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Pflicht zur zusätzlichen Nebentätigkeit statt gemeinnütziges Helfen bei der Freiwilligen Feuerwehr

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Im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern muss sich der unterhaltspflichtige Elternteil auch geringfügige Einkünfte aus Nebentätigkeit fiktiv anrechnen lassen.

Könne der Unterhaltspflichtige mit seiner vollschichtigen Tätigkeit den geschuldeten Unterhalt nicht erwirtschaften, müsse er sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig eine weitere Beschäftigung suchen. Insoweit könne er sich in aller Regel auch nicht darauf berufen, dass er wegen seiner Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr an einer geringfügigen Nebentätigkeit gehindert sei. Nach Ansicht der Richter gehe die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung einer gemeinnützigen Tätigkeit vor (OLG Schleswig, 10 UF 89/07).

Rechtsanwalt Jens Ferner