Kategorie: ESG

ESG steht für Umwelt, Soziales und Unternehmensführung. Dabei handelt es sich um drei Schlüsselfaktoren zur Messung der Nachhaltigkeit und der sozialen Auswirkungen einer Investition in ein Unternehmen oder Geschäft.

  • Preiswerbung: „bis zu“ mit Rabattangabe bei Anzeige für Gewerbetreibende nicht irreführend

    Beim Oberlandesgericht Köln (6 U 80/07) ging es um Preiswerbung mit Rabatten. Der Prospekt zeigte

    auf grauem Untergrund über vier abgebildeten Fahrzeugen einen roten Kreis mit dem rot gedruckten Text „bis zu € 8.000,- einführungsrabatt…*“ und dem weiß gedruckten Zusatztext „ab € 15.800,- zzgl. MwSt.**…“; die Sternchenhinweise werden wie folgt aufgelöst: „*Gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung. Angebot für Gewerbetreibende bei allen teilnehmenden Händlern gültig bis zum …“ und „**Um die Ersparnis reduzierte unverbindl. Preisempfehlung.“

    Es war unstreitig, dass die Werbung sich nicht an Verbraucher gewendet hat, somit gab es keinen Streit hinsichtlich der Gestaltung der Anzeige mit Blick auf die Zielgruppe.

    Erster Streitpunkt: Der angegebene Maximalrabatt stand einem Mindestpreis gegenüber. Der Abmahner meinte, damit würde in die Irre geführt, da sich dieser höchstmögliche Rabatt nicht auf den kleinstmöglichen Preis bezieht – was bei einem Verbraucher auch eine vertretbare Sichtweise gewesen wäre. Nicht aber bei Gewerbetreibenden die hier alleine Zielgruppe waren, wie das OLG zutreffend meint:

    Ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Marktteilnehmer aus diesem Kreis – auf den abzustellen ist (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 5 UWG, BT-Drucks. 15/1487, S. 12 [19]) – verfügt über ein so geübtes wirtschaftliches Verständnis, dass er den angegebenen höchstmöglichen Preisnachlass nicht demjenigen Fahrzeug mit dem niedrigstmöglichen Preis zuordnen wird.

    Zweiter Streitpunkt: Ist die Angabe „bis zu“ in dieser Form vertretbar oder muss nicht bei jedem beworbenen Modell konkret der jeweilige Rabatt benannt werden? Auch hier sagt das OLG nein, denn jedenfalls für Gewerbetreibende gilt:

    „Mit dieser Formulierung wird […] klar und eindeutig mitgeteilt, dass […] beim Kauf irgendeines Fahrzeugs der abgebildeten Modellreihe in den Genuss eines Nachlasses kommen können, der im Einzelfall die angegebene Höhe erreichen, beim Kauf eines anderen Fahrzeugs derselben Reihe allerdings auch niedriger ausfallen kann.“

    Es soll also, je nach Zielgruppe, bei der Bewerbung jedenfalls von Produktgruppen ein nicht individualisierter Rabatt mit „bis zu“-Angabe möglich sein.
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  • PKW-EnVKV: Auch Fahrzeuge mit Tageszulassung sind „neu“ im Sinne der PKW-EnVKV

    Das Oberlandesgericht Köln (6 U 217/06) hat festgestellt, dass auch PKW mit sogenannter Tageszulassung als „neu“ im Sinne der PKW-EnVKV zu beurteilen sind und entsprechende Angaben gemacht werden müssen:

    Im Autohandel ist es nämlich schon seit langem weit verbreitete Praxis, dass Händler die Zulassung faktisch neuer Fahrzeuge nur für einen Tag oder ähnlich kurze Zeit veranlassen, nicht um sie zu nutzen, sondern um gegenüber dem Hersteller in einer bestimmten Periode höhere Verkaufszahlen nachweisen zu können und solche Fahrzeuge mit deutlichen Preisnachlässen anbieten zu können (vgl. BGH, GRUR 1994, 827 – Tageszulassungen; GRUR 2000, 914 – Tageszulassung II; Senat, GRUR 1999, 96). Solche Tageszulassungen werden von der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung als besondere Form des Neuwagengeschäfts beurteilt (BGH [8. ZS.], NJW 1996, 2302; BGH [1. ZS.], GRUR 2000, 914 – Tageszulassung II; BGH [8. ZS.], NJW 2005, 1422). Wenn der Verordnungsgeber in Kenntnis dessen bei der Definition „neuer“ Personenkraftwagen lediglich auf den Verkauf der Fahrzeuge zu keinem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung abgestellt hat, umfasst diese Begriffsbestimmung ohne Weiteres auch Fahrzeuge mit Tageszulassung (wie hier: Goldmann, WRP 2007, 38 ff. [41]).

