Wer eine fremde Giro-, Debit- oder Kreditkarte findet oder raubt und mit ihr anschließend kontaktlos an der Supermarktkasse zahlt, begeht nach landläufigem Verständnis Betrug am Computer. Genau diese intuitive Zuordnung hat der Bundesgerichtshof nun binnen weniger Wochen zweimal kassiert – zuletzt mit Beschluss des 4. Strafsenats vom 28. Januar 2026 (4 StR 672/25), nachdem der 5. Strafsenat bereits am 3. Dezember 2025 die Linie vorgegeben hatte. Damit hat sich endgültig durchgesetzt, was das OLG Hamm 2020 als Außenseiterposition begonnen und das BayObLG im Jahr 2024 bestätigt hatte.
(mehr …)Schlagwort: NFC-Strafbarkeit

BGH zur Strafbarkeit bei kontaktlosem Bezahlen mit gestohlener Girokarte
Eine bislang noch offene rechtliche Frage betrifft das kontaktlose Bezahlen mit einer entwendeten Girokarte ohne PIN-Eingabe. In einem Beschluss vom 3. Dezember 2025 (5 StR 362/25) hat sich der Bundesgerichtshof nun mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein solcher Missbrauch als Computerbetrug gemäß § 263a StGB oder nach anderen Straftatbeständen zu ahnden ist.
Besonders relevant ist dabei die Abgrenzung zwischen bloßer Vermögensverwertung und täuschungsäquivalentem Handeln. Dies ist ein zentrales Problem im Schnittfeld von Bankrecht und Strafrecht. Der BGH greift dabei die erste Entscheidung des OLG Hamm zu diesem Thema auf und bestätigt sie.
Hinweis: Zum virtuellen Diebstahl beachten Sie auch meine Besprechung in jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 6, hier gehe ich im Detail auf die Entscheidung des OLG Hamm ein!
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Entscheidung des BayObLG zur Nutzung aufgefundener EC-Karten und Computerbetrug
Am 29. Juli 2024 hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Beschluss (Az. 201 StRR 49/24) grundlegende Feststellungen zur strafrechtlichen Bewertung der Nutzung aufgefundener EC-Karten getroffen. Der Fall beleuchtet die (überraschend) komplexen rechtlichen Fragen, die sich bei der missbräuchlichen Nutzung solcher Karten ohne Eingabe der PIN stellen, insbesondere in Bezug auf den Straftatbestand des Computerbetrugs gemäß § 263a StGB.
Update: Der BGH hat die Entscheidung inhaltlich bestätigt!
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Unberechtigte kontaktlose Zahlung mit EC-Karte – Strafbar?
Das Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 12/20, hat sich in der mir ersten bekannten Entscheidung zur Frage des Betruges bei kontaktloser Zahlung mit einer EC-Karte geäußert und – durchaus überraschend – festgestellt, dass im Regelfall kein Betrug vorliegen wird, wenn jemand (unberechtigt) die EC-Karte eines Dritten zur kontaktlosen Zahlung einsetzt:
- Löst ein Nichtberechtigter mit einer ec-Karte kontaktlos einen elektronischen Zahlungsvorgang aus und fragt das kartenemittierende Kreditinstitut im Zuge der Abwicklung des Zahlungsvorgangs im „Point-of-sale-Verfahren“ die zu der Karte gehörende Geheimnummer (PIN) nicht ab, verwirklicht dieses Verhalten mangels Täuschung nicht den Betrugstatbestand gemäß § 263 Abs. 1 StGB.
- Ein solches Verhalten verwirklicht auch nicht – mangels Betrugsähnlichkeit – die Tatbestände des Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB und – mangels Vorliegens einer „Datenurkunde“ – der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß §§ 269 Abs. 1, 270 StGB.
- Ein solches Verhalten kann aber als Urkundenunterdrückung gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB sowie nachrangig als Datenveränderung gemäß § 303a Abs. 1 StGB strafbar sein. Insbesondere für die Verwirklichung des § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist allerdings in subjektiver Hinsicht zumindest eine laienhafte Vorstellung von den technischen Abläufen einer kontaktlosen Zahlung im POS-Verfahren erforderlich.
Die Entscheidung kann auch durchaus kritisch hinterfragt werden. Wer sich zum Betrug bei Lastschriftverfahren interessiert, sollte die grundlegende Entscheidung des OLG Hamm von vor gut 10 Jahren kennen. Ich selber habe schon 2012 überlegt, wo rechtliche Probleme beim kontaktlosen Beahlen liegen könnten. Update: Der BGH hat die Entscheidung inhaltlich bestätigt!
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