Schlagwort: Kryptowährung

Kryptowährungen sind Dreh und Angelpunkt zahlreicher rechtlicher Themenkomplexe, insbesondere im Bereich Steuern und Softwareentwicklung ist die Kryptowährung ein Dauerbrenner.

Im Steuerrecht stellen sich im Zusammenhang mit Kryptowährungen besondere Probleme, da es aufgrund der Anonymität der Transaktionen schwierig ist, die korrekte Höhe der Steuerschuld zu ermitteln. Darüber hinaus ist es schwierig, Kryptowährungen in traditionelle Steuerklassen einzuordnen, da sie sowohl Währungs- als auch Vermögenseigenschaften aufweisen. In einigen Ländern sind Kryptowährungen daher noch nicht ausreichend gesetzlich geregelt, was zu Unsicherheiten bei der steuerlichen Behandlung führen kann. Die Steuerbehörden haben jedoch damit begonnen, Richtlinien und Vorschriften zu entwickeln, um sicherzustellen, dass Kryptowährungen ordnungsgemäß besteuert werden.

Aus Entwicklersicht ist die Entwicklung von Software, die Kryptowährungen unterstützt, ebenfalls mit rechtlichen Herausforderungen verbunden. Entwickler müssen sicherstellen, dass ihre Software den geltenden Steuergesetzen entspricht und dass die Nutzer in der Lage sind, ihre Kryptowährungstransaktionen korrekt nachzuverfolgen und ihre Steuern zu zahlen. Darüber hinaus müssen Entwickler sicherstellen, dass ihre Software sicher und robust ist und dass Benutzerkonten und private Schlüssel vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Treten Sicherheitsverletzungen oder andere Probleme auf, können Entwickler haftbar gemacht werden und müssen sich gegen mögliche Klagen verteidigen. Es ist daher wichtig, dass Entwickler eng mit Juristen und Steuerexperten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass ihre Software ordnungsgemäß konzipiert und implementiert ist und den geltenden Gesetzen entspricht.

Unsere Tätigkeit bei Kryptowährungen: In unserer auf Strafrecht und IT-Recht spezialisierten Kanzlei widmen wir uns der Thematik im Bereich der Strafverteidigung, wenn es um Steuerhinterziehung oder Geldwäsche geht. Ferner werden Unternehmen beraten beim Einsatz von Kryptowährungen oder der Entwicklung von Software. Sie finden in diesem Abschnitt in unserem Blog Beiträge zum Thema Kryptowährung.

  • MiCA-Verordnung: Regulierung von Kryptowerten

    Auf EU-Ebene arbeitet man an einer Regulierung von Kryptowerten: Ende September 2020 veröffentlichte die EU-Kommission den Entwurf einer Verordnung zur Schaffung von Märkten für Kryptowerte („Markets in Crypto-Assets Regulation“ – MiCAR). Ausgabe und Handel mit Kryptowerten wird sich durch diese Regulierung voraussichtlich tiefgreifend ändern.

    Pflichten bei Kryptogeschäften

    So sind neue Pflichten für die Emittenten bestimmter besonders relevanter Kryptowerte geplant: Die wertreferenzierten Token und die E-Geld-Token verfügen über unterschiedlich ausgestaltete Reserven aus gesetzlichen Währungen, Waren oder anderen Kryptowerten. Damit versprechen sie laut Dartellung der BAFIN eine Wertstabilisierung, die sie als alternative Zahlungsmittel interessant machen kann. Diese Arten von Kryptowerten sollen mit der Verordnung nur noch dann angeboten werden dürfen, wenn sie zuvor ein erfolgreiches Erlaubnisverfahren durchlaufen haben.

    Daneben enthält der Entwurf auch Erlaubnispflichten für Anbieter, die Dienstleistungen in Zusammenhang mit derartigen Kryptowerten erbringen wollen. Erfasst sind Tätigkeiten, die den bereits bekannten Finanzdienstleistungen entsprechen, zum Beispiel die Beratung zu Kryptowerten, deren Umtausch in gesetzliche Währungen oder ihre Verwahrung.

