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Schlagwort: Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis ist ein wichtiges Dokument für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, da es Auskunft über die Leistungen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers während seiner Beschäftigung gibt. Aus rechtlicher Sicht gibt es sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber einige Fragen und Pflichten im Kontext des Arbeitszeugnisses:

Für Arbeitnehmer

Anspruch auf ein Arbeitszeugnis: Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Inhalt und Form des Zeugnisses: Das Arbeitszeugnis muss wahr und wohlwollend sein und den inhaltlichen und formalen Anforderungen entsprechen. Der Arbeitnehmer hat das Recht, das Zeugnis vor der Unterzeichnung zu prüfen und gegebenenfalls Korrekturen zu verlangen.
Formulierungen im Zeugnis: Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass bestimmte Formulierungen vermieden werden, da sie negativ ausgelegt werden können. Dazu gehören beispielsweise Formulierungen wie „stets bemüht“ oder „hat sich bemüht“.

Für Arbeitgeber:

Zeugnispflicht: Arbeitgeber sind verpflichtet, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen.
Wahrheitspflicht: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitszeugnis wahrheitsgemäß zu formulieren. Gleichzeitig müssen sie aber auch wohlwollend formulieren, um den Arbeitnehmer nicht zu benachteiligen.
Haftungsrisiken: Arbeitgeber sollten darauf achten, dass das Arbeitszeugnis keine falschen Angaben enthält, da sie sonst haftungsrechtliche Konsequenzen zu befürchten haben. Gleichzeitig sollten Arbeitgeber darauf achten, dass das Zeugnis keine relevanten Informationen verschweigt, da auch dies haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Insgesamt sollten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber das Arbeitszeugnis als wichtiges Dokument im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses betrachten und sich um eine sorgfältige Erstellung und Prüfung bemühen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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  • Zeugnis: Bei nur durchschnittlicher Leistung muss nicht gedankt werden

    Steht dem Arbeitnehmer nur eine durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zu, muss der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis nicht mit einer „Dankes- und Wunschformel“ abschließen.

    Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem Rechtsstreit, in dem Details der Zeugnisformulierung umstritten waren. Der gekündigte Arbeitnehmer hatte verlangt, das Zeugnis um folgende Schlussformel zu ergänzen: „Wir danken Herrn Q. für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm für seinen weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute.“

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  • Arbeitszeugnis: Anspruch auf Zeugnisergänzung bei Fehlen bestimmter Angaben

    Soweit für eine Berufsgruppe oder in einer Branche der allgemeine Brauch besteht, bestimmte Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers im Zeugnis zu erwähnen, ist deren Auslassung regelmäßig ein (versteckter) Hinweis für den Zeugnisleser, der Arbeitnehmer sei in diesem Merkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten (beredtes Schweigen).

    Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat der Arbeitnehmer daher in einem solchen Fall einen Anspruch darauf, dass ihm ein ergänztes Zeugnis erteilt wird. Dies würden die Grundsätze von Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit gebieten (BAG, 9 AZR 632/07).

  • Arbeitgeber ist bei Zeugniskorrektur an seinen Text gebunden

    Korrektur von Arbeitszeugnis: Gibt ein Arbeitnehmer sein Zeugnis wegen eines Schreibfehlers zur Korrektur zurück, darf der Arbeitgeber keine inhaltlichen Änderungen mehr vornehmen (BAG, 9 AZR 352/04).

    Hierauf machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin aufmerksam. Die Frau hatte das ihr erteilte Zeugnis wegen eines Rechtschreibfehlers und einer falschen Geburtsortangabe dem Arbeitgeber mit der Bitte um Korrektur zurückgereicht (Rechtschreibfehler sind zwingend zu korrigieren). Dieser hatte daraufhin das zunächst als „stets einwandfrei“ bezeichnete Verhalten der Arbeitnehmerin in dem berichtigten Zeugnis in „einwandfrei“ geändert.

