Korrektur von Arbeitszeugnis: Gibt ein Arbeitnehmer sein Zeugnis wegen eines Schreibfehlers zur Korrektur zurück, darf der Arbeitgeber keine inhaltlichen Änderungen mehr vornehmen (BAG, 9 AZR 352/04). Hierauf machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin aufmerksam. Die Frau hatte das ihr erteilte Zeugnis wegen eines Rechtschreibfehlers und einer falschen Geburtsortangabe dem Arbeitgeber mit der Bitte…WeiterlesenArbeitgeber ist bei Zeugniskorrektur an seinen Text gebunden
Schlagwort: Arbeitszeugnis
Das Arbeitszeugnis ist ein wichtiges Dokument für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, da es Auskunft über die Leistungen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers während seiner Beschäftigung gibt. Aus rechtlicher Sicht gibt es sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber einige Fragen und Pflichten im Kontext des Arbeitszeugnisses:
Für Arbeitnehmer
- Anspruch auf ein Arbeitszeugnis: Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
- Inhalt und Form des Zeugnisses: Das Arbeitszeugnis muss wahr und wohlwollend sein und den inhaltlichen und formalen Anforderungen entsprechen. Der Arbeitnehmer hat das Recht, das Zeugnis vor der Unterzeichnung zu prüfen und gegebenenfalls Korrekturen zu verlangen.
- Formulierungen im Zeugnis: Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass bestimmte Formulierungen vermieden werden, da sie negativ ausgelegt werden können. Dazu gehören beispielsweise Formulierungen wie „stets bemüht“ oder „hat sich bemüht“.
Für Arbeitgeber:
- Zeugnispflicht: Arbeitgeber sind verpflichtet, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen.
- Wahrheitspflicht: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitszeugnis wahrheitsgemäß zu formulieren. Gleichzeitig müssen sie aber auch wohlwollend formulieren, um den Arbeitnehmer nicht zu benachteiligen.
- Haftungsrisiken: Arbeitgeber sollten darauf achten, dass das Arbeitszeugnis keine falschen Angaben enthält, da sie sonst haftungsrechtliche Konsequenzen zu befürchten haben. Gleichzeitig sollten Arbeitgeber darauf achten, dass das Zeugnis keine relevanten Informationen verschweigt, da auch dies haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
- Insgesamt sollten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber das Arbeitszeugnis als wichtiges Dokument im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses betrachten und sich um eine sorgfältige Erstellung und Prüfung bemühen.
Der Arbeitnehmer muss eine Ergänzung oder Korrektur umgehend nach Erhalt des Zeugnisses verlangen. Der Arbeitgeber darf einen Berichtigungsanspruch verweigern, wenn seit Zeugniserteilung bereits fünfzehn Monate vergangen sind.WeiterlesenZeugnisberichtigung: Anspruch auf Zeugnisberichtigung erlischt nach 15 Monaten
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Berichtigung des Zeugnisses kann verwirkt sein, wenn er zu spät angemeldet wird.WeiterlesenArbeitszeugnis: Berichtigungsanspruch rechtzeitig geltend machen
Datum im Arbeitszeugnis
Welches Datum ist im Arbeitszeugnis richtig: Im Arbeitsleben ist es üblich, in ein Arbeitszeugnis als Zeugnisdatum das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen. Das hat das Bundesarbeitsgericht auch höchstrichterlich gebilligt. Dies schafft zum einen Rechtssicherheit. Zum anderen beugt es der Gefahr von Spekulationen vor, ob zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Streit über Erteilung und Inhalt…WeiterlesenDatum im Arbeitszeugnis
Mitarbeiter können von ihrem Arbeitgeber bei Ausscheiden ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Dies gilt auch in agilen Projekt-Teams, die nach der sog. Scrum-Methode arbeiten. Allerdings steht ihnen ein bestimmter Zeugniswortlaut einschließlich einer bestimmten Bewertung nicht bereits deshalb zu, weil der Arbeitgeber einem anderen Team-Mitglied ein entsprechendes Zeugnis erteilt hat. Dies hat das Arbeitsgericht Lübeck am 22. Januar…WeiterlesenScrum: Kein Anspruch auf identische Zeugnisse in agilen Projekt-Teams