    Zukünftig müsste man dann unterscheiden:

    • Token, die als Finanzinstrumente einzustufen sind, fallen weiterhin unter das Kreditwesengesetz (KWG);
    • Emittenten von Zahlungs- und Nutzungstoken sowie hier tätige Dienstleister werden sich künftig an die Vorgaben der EU-Verordnung halten müssen;

    Definitionen rund um Kryptowährungen

    Mit MiCA kommen einige allgemein verbindliche juristische Definitionen rund um Kryptowährungen, die den Markt, Pflichten und Rechte prägen werden. Dazu gehören:

    • „Distributed-Ledger-Technologie“ oder „DLT“ ist die Distributed-Ledger-Technologie gemäß der Definition in der Verordnung zum DLT-Pilotregime;
    • „verteiltes Ledger“ ist ein verteiltes Ledger im Sinne der Verordnung zum DLT-Pilotregime;
    • „Konsensmechanismus“ einen Konsensmechanismus gemäß der Definition der Verordnung zum DLT-Pilotregime;
    • „Krypto-Vermögenswerte“: eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, die elektronisch übertragen und gespeichert werden kann, wobei die Distributed-Ledger-Technologie oder eine ähnliche Technologie;
    • „vermögenswertbezogener Token“: eine Art von Krypto-Vermögenswerten, bei denen es sich nicht um E-Geld Token“ eine Art von Krypto-Vermögenswerten, bei denen es sich nicht um elektronisches Geld handelt und die einen stabilen Wert durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein Recht oder eine Kombination davon beibehalten sollen Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer offizieller Währungen, stabil zu halten;
    • „E-Geld-Token“ oder „E-Geld-Token“ ist eine Art von Krypto-Vermögenswerten, die vorgeben einen stabilen Wert durch Bezugnahme auf den Wert einer offiziellen Währung zu erhalten;
    • „offizielle Währung“: eine offizielle Währung eines Landes, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird;
    • „Utility Token“: eine Art von Krypto-Vermögenswerten, die nur dazu bestimmt sind, den Zugang zu einer Ware oder einer Dienstleistung, die vom Emittenten dieses Tokens bereitgestellt wird.
    • „Emittent von Krypto-Vermögenswerten“ ist die natürliche oder juristische Person oder das sonstige Unternehmen, das die Krypto-Assets ausgibt;
    • „öffentliches Angebot“: eine Mitteilung an Personen in beliebiger Form und auf beliebige Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebots und die anzubietenden Krypto-Assets enthält, damit potenzielle Inhaber entscheiden können, ob sie diese Krypto-Assets kaufen wollen;
    • „Anbieter“: eine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen oder der Emittent, der Krypto-Assets öffentlich anbietet.
    • „Krypto-Asset-Dienstleister“ ist eine juristische Person oder ein anderes Unternehmen, dessen deren Beruf oder Tätigkeit in der Erbringung einer oder mehrerer Krypto-Vermögensdienstleistungen für Dritte gewerbsmäßig eine oder mehrere Krypto-Vermögensdienstleistungen für Dritte zu erbringen, und sie dürfen Krypto-Vermögensdienstleistungen gemäß Artikel 53 erbringen;
    • „Krypto-Vermögenswert-Dienstleistung“: jede der nachstehend aufgeführten Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Krypto-Vermögen:
      • (a) die Verwahrung und Verwaltung von Krypto-Vermögenswerten im Auftrag von Dritten
      • (b) das Betreiben einer Handelsplattform für Krypto-Vermögenswerte;
      • (c) den Tausch von Krypto-Vermögenswerten gegen Geldmittel;
      • (d) den Tausch von Krypto-Vermögenswerten gegen andere Krypto-Vermögenswerte;
      • (e) die Ausführung von Aufträgen für Krypto-Vermögenswerte im Namen Dritter;
      • (f) die Platzierung von Krypto-Vermögenswerten;
      • (fa) Erbringung von Transferdienstleistungen für Krypto-Vermögenswerte im Auftrag Dritter;
      • (g) die Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen für Krypto-Vermögenswerte im Namen Dritter Dritter;
      • (h) die Beratung über Krypto-Vermögenswerte;
      • (hb) Erbringung von Portfolio-Management für Krypto-Vermögenswerte;
    • „Austausch von Krypto-Vermögenswerten gegen Gelder“ den Abschluss von Kauf- oder Verkaufsverträgen den Abschluss von Kauf- oder Verkaufsverträgen über Krypto-Vermögenswerte mit Dritten gegen Geldmittel unter Einsatz von Eigenkapital;
    • „Tausch von Krypto-Vermögenswerten gegen andere Krypto-Vermögenswerte“ ist der Abschluss von Kauf- oder Kauf- oder Verkaufsverträge über Krypto-Vermögenswerte mit Dritten gegen andere Krypto-Vermögenswerte durch Einsatz eigenen Kapitals;
    • „Platzierung von Krypto-Vermögenswerten“: die Vermarktung im Namen oder für Rechnung des Anbieters oder einer mit dem Anbieter verbundenen Partei Krypto-Vermögenswerte an Erwerber;
  • Tagessatzhöhe bei Einkünften aus Handel mit Kryptowährung

