB wegen Nötigung strafbar.

    Daher sprach das Oberlandesgericht (OLG) einen Autofahrer wegen des entsprechenden Vorwurfs frei. Nach Ansicht der Richter würden nicht alle rücksichtslosen Verhaltensweisen im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Entscheidend sei, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens war. Auf den „bloß“ rücksichtslosen Überholer treffe das aber i.d.R. nicht zu. Sein Ziel sei es, schneller voranzukommen. Dass dies auf Kosten anderer geschehe, sei nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise (OLG Düsseldorf, III-5 Ss 130/07 – 61/07).

  • Keine Schadensersatzansprüche bei Führerscheintourismus

    Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, macht gegen den beklagten Freistaat Schadensersatzansprüche geltend, weil ihm für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr das Recht aberkannt wurde, von seiner in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

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  • Fahrverbot: Ausnahmemöglichkeit für Feuerwehr- und Krankenwagen

    Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenwagen können von einem Fahrverbot ausgenommen werden.

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  • Trotz negativer Haarprobenanalyse – Fahrerlaubnisentzug wegen Kokainkonsum

    Zu Recht hat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde einem Mann aus Rheinhessen (Antragsteller) wegen des Konsums von Kokain trotz einer negativen Haarprobenanalyse mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen. So die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall:
    Der Antragsteller wurde einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nachdem die Untersuchung einer von den Polizeibeamten angeordneten Blutprobe eine Aufnahme von Kokain ergeben hatte, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.
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  • Mobiltelefon im Straßenverkehr: Telefonieren unter Benutzung eines Headsets/Earsets

    Die Verwendung eines Mobiltelefons, das in einer Handy-Vorrichtung des Kraftfahrzeugs abgelegt worden ist, unter Benutzung eines Headsets/Earsets, welches über eine Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon verbunden ist, erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Dies gilt auch, wenn zur Verbesserung der Hörqualität das über eine Spange am Ohr gehaltene Headset mit der Hand gegen das Ohr gedrückt wird.

    Mit dieser Begründung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart einen Autofahrer von dem Vorwurf frei, verbotenerweise während der Fahrt mit dem Handy telefoniert zu haben. Nach Ansicht der Richter sei die Benutzung eines Earsets nicht mit der Aufnahme oder dem Halten des Hörers eines Autotelefons gleichzusetzen. Das Earset müsse nicht mit der Hand gehalten werden. Es besitze vielmehr eine eigenständige Befestigung am Kopf des Fahrers. Entscheidend für die Strafbarkeit nach § 23 Abs. 1a StVO sei aber, dass

    • es sich um ein Mobiltelefon handele und nicht um eine andere Möglichkeit, im Straßenverkehr zu telefonieren, und

    • der Betroffene dafür auch das Mobiltelefon in der Hand hat halten müssen.

    (OLG Stuttgart, 1 Ss 187/08)

  • Unfallflucht bei Kollision mit Einkaufswagen

    §142 StGB stellt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, gemeinhin „Unfallflucht“, unter Strafe. Während viele hierbei die Kollision von zwei Fahrzeugen vor Augen haben, geht diese Norm aus juristischer Sicht noch sehr viel weiter und erfasst u.a. auch Fussgänger und Radfahrer. So auch Einkaufswagen, wie das OLG Düsseldorf (1 RVs 62/11) korrekt festgestellt hat.

    Der Sachverhalt ist denkbar einfach und alltäglich: Jemand parkt auf dem Parkplatz eines Supermarktes und lädt aus seinem Einkaufswagen die Einkäufe in sein Fahrzeug. Der Einkaufswagen rollt (unbemerkt) weg und beschädigt ein fremdes KFZ. Nun wird natürlich noch schneller das eigene KFZ beladen und schnell weggefahren. Unfallflucht i.S.d. §142 StGB?

    Dazu auch bei uns: Verteidigung gegen den Vorwurf Unfallflucht

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  • Tiefgarage: Autofahrer darf Signal zum Öffnen des Garagentors erst geben, wenn er dies sehen kann

    Ein sorgfältiger Kraftfahrer darf das Öffnungssignal für ein Tiefgaragentor erst geben, wenn er Blickkontakt zum Tor hat. Öffnet er das Tor von seinem Stellplatz aus und schließt sich dieses daraufhin während seiner Ausfahrt, muss er mindestens 50 Prozent des entstehenden Schadens selbst tragen.

