Nach Einbenennung des Kindes und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils kommt eine erneute Namensänderung des Kindes durch Anschluss an den Namenswechsel des Elternteils nicht in Betracht.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hin. Die Mutter hatte nach ihrer Eheschließung der nichtehelich geborenen Tochter den Ehenamen (Geburtsname ihres Ehemanns) gegeben. Nach ihrer Scheidung nahm die Mutter wieder ihren Geburtsnamen an und forderte erfolglos, dass sich die Tochter der Namensführung anschließen könne.
Für die Namensänderung des Kindes gebe es nach Ansicht des OLG keine Rechtsgrundlage. In dem am 1.7.1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) seien die im Regierungsentwurf vorgesehenen Möglichkeiten einer Nachfolge des Kindes in Namensänderungen seines sorgeberechtigten Elternteils im Interesse der Namenskontinuität nicht aufgenommen worden. Es liege damit keine unbewusste Regelungslücke vor. Der Gesetzgeber habe auch keine Gesetzesänderung im Rahmen des Kinderrechteverbesserungsgesetzes vom 9.4.2002 vorgenommen. Das KindRG habe zwar viele Möglichkeiten der Namensänderungen des Kindes geschaffen. Dies rechtfertige es jedoch nicht, sich über den Gesetzeswortlaut hinwegzusetzen und eine weitere Namensänderungsmöglichkeit hinzuzufügen (OLG Frankfurt a.M., 20 W 374/04).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.