    Das OLG Celle (3 Ss 16/20) konnte einige Sätze zur Festsetzung des Tagessatzes bei Handeltreiben mit Kryptowährungen wie Bitcoins sagen. Dabei stellte das OLG fest, dass ein „virtuelles Vermögen“ nicht zu berücksichtigen ist sondern es darauf ankommt, ob das Vermögen auch in „echtes Geld“ verwirklicht wurde:

    Davon wäre erst dann auszugehen, wenn der Angeklagte den Bestand an Kryptowährungen in staatliche Währung umgewandelt und etwa als Gutschrift auf ein Bankkonto übertragen hätte (…) Der auf einem Wallet verwaltete Bestand an Kryptowährung stellt indes kein Einkommen, sondern einen „realisierbaren Vermögenswert“ dar (…).

    Als solcher kann er zwar auch bei der Festsetzung der Höhe der Tagessätze Berücksichtigung finden. Dabei müssen jedoch die Grundsätze zur Anwendung kommen, die für die Berücksichtigung von Vermögen bei der Ermittlung des Einkommens aufgestellt worden sind (…). Da die Umwandlungskurse von Kryptowährungen in Geld bekanntermaßen starken Schwankungen unterliegen, kann der Wert dieses Vermögensvorteils ohne nähere Feststellungen zur Art der Kryptonwährung und den Kursen im Betrachtungszeitraum nicht beurteilt werden.

    OLG Celle, 3 Ss 16/20
  • Bitcoin: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

    Das Finanzgericht Nürnberg (3 V 1239/19) konnte sich zumindest kurz mit der Frage der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen auseinandersetzen, was bisher noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung war. Dabei betont das Gericht zwar, dass die bestehenden steuerlichen Vorschriften ausreichend sein dürften um die Besteuerung von „Geschäftsvorfällen mit einer Kryptowährung“ zu beurteilen. Gleichwohl bleibt man hier skeptisch.

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  • Bitcoin Mixer

    Bitcoin Mixer

    Bei „Bitcoin Mixern“ – auch Bitcoin Laundry Service, Tumbler, Strampler oder Shuffler genannt – handelt es sich um eine Dienstleistung zur weiteren Anonymisierung von Zahlungen via Bitcoins. Auch wenn Bitcoins grundsätzlich erst einmal keiner Person zuzuordnen sind, so sind sämtliche Transaktionen gleichwohl frei einsehbar. Spätestens wenn man seine Bitcoins monetisieren möchte, also den Sprung in harte Währung vollziehen möchte, könnten grundsätzlich Ermittler Ansätze finden – etwa weil der Hashwert des öffentlichen Schlüssels auf einer Bitcoin-Börse einem realen Geldfluss zugeordnet werden kann, der am Ende Personen zuzuordnen ist. Hier kommen nun Bitcoin-Mixer ins Spiel.

