Das Landesarbeitsgericht Hamm (4 Ta 118/16) hat nochmals bekräftigt, dass ein Arbeitszeugnis ein Gesamtkonzept ist und auch vermeintliche Kleinigkeiten wie eine befremdlich wirkende Unterschrift dazu führen können, dass kein ordentliches Arbeitszeugnis ausgestellt wurde:
- Die Erteilung eines Arbeitszeugnisses unterliegt der gesetzlichen Schriftform. Die Unterschrift muss in der Weise erfolgen, wie der Unterzeichner auch sonst wichtige betriebliche Dokumente unterzeichnet. Weicht der Namenszug hiervon ab, liegt lediglich ein Handzeichen vor, das nach § 126 Abs. 1 BGB der notariellen Beglaubigung oder nach § 129 Abs. 2 BGB der notariellen Beurkundung bedarf. Es bleibt offen, ob Arbeitszeugnisse unter diesen Voraussetzungen wirksam mit einem Handzeichen unterzeichnet werden können.
- Eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift begründet regelmäßig Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit und verstößt damit gegen § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Zwecksetzung des Unterzeichnenden an.
Dies wird von der Rechtsprechung – und leider auch zu Recht – sehr streng gehandhabt. Vorliegend genügte schon das „abfallen“ der Unterschrift, die nicht mehr parallel zum Zeugnistext verlief sondern nach unten rechts abdriftete.
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