    Dazu auch bei uns: Übersicht zum Arbeitszeugnis

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  • Zeugnisberichtigung: Anspruch auf Zeugnisberichtigung erlischt nach 15 Monaten

    Der Arbeitnehmer muss eine Ergänzung oder Korrektur umgehend nach Erhalt des Zeugnisses verlangen. Der Arbeitgeber darf einen Berichtigungsanspruch verweigern, wenn seit Zeugniserteilung bereits fünfzehn Monate vergangen sind.
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  • Arbeitszeugnis: Berichtigungsanspruch rechtzeitig geltend machen

    Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Berichtigung des Zeugnisses kann verwirkt sein, wenn er zu spät angemeldet wird.
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  • Datum im Arbeitszeugnis

    Welches Datum ist im Arbeitszeugnis richtig: Im Arbeitsleben ist es üblich, in ein Arbeitszeugnis als Zeugnisdatum das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen. Das hat das Bundesarbeitsgericht auch höchstrichterlich gebilligt. Dies schafft zum einen Rechtssicherheit. Zum anderen beugt es der Gefahr von Spekulationen vor, ob zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Streit über Erteilung und Inhalt des Zeugnisses ausgetragen worden ist.

    Ein solcher Streit könnte entstehen, wenn zwischen dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erstellung eines Zeugnisses ein längerer Zeitraum verstrichen ist.

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  • Scrum: Kein Anspruch auf identische Zeugnisse in agilen Projekt-Teams

    Mitarbeiter können von ihrem Arbeitgeber bei Ausscheiden ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Dies gilt auch in agilen Projekt-Teams, die nach der sog. Scrum-Methode arbeiten. Allerdings steht ihnen ein bestimmter Zeugniswortlaut einschließlich einer bestimmten Bewertung nicht bereits deshalb zu, weil der Arbeitgeber einem anderen Team-Mitglied ein entsprechendes Zeugnis erteilt hat. Dies hat das Arbeitsgericht Lübeck am 22. Januar 2020 (Az. 4 Ca 2222/19) entschieden.

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  • Arbeitszeugnis: Rechtsmissbräuchlicher Zwangsgeldantrag bei bisher nicht gerügtem unerheblichem Mangel

    Korrigiert der Arbeitgeber das nach Maßgabe eines gerichtlichen Vergleichs zu erteilende Zeugnis in den drei vom Arbeitnehmer in seinem Zwangsgeldantrag konkret beanstandeten Punkten, so erscheint es rechtsmissbräuchlich, den Zwangsgeldantrag gleichwohl mit der Begründung aufrechtzuerhalten, das Zeugnis weise einen weiteren Mangel auf.

    Mit dieser Begründung erklärte das LAG Köln (7 Ta 49/18) den Zwangsgeldantrag eines Arbeitnehmers für rechtsmissbräuchlich. Der hatte erst jetzt gerügt, dass vor dem Schluss-Absatz ein 0,4 mm größerer Zeilenabstand sei, als zwischen den anderen Absätzen. Das war aber bereits in der ersten Zeugnisversion so. Das hatte der Arbeitnehmer aber zunächst nicht gerügt.

  • Arbeitszeugnis: Keine offensichtliche Unwahrheit im Arbeitszeugnis

    Arbeitszeugnisse werden inhaltlich durch Vergleiche der Parteien oft stark strapaziert. Es gibt aber auch Grenzen, die nicht überschritten werden dürfen.

    So hat der Arbeitnehmer nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm ( LAG Hamm 14.2.18, 2 Sa 1255/17) keinen Anspruch auf die Formulierung im Arbeitszeugnis „Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet, um sich einer neuen Herausforderung zu stellen“, wenn die Parteien sich in dem nach einer Arbeitgeberkündigung abgeschlossenen Abwicklungsvereinbarung darauf verständigt haben, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ordentlich aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden ist und mit Ablauf des 30.9.16 endet.

  • Arbeitszeugnis: Auch bei neu ausgestelltem Zeugnis darf sich der Arbeitgeber vertreten lassen

    Muss der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils oder Vergleichs berichtigen oder kommt er einem klageweise geltend gemachten inhaltlichen Berichtigungsbegehren von sich aus nach, um den Rechtsstreit gütlich zu erledigen, so greifen auch bei der Neuausstellung die allgemeinen Zeugnisgrundsätze.

    Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.17, 8 Sa 151/17) Rheinland-Pfalz hin. Der Arbeitgeber kann daher grundsätzlich mit der Neuausstellung auch eine andere betriebsangehörige Person beauftragen, die aus dem Zeugnis ablesbar ranghöher als der Zeugnisempfänger ist.

  • Arbeitszeugnis: Im Ausbildungszeugnis dürfen keine Rechtschreibfehler sein

    Das Ausbildungszeugnis ist äußerlich ordnungsgemäß zu erstellen, muss objektiv richtig sein und einer verkehrsüblichen Bewertung entsprechen: Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen (LAG Hessen, Urteil vom 19.7.2017, 8 Ta 133/17). Die Richter stellten in ihrer Entscheidung klar, dass durch die äußere Form eines Zeugnisses nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, dass sich der Aussteller vom buchstäblichen Wortlaut seiner inhaltlichen Erklärungen distanziere.

    Dazu auch bei uns: Übersicht zum Arbeitszeugnis

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  • Arbeitszeugnis – Häufige Fragen zum Arbeitszeugnis

    Arbeitszeugnis: Immer wieder gibt es Streit um das Arbeitszeugnis, etwa um die Inhalte oder die Frage wann und in welcher Form es zu erteilen ist. Dieser Beitrag von Rechtsanwalt Jens Ferner zum Arbeitszeugnis erläutert, welche Ansprüche der Arbeitnehmer hat, wie das Arbeitszeugnis aussehen muss und welche Formulierungen im Arbeitszeugnis gewählt werden müssen.

    Rechtsanwalt für Arbeitszeugnis: Rechtsanwalt Jens Ferner berät und vertritt Sie im gesamten Arbeitsrecht, auch bei Fragen und Streit rund um das Arbeitszeugnis.

    Arbeitszeugnis: Anspruch auf Erteilung eines Abschlusszeugnisses

    Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses in deutscher Sprache ist seit dem 1.1.03 für alle Arbeitnehmer § 109 GewO. Diese Vorschrift hat § 630 BGB als Anspruchsgrundlage für die Zeugniserteilung abgelöst, der hingegen weiterhin für den Zeugniserteilungsanspruch in freien Dienstverhältnissen seine Bedeutung hat. Nach § 8 BBiG können Auszubildende vom Ausbilder ein Arbeitszeugnis verlangen. Nach § 84 Abs. 2 HGB steht ein Zeugniserteilungsanspruch auch freien Handelsvertretern zu. In jedem Fall kann auch der angestellte Geschäftsführer ein Zeugnis verlangen, sofern er nicht gleichzeitig Gesellschafter ist.

    Der Zeugniserteilungsanspruch des Arbeitnehmers richtet sich gegen den Arbeitgeber als Aussteller und kann von diesem auf den jeweiligen Fachvorgesetzten des Arbeitnehmers delegiert werden. Der Anspruch entsteht spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist im Rahmen eines gekündigten Arbeitsverhältnisses. Das gilt auch für den Fall, dass gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben wurde.

    Der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses als Arbeitszeugnis

    Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann bei Vorliegen eines triftigen Grunds ein Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnis als Zwischenzeugnis bestehen, insbesondere während einer laufenden Kündigungsschutzklage, was auch taktisch klug sein kann. Ein triftiger Grund kann dabei der Wechsel des Arbeitgebers, des Vorgesetzten, bei erheblicher Veränderung der Tätigkeit oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Wehrdiensts, Elternzeit o.Ä. gegeben sein. Die Grundsätze der Zeugniserteilung hinsichtlich Form und Inhalt gelten auch für das Zwischenzeugnis.