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  • IOCTA 2018 Report

    IOCTA 2018 Report

    Der IOACTA Repost 2018 von Europol („INTERNET ORGANISED CRIME THREAT ASSESSMENT“ – IOCTA) gibt einen Ausblick auf die Entwicklungen im Cybercrime wie sie von Europol für das Jahr 2019 erwartet werden und prognostiziert:

    • Ransomware retains its dominance
    • Production of CSEM („Child Sexual Exploitation Material“) continues
    • DDoS continues to plague public and private organisations
    • Card-not-present fraud dominates payment fraud but skimming continues
    • As criminal abuse of cryptocurrencies grows, currency users and exchangers become targets
    • Social engineering still the engine of many cybercrimes
    • Cryptojacking: a new cybercrime trend
    • Shutters close on major Darknet markets, but business continues

    Im Kern zeigen sich also keine wirklich neuen Trends, es geht um (marginale) Verschiebungen in der Bedeutung jeweiliger bereits bekannter Angriffsarten. Zum Cryptojacking wird ausgeführt:

    Cryptojacking is an emerging cybercrime trend, referring to the exploitation of internet users’ bandwidth and processing power to mine cryptocurrencies. While it is not illegal in some cases, it nonetheless creates additional revenue streams and therefore motivation for attackers to hack legitimate websites to exploit their visitor’s systems. Actual cryptomining malware works to the same effect, but can cripple a victims system by monopolising their processing power.

    IOCTA 2018 Report, Seite 8

    Soweit auf eine nur teilweise Illegalität verwiesen wird ist festzuhalten, dass hier regelmässig nach deutschem Recht eine Strafbarkeit vorliegen wird.

  • Mining-Anlage hochgenommen: Entziehung elektrischer Energie zum Generieren von Bitcoins

    Mining-Anlage hochgenommen: Entziehung elektrischer Energie zum Generieren von Bitcoins

    Entziehung elektrischer Energie zum Generieren von Bitcoins: In einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Zwickau liest man, dass ein Einsatz gegen eine Mininganlage zum Schürfen von Kryptowährungen gelaufen ist, die mit Strom versorgt wurde, den man „angezapft“ hatte. Die Daten zu dem Einsatz lassen sich durchaus lesen:

    • Durch Manipulation der Stromanlage soll dem Energieversorger ein Schaden von mehr als 220.000 Euro entstanden sein.
    • In der Anlage waren insgesamt 80 Grafikkarten verbaut. Die Anlage verbrauchte ungefähr soviel Energie wie 30 normale Haushalte.
    • Laut Heise-Online sollen in 2017 und 2018 jährlich 390.500 kWh entnommen worden sein

    Der Fall ist dabei gerade im Hinblick auf die Konsequenzen durchaus einige Worte wert, da hier mitunter der finanzielle Ruin stehen kann.

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  • Notveräußerung von Bitcoins im Jahr 2018

    Notveräußerung von Bitcoins im Jahr 2018

    Bei der Zentralstelle Cybercrime Bayern habe ich eine Pressemitteilung zur Notveräußerung von Bitcoins gefunden. Die Mitteilung ist hinsichtlich des Vorgehens interessant, daher übernehme ich sie im Folgenden.

    Rechtlich ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Notveräußerung im Sinne des §111p StPO immer in Betracht kommt, wenn beschlagnahmte Gegenstände einen erheblichen Wertverlust erleiden könnten. Ich kenne dies etwa aus BTM-Verfahren, wo zum Schmuggel genutzte KFZ auf diesem Wege noch vor der Hauptverhandlung veräußert wurden. Im vorliegenden Fall dürfte sich die Notveräußerung als gute Wahl dargestellt haben, wenn man sich vor Augen hält, wie sich der allgemeine Bitcoin-Kurs seit der Veräußerung Anfang 2018 entwickelt hat.

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  • Investitionsbetrug

    Im Cybercrime ist der Investitionsbetrug ein Weg, um an Geld zu kommen: Angeblich profitable Investitionen wie Aktien, Edelmetalle oder auch Kryptowährungen werden angepriesen. Tatsächlich aber sind sie nicht rentabel, vielleicht mit erheblichen Verlusten oder sogar mit einem Totalverlust des Geldes verbunden – wenn sie denn überhaupt existieren.

    Infografik des BKA zum Investitionsbetrug
  • LG Memmingen: Zulässigkeit des Einsatzes einer Dashcam

    LG Memmingen: Zulässigkeit des Einsatzes einer Dashcam

    In der Entscheidung des Landgerichts Memmingen (Urteil vom 14.01.2016, Az.: 22 O 1983/13) wurde die Zulässigkeit des Einsatzes einer Dashcam und die Verwertung der daraus entstandenen Aufnahmen verhandelt.

