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Schlagwort: QR-Code

QR-Codes haben sich als fester Bestandteil digitaler Kommunikation etabliert – vom Restaurantmenü über Werbeplakate bis zur Zwei-Faktor-Authentifizierung. Doch die zunehmende Verbreitung birgt auch juristische Risiken, insbesondere im Bereich des Betrugs und der IT-Sicherheit.

Denn: Ein QR-Code selbst ist zunächst nichts anderes als ein Träger von Informationen – typischerweise ein Link. Genau darin liegt das Problem: Nutzer können vor dem Scannen nicht erkennen, wohin der Code tatsächlich führt. Kriminelle nutzen dies zunehmend aus, etwa durch sogenanntes „Quishing“ (Phishing über QR-Codes), bei dem Opfer auf täuschend echte Fake-Webseiten gelotst werden, um Zugangsdaten oder Zahlungsinformationen abzugreifen.

Juristisch stellt sich damit die Frage nach der Verantwortlichkeit: Wer einen QR-Code verbreitet, muss sicherstellen, dass von ihm keine Gefahr ausgeht – das gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für öffentliche Einrichtungen. Haftungsrisiken bestehen insbesondere bei fahrlässiger Verbreitung manipulierter Codes oder unzureichender technischer Absicherung.

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Neues Energielabel 2021

    Neues Energielabel 2021

    Auf EU-Ebene wurde mit dem 1. März 2021 ein neues EU-Energielabel geschaffen, das für mehr Transparenz und bessere Verbraucherinformation sorgen soll. Damit sind für bestimmte Produktgruppen die Zeiten von A+++, A++ und A+ auf dem bekannten Energielabel vorbei und es gilt eine neue Skala von A bis G. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten auf dem neuen Label mit verständlichen Piktogrammen aussagekräftige Informationen über den Energieverbrauch und die Eigenschaften von Neugeräten wie Füllmenge, Lautstärke oder Wasserverbrauch und können sich zusätzlich über einen QR-Code in der neuen Produktdatenbank EPREL informieren.

    Beispielhafte Erklärung, Quelle: EU-Kommission

    Dies gilt zunächst für Kühl- und Gefriergeräte inklusive Weinkühlschränke, Geschirrspüler, Waschmaschinen inklusive Waschtrockner, elektronische Bildschirmgeräte inklusive Fernseher und ab September 2021 auch für Leuchtmittel. Bis 2030 werden die Energielabel für die übrigen Produktgruppen sukzessive angepasst.

    Diese Neugestaltung des Energielabels war notwendig, da es aufgrund von Effizienzverbesserungen immer mehr Geräte in den höheren Effizienzklassen A+++ bis A gab. Dadurch wurde die Vergleichbarkeit für Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Produktauswahl immer schwieriger. Mit der Überarbeitung des Labels werden die Produkte künftig wieder gleichmäßig über die gesamte Skala verteilt. Die oberste Gruppe wird zunächst möglichst frei gehalten, um Anreize für Effizienzverbesserungen zu setzen.


    Hintergrund: EU-Energielabel

    Das EU-Energielabel ist ein Kennzeichnungssystem, das dazu dient, Verbrauchern eine klare, sofort erkennbare Information über die Energieeffizienz und den Energieverbrauch von Produkten zu bieten. Dieses Label hilft dabei, die energieeffizientesten Produkte auf dem Markt zu identifizieren und unterstützt damit die umweltbewussten Kaufentscheidungen.

    Rechtsgrundlage

    Die Rechtsgrundlage für das EU-Energielabel ist die Verordnung (EU) 2017/1369, die die Rahmenbedingungen für die Energiekennzeichnung festlegt und damit die vorherige Richtlinie 2010/30/EU ablöst. Diese Verordnung wurde erlassen, um die Rechtsvorschriften der EU zur Energiekennzeichnung zu aktualisieren und zu vereinheitlichen, indem ein neues Label eingeführt wird, das eine einfacher zu verstehende Skala von A bis G hat. Die höchste Klasse A kennzeichnet dabei die energieeffizientesten Produkte, während G die am wenigsten effizienten Produkte ausweist.

    Anwendungsbereich

    Das EU-Energielabel gilt für eine Vielzahl von Produktgruppen. Mit dem 1. März 2021 wurde das neue Energielabel für folgende Produktgruppen eingeführt:

    • Haushaltskühlgeräte (Kühlschränke und Gefriergeräte)
    • Waschmaschinen und Waschtrockner
    • Geschirrspüler
    • Fernseher und andere Monitore
    • Elektrische Lampen und Leuchten
    • Externe Netzteile
    • Elektromotoren

    Das Ziel des neuen Energielabels ist es, das bisherige System zu vereinfachen, das durch die vielen Plus-Klassen (A+, A++, A+++) über die Jahre an Klarheit verloren hatte. Die Vereinfachung soll Verbrauchern die Kaufentscheidung erleichtern und die Hersteller dazu anregen, ihre Produkte hinsichtlich der Energieeffizienz zu verbessern.

    Weiterhin enthält das neue Energielabel auch einen QR-Code, der mit einer EU-Datenbank verlinkt ist, der sogenannten Europäischen Produktdatenbank für Energiekennzeichnung (EPREL). Verbraucher können den QR-Code scannen, um zusätzliche Informationen zum Produkt zu erhalten.

    In Zukunft ist geplant, das neue Energielabel schrittweise auf weitere Produktkategorien auszudehnen, um ein einheitliches System für die Energiekennzeichnung in der EU zu schaffen.

  • Neue Markenformen und geänderte Verfahren beim DPMA

    Bewegungen, Hologramme, Multimedia: Vom 14. Januar an können Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) neue Markenformen nutzen. An diesem Tag tritt das Markenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft. Mit der Gewährleistungsmarke steht fortan sogar im Markengesetz eine neue Markenkategorie zur Verfügung, die Prüfsiegeln eine stärkere rechtliche Stellung einräumt als bisher.

    Das Gesetz geht auf die europäische Markenrechtsrichtlinie zurück, die bereits seit 2016 gilt und bis 14. Januar 2019 umzusetzen war. „Die neuen Regelungen stärken die Rechte von Markeninhabern. Die pünktliche Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht wird die Markenwelt in der Europäischen Union näher zusammenführen“, sagte DPMA-Präsidentin Cornelia Rudloff-Schäffer. „Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Regelungen maßgeblich mit ausgearbeitet. Unsere Abläufe haben wir mit viel Aufwand angepasst und optimiert – von den Prüfungsverfahren bis hin zu unseren IT-Systemen.“

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  • Markenrecht: QR-Code kann mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden

    Das Bundespatentgericht hat sich in den Jahren 2015 und 2016 in zwei sehr ausführlichen Entscheidungen zu der Frage geäußert, ob ein QR-Code als Marke eingetragen werden kann. Dabei stellte das Bundespatentgericht dann insgesamt fest, dass einem QR-Code an sich, in seiner üblichen Erscheinungsform ohne zusätzliche individualisierende Merkmale, die Unterscheidungskraft schlichtweg fehlt.
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