    Das musste sich eine Autofahrerin sagen lassen, die für ihren Pkw einen Stellplatz in der Tiefgarage ihres Wohnhauses angemietet hatte. Als sie eines Tages die Tiefgarage verlassen wollte, betätigte sie noch auf ihrem Stellplatz die Fernsteuerung, indem sie auf „öffnen“ drückte. Das Tor konnte sie dabei nicht sehen. Kurz zuvor hatte allerdings der spätere Beklagte das Garagentor manuell geöffnet. Aufgrund des gesendeten Signals schloss sich das Garagentor und zwar in dem Augenblick, als die Autofahrerin ausfuhr. Dabei wurde ihr Pkw erheblich beschädigt. Den Schaden von insgesamt fast 4.600 EUR verlangte die Autofahrerin von dem Beklagten. Dessen Haftpflichtversicherung zahlte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Hälfte.

    Die Klage der Autofahrerin auf Zahlung der anderen Hälfte wies das Amtsgericht (AG) München jedoch ab. Nach Ansicht der zuständigen Richterin träfe sie ein erhebliches Mitverschulden. Dieses sei mit mindestens 50 Prozent anzusetzen. Sie habe noch auf ihrem Garagenstellplatz das Signal zum Öffnen gegeben. Von dort aus habe sie aber keine Sicht auf das Tor gehabt. Sie habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Rolltor geschlossen sei und durch das Betätigen des Signals geöffnet werde. Es könne insbesondere nie ausgeschlossen werden, dass ein anderer Stellplatzbesitzer sich unbemerkt in der Garage aufhalte und die Fernsteuerung aktiviere. Das gelte umso mehr, da es schließlich die einzige Ein- und Ausfahrt in die Garage sei. Deshalb hätte zum Beispiel auch ein außerhalb der Garage wartender Pkw dem Rolltor ein Signal schicken können. Angesichts dieser Unwägbarkeiten sei es einem sorgfältigen Kraftfahrer zumutbar, mit der Betätigung des Öffnungssignals bis zu demjenigen Punkt der Tiefgaragenausfahrt abzuwarten, an dem er einen Blick auf das Tor habe (AG München, 231 C 2920/08, rkr.).

  • Verkehrsunfall: Geschädigter darf Kfz-Schaden nach den in Markenwerkstatt anfallenden Reparaturkosten berechnen

    Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, muss sich zur Reparatur seines Pkws von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht auf irgendeine Fachwerkstatt verweisen lassen. Vielmehr kann er die Reparaturkosten nach den Sätzen berechnen, die in einem markengebundenen Kfz-Betrieb anfallen.

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  • Haftungsrecht: Kein „Rechts vor Links“ bei abgesenktem Bordstein

    Mündet eine Straße von rechts in der Weise ein, dass der Weg in die andere Straße über einen abgesenkten Bordstein führt, hebt das die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ auf.

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  • Fahrverbot: Unzulässig, wenn Verkehrsstraftat schon über zwei Jahre zurückliegt

    Die Anordnung eines Fahrverbots ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende Verkehrsstraftat bereits zweieinhalb Jahre zurückliegt.

    Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und hob damit ein Urteil des Landgerichts Münster auf, welches gegen einen Angeklagten wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs neben einer Geldstrafe in Höhe von 2.100 Euro zusätzlich ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt hatte.

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  • Und wieder: Die polizeilich angeordnete Blutprobe

    Das OVG Lüneburg (12 ME 234/09) zur Verwertbarkeit einer polizeilich angeordneten Blutprobe im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren:

    1. Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen bestimmt.
    2. Die Fahrerlaubnisbehörde darf daher im überwiegenden Interesse an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren auch ein unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO gewonnenes Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung berücksichtigen, wenn aus diesem ohne Weiteres eine fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen hervorgeht.

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  • Werberecht: Anpreisen eines KFZ als „Jahreswagen“ aus „1.Hand“

    Beim OLG München (29 U 1455/11) ging es um ein KFZ, das ein Autohändler mit dem Zusatz „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer / 1. Hand“ beworben hat. Allerdings war der Vorbesitzer eine Autovermietung und es kam eine Abmahnung, dass in solchen Fällen dieser Zusatz zu unterlassen ist. Das OLG München stimmte dem zu. Hinsichtlich des „Jahreswagens“ ist schon festzustellen:

    Nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise handelt es sich bei einem Jahreswagen um ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand, das von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren worden ist (ebenso BGH NJW 2006, 2694 Tz. 8; OLG Oldenburg, Urt. v. 16. September 2010 – 1 U 75/10, […], dort Tz. 18; Bornkamm, a.a.O., § 5 UWG Rz. 4.64a).