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  • Verwaltungsgericht Göttingen: Anlassloser Einsatz von Dashcams ist rechtswidrig

    Verwaltungsgericht Göttingen: Anlassloser Einsatz von Dashcams ist rechtswidrig

    Beim VG Göttingen (1 B 171/16) ging es um eine datenschutzaufsichtliche Anordnung einer Aufsichtsbehörde, mit der einem Betroffenen aufgegeben werden sollte

    • die Verwendung von Onboard-Videokameras jeden Typs in von ihm im öffentlichen Verkehr als Fahrer oder Beifahrer genutzten Kraftfahrzeugen so zu gestalten, dass eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten anderer Verkehrsteilnehmer mit den Videokameras anlässlich der widmungsgemäßen Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen ausgeschlossen ist;
    • auf in seinem Besitz befindlichen Datenträgern gespeicherte Daten über im öffentlichen Straßenverkehr erhobene Videosequenzen, die aus der Verwendung von Onboard-Videokameras stammen und die nicht ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken dienen, innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung zu löschen;

    Dies verbunden mit einem Zwangsgeld. Der Betroffene ist durchaus bekannt, weil er im Laufe der vergangenen Jahre ca. 50.000 Verkehrsordnungswidrigkeiten bei den zuständigen Stellen anzeigte. Dabei griff er auf mit der Dashcam erstellte Aufnahmen zurück. Das Verwaltungsgericht konnte sich nun zu den datenschutzrechtlichen Aspekten äussern und stellte eine Rechtswidrigkeit von Fortlaufenden Dashcam-Aufnahmen fest.

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  • Zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren

    Zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren

    Beim Amtsgericht Nienburg (4 Ds 155/14) ging es um die Frage der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren. Das Gericht stellte hierbei korrekt fest, dass im Strafverfahren kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen besteht. Vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalls, ob eine Dashcam-Aufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden darf.

    Diese allgemeinen Ausführungen verdienen Zustimmung, wobei gerade im Strafverfahren gilt, dass hier mit dem Bundesgerichtshof eine Abwägung vorzunehmen ist, bei der die Interessen an der Strafverfolgung mit eine Rolle spielen. Es kann also sein, dass in einem Strafverfahren eine Verwertbarkeit vorliegt, die in einem Zivilverfahren zu verneinen ist!

    Im vorliegenden Fall ging es um anlassbezogene Aufnahmen. Der Betroffene hatte eine Dashcam im Fahrzeug, die er von Hand einschaltete, wenn ihm etwas auffiel. Eine solche Anlassbezogene Aufnahme stiess dabei nicht auf Bedenken des Gerichts, was auch meiner Einschätzung entspricht. Damit lassen sich aber keine grundsätzlichen Aussagen für die durchgehende Aufnahme durch Dashcams gewinnen.

    Dazu bei uns:

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  • Dashcams: Zu Zulässigkeit und Beweisverwertungsverbot bei Dashcam-Aufnahmen

    Dashcams: Zu Zulässigkeit und Beweisverwertungsverbot bei Dashcam-Aufnahmen

    Dashcam-Kameras erlaubt: Die Frage taucht immer häufiger auf: Sind eingebaute Kameras und damit erzeugte Aufnahmen in PKWs – so genannte Dashcams – zulässig? Oder darf man das vielleicht gar nicht? Erste Datenschützer haben schnell verkünden lassen, dass derartige Technik datenschutzrechtlich unzulässig ist. Nun mag man in der Tat fragen, wie sinnvoll oder auch anspruchsvoll es ist, wenn zunehmend durch solche Aufnahmen das „Hilfsheriff-Tum“ wieder Einzug hält. Andererseits wird es Situationen geben, in denen man schlicht dankbar ist, wenn solche Aufnahmen vorliegen (etwa bei einem streitigen Unfallhergang oder wenn man schlicht genötigt wird im Strassenverkehr).

    Dazu bei uns:

    Im Folgenden einige rechtliche Überlegungen zur Zulässigkeit derartiger Dashcams.
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