Beim VG Göttingen (1 B 171/16) ging es um eine datenschutzaufsichtliche Anordnung einer Aufsichtsbehörde, mit der einem Betroffenen aufgegeben werden sollte
- die Verwendung von Onboard-Videokameras jeden Typs in von ihm im öffentlichen Verkehr als Fahrer oder Beifahrer genutzten Kraftfahrzeugen so zu gestalten, dass eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten anderer Verkehrsteilnehmer mit den Videokameras anlässlich der widmungsgemäßen Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen ausgeschlossen ist;
- auf in seinem Besitz befindlichen Datenträgern gespeicherte Daten über im öffentlichen Straßenverkehr erhobene Videosequenzen, die aus der Verwendung von Onboard-Videokameras stammen und die nicht ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken dienen, innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung zu löschen;
Dies verbunden mit einem Zwangsgeld. Der Betroffene ist durchaus bekannt, weil er im Laufe der vergangenen Jahre ca. 50.000 Verkehrsordnungswidrigkeiten bei den zuständigen Stellen anzeigte. Dabei griff er auf mit der Dashcam erstellte Aufnahmen zurück. Das Verwaltungsgericht konnte sich nun zu den datenschutzrechtlichen Aspekten äussern und stellte eine Rechtswidrigkeit von Fortlaufenden Dashcam-Aufnahmen fest.