    Des Weiteren soll gesehen werden, dass mit der Aussage „1 Vorbesitzer“ keine Autovermietungen erfasst sind (anders sieht das das OLG Karlsruhe, 4 U 133/10):

    Vielmehr ist für den Kaufinteressenten von Bedeutung, ob das Fahrzeug durch mehrere Hände gegangen und dabei in besonderem Maße abgenutzt worden ist. Selbst wenn es auch bei der privaten Verwendung als dem typischen Fall des Verkaufs aus erster Hand nahe liegt, dass das Fahrzeug nicht nur vom Halter, sondern daneben von dessen Familienmitgliedern oder Bekannten genutzt worden ist, so geht der Verkehr doch davon aus, dass ein solches Fahrzeug schon wegen der Verbundenheit dieser Nutzer mit dem Halter sorgsamer behandelt worden ist als ein Mietwagen. Dagegen wird die Verwendung als Mietwagen vom Verkehr wegen der zahlreichen tatsächlichen Nutzer, die keine Veranlassung haben, das Fahrzeug in einer auf längeren Werterhalt angelegten Weise sorgsam zu behandeln, als abträglich angesehen und begründet einen merkantilen Minderwert (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 551 ; Reinking/Eggert, a.a.O., Rz. 1595 f.).

    Das Ergebnis des OLG München ist sicherlich für den Verkäufer unschön, aber letztlich interessengerecht. Insofern sollte man bei derartigen Extremfällen genau auf die Wortwahl achten, wenn Autos angepriesen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung – jedenfalls was die Angabe nur eines Vorbesitzers – keineswegs einheitlich ist. Zum Begriff des Jahreswagens auch BGH, VIII ZR 180/05, beachten.

  • Ein „Walki-Talki“ ist kein Mobiltelefon

    Das Amtsgericht Sonthofen (144 Js 5270/10) hat entschieden, dass die Benutzung eines „Walki-Talki“ im Auto eine verbotene Nutzung von Mobiltelefonen im Strassenverkehr darstellt. Die vollkommen abwegige Entscheidung wird heftig diskutiert, etwa wenn RA Melchior zu Recht meint „Hauptsache Funk„, Udo Vetter analysiert die Norm richtig und begründet zutreffend kurz, warum die Entscheidung falsch ist und Detlef Burhoff fordert das erfolgreiche Rechtsmittel. Und dieses Rechtsmittel wird Erfolg haben, denn §23 Ia StVO lautet:

    Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.

    Damit das Amtsgericht das Walki-Talki hier erfassen kann, muss es selber vom „Mobilfunkgerät“ sprechen, kein einziges Mal bezeichnet das Amtsgericht das „Walki-Talki“ als „Mobiltelefon“. Man könnte nun glauben, dass das Amtsgericht fälschlicherweise ein „Walki-Talki“ als Mobiltelefon einstuft, also den Wortsinn des Begriffs „Mobiltelefon“ überstrapaziert – aber das wäre falsch. Denn es wird im Ergebnis nicht der Wortsinn von „Mobiltelefon“ überschritten, sondern schlicht ein Tatbestand angewendet, der nicht existiert – da das Amtsgericht ja selbst den Begriff des „Mobilfunkgeräts“ bemühen muss. Die Sache wird keinen langen Bestand haben.

    Aber: Man muss vorsichtig sein. Walki-Talkies erfreuen sich grosser Beliebtheit, vor allem, wenn man mit mehreren Fahrzeugen eine längere Strecke fährt. Als 2007 ein Amtsgericht in abwegiger Weise die Strafbarkeit des „Schwarz-Surfens“ bejahte, hat auch niemand damit gerechnet, dass deswegen Menschen mit Notebooks in Autos zumindest Probleme bekommen. Insofern sollte man mit abwegigen Amtsgerichts-urteilen, die hefitg in den Alltag einschneiden, durchaus vorsichtig umgehen.

  • Überholen: Verkehrsordnungswidrigkeit „Elefantenrennen“

    Ein bußgeldrechtlicher Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz liegt nur vor, wenn der nachfolgende Verkehr konkret nicht nur kurzfristig behindert wird.

    Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG Hamm) im Fall eines Lkw-Fahrers, der wegen eines „Elefantenrennens“ von der Autobahnpolizei mit einem Bußgeld belegt worden war. Die Richter forderten dabei in ihrer Entscheidung, dass für die Verhängung eines Bußgelds eine konkrete Behinderung des nachfolgenden Verkehrs vorliegen müsse. Als Faustregel für Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen sei dabei eine Dauer von maximal 45 Sekunden anzunehmen (OLG Hamm, 4 Ss OWi 629/08).