    Das Bundesarbeitsgericht fasst den Anspruch auf Zeugniserteilung wie Folgt zusammen:

    „Ein Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch, wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 109 GewO entspricht. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss sich das Zeugnis auf Führung (Verhalten) und Leistung erstrecken (qualifiziertes Zeugnis), § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO. Dabei richtet sich der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses nach den mit ihm verfolgten Zwecken. Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl. Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber seine Leistung beurteilt. Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen der Grundsatz der Zeugniswahrheit und der in § 109 Abs. 2 GewO auch ausdrücklich normierte Grundsatz der Zeugnisklarheit(vgl. BAG 15. November 2011 – 9 AZR 386/10 – Rn. 9 mwN, BAGE 140, 15).“ – BAG, 9 AZR 8/15

    Verjährung und Verwirkung des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnis

    Der Zeugniserteilungsanspruch unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren, kann hingegen bereits vorher verwirken. Er ist daher angemessene Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. Gleiches gilt für den Anspruch auf Berichtigung eines erteilten Zeugnisses.

    Doch ist bei der Berichtigung Vorsicht geboten, hier ist zu langes Warten definitiv schädlich: Wenn der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis erteilt hat, kann er davon ausgehen, dass Einwendungen gegen den Wortlaut des Zeugnisses alsbald nach Erteilung bzw. Erhalt des Zeugnisses durch den Arbeitnehmer geltend gemacht werden. Zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer 15 Monate abwartet, um einen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses geltend zu machen, führt dies regelmäßig zur Verwirkung des Anspruchs auf Abänderung des Zeugnisses. Regelmäßig wird ein Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses nach einem Zeitraum von 10 Monaten oder mehr als verwirkt anzusehen sein. Im Bereich von Arbeitsverhältnissen, die dem Anwendungsbereich von Tarifverträgen unterliegen, sind darüber hinaus hinsichtlich der Ansprüche auf Zeugniserteilung bzw. -berichtigung die tarifvertraglichen Ausschluss- bzw. Verfallfristen zu beachten.

    Die Form des Arbeitszeugnis

    Das Arbeitszeugnis ist frei von Rechtschreibfehlern schriftlich zu erteilen und auf Firmenpapier zu verfassen, sofern die Verwendung des Firmenpapiers üblich ist. Darüber hinaus ist es mit Ausstellungsdatum zu versehen und persönlich vom Aussteller zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung hat mit einem dokumentenechten Stift zu erfolgen. Nach § 109 Abs. 3 GewO ist die Ausstellung in elektronischer Form nicht zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung eines ungeknickten Zeugnisses, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und Knicke sich nicht auf den Kopien abzeichnen.

    Zugang des Arbeitszeugnisses

    Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer das Zeugnis abzuholen.

    Der Inhalt des Arbeitszeugnis

    Das Arbeitszeugnis muss in erster Linie wahr sein: Als Bewerbungsunterlage des Arbeitnehmers und Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber muss das Zeugnis inhaltlich wahr und zugleich von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein. Es darf dessen weiteres Fortkommen nicht unnötig erschweren (BAG 20. Februar 2001 – 9 AZR 44/00 – Rn. 17, BAGE 97, 57). Die Wahrheitspflicht umfasst alle Fragen des Zeugnisrechts und damit den gesamten Inhalt eines Zeugnisses. Zwar soll ein Zeugnis das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren. Es kann aber nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein. Beachten Sie: Beim Arbeitszeugnis gilt der Grundsatz der „Zeugniswahrheit“, übrigens auch, wenn der Arbeitnehmer sich sein Zeugnis selber schreiben darf.

    Einfaches Arbeitszeugnis

    Das so genannte „einfache“ Arbeitszeugnis erstreckt sich nur auf Art und Dauer der Beschäftigung. Aus ihm müssen die Person des Arbeitnehmers mit Namen, Vornamen, Beruf und akademischem Grad hervorgehen, ebenso die Anschrift und das Geburtsdatum. Die Art der Beschäftigung ist genau und vollständig zu beschreiben. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist anzugeben, wobei kürzere Unterbrechungen wegen Urlaub und Krankheit außer Betracht zu bleiben haben. Der Beendigungsgrund ist nur auf Verlangen anzugeben.

