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Schlagwort: Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis ist ein wichtiges Dokument für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, da es Auskunft über die Leistungen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers während seiner Beschäftigung gibt. Aus rechtlicher Sicht gibt es sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber einige Fragen und Pflichten im Kontext des Arbeitszeugnisses:

Für Arbeitnehmer

Anspruch auf ein Arbeitszeugnis: Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Inhalt und Form des Zeugnisses: Das Arbeitszeugnis muss wahr und wohlwollend sein und den inhaltlichen und formalen Anforderungen entsprechen. Der Arbeitnehmer hat das Recht, das Zeugnis vor der Unterzeichnung zu prüfen und gegebenenfalls Korrekturen zu verlangen.
Formulierungen im Zeugnis: Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass bestimmte Formulierungen vermieden werden, da sie negativ ausgelegt werden können. Dazu gehören beispielsweise Formulierungen wie „stets bemüht“ oder „hat sich bemüht“.

Für Arbeitgeber:

Zeugnispflicht: Arbeitgeber sind verpflichtet, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen.
Wahrheitspflicht: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitszeugnis wahrheitsgemäß zu formulieren. Gleichzeitig müssen sie aber auch wohlwollend formulieren, um den Arbeitnehmer nicht zu benachteiligen.
Haftungsrisiken: Arbeitgeber sollten darauf achten, dass das Arbeitszeugnis keine falschen Angaben enthält, da sie sonst haftungsrechtliche Konsequenzen zu befürchten haben. Gleichzeitig sollten Arbeitgeber darauf achten, dass das Zeugnis keine relevanten Informationen verschweigt, da auch dies haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Insgesamt sollten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber das Arbeitszeugnis als wichtiges Dokument im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses betrachten und sich um eine sorgfältige Erstellung und Prüfung bemühen.

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  • Arbeitszeugnis: Unterschrift auf dem Arbeitszeugnis muss ordentlich sein

    Das Landesarbeitsgericht Hamm (4 Ta 118/16) hat nochmals bekräftigt, dass ein Arbeitszeugnis ein Gesamtkonzept ist und auch vermeintliche Kleinigkeiten wie eine befremdlich wirkende Unterschrift dazu führen können, dass kein ordentliches Arbeitszeugnis ausgestellt wurde:

    1. Die Erteilung eines Arbeitszeugnisses unterliegt der gesetzlichen Schriftform. Die Unterschrift muss in der Weise erfolgen, wie der Unterzeichner auch sonst wichtige betriebliche Dokumente unterzeichnet. Weicht der Namenszug hiervon ab, liegt lediglich ein Handzeichen vor, das nach § 126 Abs. 1 BGB der notariellen Beglaubigung oder nach § 129 Abs. 2 BGB der notariellen Beurkundung bedarf. Es bleibt offen, ob Arbeitszeugnisse unter diesen Voraussetzungen wirksam mit einem Handzeichen unterzeichnet werden können.
    2. Eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift begründet regelmäßig Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit und verstößt damit gegen § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Zwecksetzung des Unterzeichnenden an.

    Dies wird von der Rechtsprechung – und leider auch zu Recht – sehr streng gehandhabt. Vorliegend genügte schon das „abfallen“ der Unterschrift, die nicht mehr parallel zum Zeugnistext verlief sondern nach unten rechts abdriftete.
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