Korrigiert der Arbeitgeber das nach Maßgabe eines gerichtlichen Vergleichs zu erteilende Zeugnis in den drei vom Arbeitnehmer in seinem Zwangsgeldantrag konkret beanstandeten Punkten, so erscheint es rechtsmissbräuchlich, den Zwangsgeldantrag gleichwohl mit der Begründung aufrechtzuerhalten, das Zeugnis weise einen weiteren Mangel auf. Mit dieser Begründung erklärte das LAG Köln (7 Ta 49/18) den Zwangsgeldantrag eines Arbeitnehmers…WeiterlesenArbeitszeugnis: Rechtsmissbräuchlicher Zwangsgeldantrag bei bisher nicht gerügtem unerheblichem Mangel
Arbeitszeugnisse werden inhaltlich durch Vergleiche der Parteien oft stark strapaziert. Es gibt aber auch Grenzen, die nicht überschritten werden dürfen. So hat der Arbeitnehmer nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm ( LAG Hamm 14.2.18, 2 Sa 1255/17) keinen Anspruch auf die Formulierung im Arbeitszeugnis „Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet, um sich einer…WeiterlesenArbeitszeugnis: Keine offensichtliche Unwahrheit im Arbeitszeugnis
Muss der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils oder Vergleichs berichtigen oder kommt er einem klageweise geltend gemachten inhaltlichen Berichtigungsbegehren von sich aus nach, um den Rechtsstreit gütlich zu erledigen, so greifen auch bei der Neuausstellung die allgemeinen Zeugnisgrundsätze. Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.17, 8 Sa 151/17) Rheinland-Pfalz hin.…WeiterlesenArbeitszeugnis: Auch bei neu ausgestelltem Zeugnis darf sich der Arbeitgeber vertreten lassen
Das Ausbildungszeugnis ist äußerlich ordnungsgemäß zu erstellen, muss objektiv richtig sein und einer verkehrsüblichen Bewertung entsprechen: Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen (LAG Hessen, Urteil vom 19.7.2017, 8 Ta 133/17). Die Richter stellten in ihrer Entscheidung klar, dass durch die äußere Form eines Zeugnisses nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, dass sich der Aussteller…WeiterlesenArbeitszeugnis: Im Ausbildungszeugnis dürfen keine Rechtschreibfehler sein
Arbeitszeugnis: Immer wieder gibt es Streit um das Arbeitszeugnis, etwa um die Inhalte oder die Frage wann und in welcher Form es zu erteilen ist. Dieser Beitrag von Rechtsanwalt Jens Ferner zum Arbeitszeugnis erläutert, welche Ansprüche der Arbeitnehmer hat, wie das Arbeitszeugnis aussehen muss und welche Formulierungen im Arbeitszeugnis gewählt werden müssen. Rechtsanwalt für Arbeitszeugnis: Rechtsanwalt Jens…WeiterlesenArbeitszeugnis – Häufige Fragen zum Arbeitszeugnis
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5 Sa 314/17) hat klargestellt, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis hat: Ein Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch, wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 109 GewO entspricht (st. Rspr. vgl. BAG 14.06.2016 – 9 AZR 8/15 – Rn. 13…WeiterlesenKein Anspruch des Arbeitnehmers auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis
Das Landesarbeitsgericht Köln (9 Ta 184/17) macht deutlich, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro angezeigt ist, wenn ein Arbeitgeber nach dem gerichtlichen Vergleich kein dementsprechendes Arbeitszeugnis ausstellt: Die Höhe des vom Arbeitsgericht verhängten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Es liegt mit 1.000,00 € im unteren Bereich des durch § 888Abs. 1 ZPO eröffneten…WeiterlesenAbweichendes Arbeitszeugnis nach gerichtlichem vergleich ausgestellt: 1000 Euro Zwangsgeld
Das Bundesarbeitsgericht (9 AZB 49/16) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Prozessvergleich, demzufolge der Arbeitgeber zur Erteilung eines Zeugnisses mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung verpflichtet ist, mangels Bestimmtheit einer Zwangsvollstreckung überhaupt zugänglich ist – und hat dies verneint. Die Entscheidung ist ein Musterbeispiel für zukünftige Fallstricke bei Prozessvergleichen mit Bezug zum…WeiterlesenArbeitsrecht: Vollstreckung der vergleichsweise vereinbarten Erteilung eines Arbeitszeugnisses
Das Landesarbeitsgericht Hamm (4 Ta 118/16) hat nochmals bekräftigt, dass ein Arbeitszeugnis ein Gesamtkonzept ist und auch vermeintliche Kleinigkeiten wie eine befremdlich wirkende Unterschrift dazu führen können, dass kein ordentliches Arbeitszeugnis ausgestellt wurde: Die Erteilung eines Arbeitszeugnisses unterliegt der gesetzlichen Schriftform. Die Unterschrift muss in der Weise erfolgen, wie der Unterzeichner auch sonst wichtige betriebliche…WeiterlesenArbeitszeugnis: Unterschrift auf dem Arbeitszeugnis muss ordentlich sein