    Qualifiziertes Arbeitszeugnis

    Das qualifizierte Arbeitszeugnis erstreckt sich neben Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auch auf Führung (Verhalten) und Leistung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Es muss daher neben den o.g. Angaben des einfachen Arbeitszeugnisses auch Tatsachen zur Beurteilung der Leistung und des Verhaltens enthalten.

    Die Wortwahl hinsichtlich der Formulierung der Bewertungskriterien steht grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, es ist hingegen der Verkehrssitte Rechnung zu tragen, die mit bestimmten Formulierungen bestimmte Bewertungen verbindet (siehe die folgenden Checklisten). Typischerweise werden Arbeitszeugnisse mit einer Schlussformel versehen (z.B. Dank für die Zusammenarbeit und gute Wünsche für die berufliche Zukunft). Der ArbG ist jedoch nicht verpflichtet, das Zeugnis mit einer solchen Formel abzuschließen.

    Notenskalen im Arbeitszeugnis

    Arbeitszeugnisse verwenden üblicherweise bestimmte Standardformulierungen. Die wichtigsten sind nachfolgend aufgezeigt:

    Arbeitszeugnis: Die Beurteilung der Leistung

    Den Arbeitgeber trifft die Beweislast dahingehend, dass der Arbeitnehmer eine schlechtere als Durchschnittliche Leistung erbracht hat. Dabei ist die Note „gut“ nicht durchschnittlich, sondern nur die Note „befriedigend“.

    Hinsichtlich der Beurteilung der Leistung geht die Praxis heutzutage im Wesentlichen von einer fünfstufigen Notenskala aus, die wie folgt aufgebaut ist:

    • „stets (jederzeit, immer) zu unserer vollsten Zufriedenheit“ = sehr gute Leistung;
    • „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ = gute Leistung;
    • „stets zu unserer Zufriedenheit“ oder „zu unserer vollen Zufriedenheit“ = befriedigende bzw. gute durchschnittliche Leistung;
    • „zu unserer Zufriedenheit“ = unterdurchschnittliche, aber ausreichende Leistung;
    • „insgesamt (im Großen und Ganzen) zu unserer Zufriedenheit“ = mangelhafte Leistung;
    • „der Arbeitnehmer hat sich bemüht“ = unzureichende bzw. ungenügende Leistung.

    Beurteilung der Arbeitsweise im Arbeitszeugnis

    Arbeitserfolg und Arbeitsweise werden im Allgemeinen dahingehend formuliert, dass eine „Erledigung der Aufgaben mit äußerster Sorgfalt und großer Genauigkeit“ sehr gut, „mit großer Sorgfalt und Genauigkeit“ gut und das Weglassen des „groß“ als befriedigend anzusehen ist. Formulierungen unterhalb dieser Normen sind als ausreichend bis mangelhaft anzusehen.

    Die Beurteilung des Verhaltens im Arbeitszeugnis

    Auch die Bewertung des Verhaltens eines Arbeitnehmers gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Dritten wird heute im Wesentlichen standardisiert vorgenommen. Es haben sich folgende Formulierungen herausgebildet:

    • „sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei/vorbildlich“ = sehr gut
    • „sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war einwandfrei/vorbildlich“ = gut
    • „sein Verhalten war gut“ = befriedigend
    • „stets befriedigend“ = ausreichend

    Die Bewertung des Verhaltens hat sich dabei nicht auf ein sozialethisches Verhalten, sondern auf das Sozialverhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Dritten, sowie die Verantwortungsbereitschaft, die Beachtung der betrieblichen Ordnung und das Führungsverhalten gegenüber den unterstellten Mitarbeitern zu beziehen.

