Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 16. Mai 2012 – 7 LC 15/10 – entschieden, dass es sich bei einem selbständigen Softwareentwickler und Datenbankverwalter um einen Gewerbetreibenden handelt.WeiterlesenSelbständiger Softwareentwickler und Datenbankverwalter ist Gewerbetreibender
Kategorie: Softwarerecht
Blog zum Softwarerecht: Rechtsanwalt Jens Ferner, Fachanwalt für IT-Recht, steht im Softwarerecht im Raum Aachen und Heinsberg zur Verfügung – nicht nur mit dem Blick eines Rechtsanwalts, sondern auch mit den Augen des Programmierers: Rechtsanwalt Jens Ferner war vor seiner Zeit als Rechtsanwalt als PHP/C/mySQL-Programmierer aktiv. Daher kennt er nicht nur die juristische, sondern auch die alltägliche Seite von Entwicklern, Programmierern und (kleinen) Softwareschmieden. Vor diesem Hintergrund sind seine Arbeit aber auch seine Artikel nicht mit der vielleicht zu erwartenden Alltagsfremdheit eines Juristen geprägt. Rechtsanwalt Ferner berät Unternehmen im Softwarerecht
Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internet-Plattform “ebay” kann eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit sein; die Beurteilung als nachhaltig hängt nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab. Bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang liegt keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Händler!WeiterlesenBundesfinanzhof zur Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen
Crowdsourcing und vor allem Crowdfunding sind wahrscheinlich Begriffe, mit denen nur sehr wenige auf Anhieb etwas anfangen können – gleichwohl ist davon auszugehen, dass insbesondere das “Crowdfunding” in Zukunft eine erhebliche Bedeutung gewinnen wird. Insbesondere für “kleinere Anbieter” und Entwickler bietet sich hier ein Zukunftsmarkt – mit rechtlichem Hintergrund. Hinweis: Natürlich kann es hier keine…WeiterlesenEinstieg: Crowdsourcing & Crowdfunding
Über Golem.de wurde ich auf einen Beitrag von Naughton aufmerksam, der in den Raum stellt, ob ein Verstoss gegen die GPLv2 überhaupt heilbar sein kann. Dazu liest man bei Golem Ebenso unerheblich ist es, ob der Lizenznehmer danach seinen Fehler korrigiert. Die Lizenz bleibt nach dem ersten Verstoß ungültig. Im Original bezieht sich Naughton auf…WeiterlesenKann ein GPL-Verstoss geheilt werden?
Nach dem AG Nürtingen hat nun auch das Amtsgericht Göttingen (62 DS 106/11) festgestellt, dass das Entfernen eines SIM-Lock eine Strafbarkeit, nämlich wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§269 StGB) sowie Datenveränderung (§303a StGB) darstellt. Laut ersten Presseberichten ist das Thema damit aber erst der Auftakt, der Strafverteidiger hat wohl angekündigt, die nächste Instanz zu beschreiten. Das…WeiterlesenAmtsgericht Göttingen: SIM-Lock entfernen ist strafbar
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. I-2 U 10/08) aus dem Jahr 2010 befasst sich mit einem zentralen Thema des Softwarerechts: dem Schutz geistigen Eigentums durch Patente im Kontext moderner Datenübertragungsprotokolle. Die Rechtsprechung betrifft insbesondere die Abgrenzung zwischen der patentfähigen technischen Lehre und dem nicht patentfähigen Bereich abstrakter Softwaremethoden.WeiterlesenSoftwarepatentrecht und Datenübertragungsprotokolle
Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Az. 2a O 1/08) drehte sich um eine markenrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einer Shopsoftware, die unter der GPL (General Public License) vertrieben wurde.WeiterlesenMarkenverwendung unter Eindruck der GPL
Das Landgericht (LG) München I hat am 15. März 2007 im Urteil (Az. 7 O 7061/06) über die rechtliche Einordnung und die Zulässigkeit des Handels mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen entschieden. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob der Weiterverkauf von Lizenzen für Software der Firma Oracle zulässig ist und welche Rechte der ursprüngliche Rechteinhaber geltend…WeiterlesenZulässigkeit des Handels mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen (LG München)
Standardsoftware als Ware
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 28. Oktober 2008 in der Entscheidung IX R 23/08 klargestellt, dass Standardsoftware, die auf einem Datenträger gespeichert ist, als bewegliche Sache und damit als “Ware” im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen ist. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Verlusten aus der…WeiterlesenStandardsoftware als Ware
Namensnennung von Programmierern
Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 14/07) hat in einem Urteil entschieden, dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, bestimmte Bezeichnungen in Bezug auf eine Hotelsoftware nicht mehr zu verwenden. Die Klägerin hatte die Beklagten verklagt, da sie ihre Urheberrechte verletzt sah. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin Urheberrechte an der Software besitzt. Das Programm erfüllt…WeiterlesenNamensnennung von Programmierern
Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Az. 2-06 O 224/06) aus dem Jahr 2006 beleuchtet präzise die rechtlichen Aspekte rund um die GNU General Public License (GPL) und die Einhaltung von Lizenzbedingungen. Der Fall wirft grundlegende Fragen zur Verbreitung von Open-Source-Software auf und klärt die Verantwortlichkeiten von Unternehmen, die GPL-lizenzierte Software in ihren Produkten verwenden. Neben…WeiterlesenUrheberrechtsverletzungen und Lizenzkonformität bei GPL
Zur Rechtsnatur der Softwareüberlassung im Rahmen eines ASP-Vertrages konnte der BGH (XII ZR 120/04) eine Klärung herbeiführen.WeiterlesenRechtsnatur der Softwareüberlassung im Rahmen eines ASP-Vertrages
Enthält ein Pflichtenheft zu einzelnen Fragen der Gestaltung von Dateneingaben keine hinreichend klaren Vorgaben, so entbindet dies den Softwarehersteller nicht von der Verpflichtung, die diesbezüglichen Wünsche und Vorstellungen des Auftraggebers zu erfragen und mit diesem eine verbindliche Klärung herbeizuführen. Denn die Erstellung eines möglichst umfassenden Pflichtenheftes ist nicht einseitig Sache des Anwenders; auch der Anbieter…WeiterlesenMitwirkung des Softwareerstellers bei Erstellung des Pflichtenheftes