Der §181a StGB stellt die „dirigierende Zuhälterei“ unter eine hohe Strafandrohung:
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer (…) seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben (…)
Beim Bundesgerichtshof (2 StR 75/15) habe ich ein paar Zeilen dazu gefunden, ob dies vorliegen kann weil u.a. Werbeanzeigen im Internet geschaltet wurden.
(mehr …)