    Arbeitszeugnis: Aufbau des Zeugnisses

    Auch der Aufbau eines Arbeitszeugnisses folgt festgelegten Regeln. Dabei ist üblicherweise folgende Reihenfolge einzuhalten:

    1.  Firmenbogen (Briefkopf/Angaben zum Arbeitgeber)
    2. Überschrift (Schluss- oder Zwischenzeugnis),
    3. Eingangsformel (Personalien des Arbeitnehmers),
    4. Dauer des Arbeitsverhältnisses (Vordienst- oder Ausbildungszeiten/ggf. Dauer von Unterbrechungen),
    5. Aufgabenbeschreibung (Unternehmensbereich/Branche/Aufgabengebiet/Art der Tätigkeit/Berufsbild und berufliche Entwicklung) (das Weglassen typischer Aufgaben kann versteckte Kritik sein)
    6. Leistungsbeurteilung (Arbeitsbefähigung/Arbeitsbereitschaft/Erfolg bzw. Erwartungen des Arbeitgebers; herausragende Erfolge oder Ergebnisse, Zusammenfassung) (keine Smilies)
    7. Führungsleistung (bei Vorgesetzten),
    8. Verhaltensbeurteilung,
    9. Beendigungsmodalitäten (Schlusszeugnis)/Zeugnisvergabegrund (Zwischenzeugnis),
    10. Schlussformel, (nicht zwingend bei nur durchschnittlicher Leistung)
    11. Aussteller (Ort, Datum, Unterschrift) (Unterschrift muss leserlich sein)
  • Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis

    Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5 Sa 314/17) hat klargestellt, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis hat:

    Ein Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch, wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 109 GewO entspricht (st. Rspr. vgl. BAG 14.06.2016 – 9 AZR 8/15 – Rn. 13 mwN). Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss sich das Zeugnis auf Leistung und Verhalten erstrecken (qualifiziertes Zeugnis), § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO. Das dem Kläger erteilte Zeugnis genügt entgegen der Ansicht der Berufung den gesetzlichen Anforderungen.

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, erfüllt ein Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses auch mit einem Zeugnis, das er zweimal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen, zB. durch Schwärzungen (vgl. BAG 21.09.1999 – 9 AZR 893/98).

  • Abweichendes Arbeitszeugnis nach gerichtlichem vergleich ausgestellt: 1000 Euro Zwangsgeld

    Das Landesarbeitsgericht Köln (9 Ta 184/17) macht deutlich, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro angezeigt ist, wenn ein Arbeitgeber nach dem gerichtlichen Vergleich kein dementsprechendes Arbeitszeugnis ausstellt:

    Die Höhe des vom Arbeitsgericht verhängten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Es liegt mit 1.000,00 € im unteren Bereich des durch § 888Abs. 1 ZPO eröffneten Rahmens und trägt der Bedeutung eines Zeugnisses für den Arbeitnehmer und dem Umstand, dass die Erteilung nach einem genau ausformulierten Text selbst für ungewandte Arbeitgeber ein Leichtes ist, angemessen Rechnung. Es erscheint auch nicht deshalb als zu hoch, weil die Schuldnerin nach ihrem Vortrag nicht vorsätzlich ein abredewidriges Zeugnis erteilt hat. Bei vorsätzlicher, hartnäckiger Weigerung, der eingegangenen Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses mit einem festgelegten Inhalt nachzukommen, wäre ein höheres Zwangsgeld zu verhängen gewesen. Die ersatzweise verhängte Zwangshaft entspricht § 888 Abs. 1 ZPO und ist ebenfalls nicht beanstanden.

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  • Arbeitsrecht: Vollstreckung der vergleichsweise vereinbarten Erteilung eines Arbeitszeugnisses

    Das Bundesarbeitsgericht (9 AZB 49/16) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Prozessvergleich, demzufolge der Arbeitgeber zur Erteilung eines Zeugnisses mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung verpflichtet ist, mangels Bestimmtheit einer Zwangsvollstreckung überhaupt zugänglich ist – und hat dies verneint. Die Entscheidung ist ein Musterbeispiel für zukünftige Fallstricke bei Prozessvergleichen mit Bezug zum Zeugnis, es scheint derzeit weiterhin die sicherste Variante zu sein ein Zeugnis gemäß einem Entwurf des Arbeitnehmers zu erteilen.
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