  • Werberecht und PKW-EnVKV: Wann bewirbt eine Anzeige ein konkretes Fahrzeugmodell?

    Mit der PKW-EnVKV hat ein Händler in einer Zeitungsanzeige Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch (inner- und außerorts) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer PKW zu geben (§§ 5 Abs. 1, 2 Nr. 9 Pkw-EnVKV). Wenn man nun nur einen PKW bewirbt, ist das einfach – aber wie geht man damit um, wenn mehrere PKW beworben werden? Hier hat der Händler die Wahl: Bei der Werbung für mehrere PKW können wahlweise

    • die Werte für jedes einzelne der aufgeführten Modelle oder
    • die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissi­o­nen jeweils im kombinierten Testzyklus angegeben werden.

    Das klingt verständlich, aber noch davor kann eine Frage auftreten, die das Oberlandesgericht Köln (6 U 90/12) beschäftigte: Wann liegt eine Werbung für ein einzelnes, wann eine für mehrere Fahrzeuge vor. Die Frage kann dann kritisch werden, wenn der werbende Autohändler eine ganze Fahrzeugreihe bewerben wollte (und darum Spannbreiten bei den notwendigen Angaben nach PKW-EnVKV gemacht hat), der abmahnende Wettbewerbsverband aber die Bewerbung eines konkreten Modells herausgelesen hat. Letztlich gilt: Wie eine Werbeanzeige zu verstehen ist, beurteilt sich aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Wer also eine Werbeanzeige unklar formuliert, setzt sich des freien Beurteilungsspielraums des Gerichts aus, das regelmäßig folgenden Satz dazu formulieren wird

    Dies vermag der Senat, dessen Mit­glieder ebenso wie diejenigen der erstinstanzlich erkennenden Wettbewerbskammer zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sach­kunde zu beurteilen.

    Nach diesem Satz beginnt dann meistens das Desaster – so auch hier. Die Anzeige selbst war zwar sehr allgemein gehalten, orientiert auf eine Fahrzeugreihe und einen bestimmten Antriebstyp, aber dennoch folgte am Ende „Das Ergebnis“ in dem man konkret auf ein Fahrzeug und dessen guten Eigenschaften Bezug nahm. Dam an hierbei auch noch eine konkrete CO2-Ausstossmenge angab, war es eine Bewerbung eines einzelnen Fahrzeugs für das Gericht:

    In den Headlines ist zwar die im neuen Pkw D – und damit in einer Modellreihe – zum Einsatz kommende Hybrid4-Technologie vorgestellt und eingangs des Fließtextes weiter erläutert worden. Diese allgemein gehaltenen Angaben haben jedoch anschließend durch den einleitenden Hinweis „Das Ergebnis:“ eine Konkretisierung und Vergegenständlichung hin zu einem bestimmten Fahrzeug erfahren. Dementsprechend ist durch die nachfolgende Angabe „ein Allradantrieb mit insgesamt 200 PS (147 kW) bei gerade mal 99 g/km CO2-Ausstoß. Ein ausgezeichnetes Fahrgefühl“ ein (einziges) bestimmtes Fahrzeug mit konkreten Eigenschaften beschrieben worden, das auch nach objektiven Kriterien ein spezifisches Pkw-Modell darstellt. Die vorgenannten Angaben nehmen aus Sicht des verständigen Lesers auf ein konkretes Fahrzeug mit einer bestimmten CO2-Emis­si­on Bezug. Die CO2-Ausstoß­menge ist in­des auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ein maßgebliches Merkmal zur Abgrenzung verschiedener Fahrzeugversionen voneinander und damit zur Kennzeichnung eines speziellen Fahrzeugmodells.

    Wenig überraschendes Ergebnis: Die Gestaltung von Werbeanzeigen für PKW muss äusserst umsichtig gehandhabt werden. Jedenfalls, wenn man eine Baureihe bewerben möchte, sollte man Individualisierungen unterlassen, sofern man nicht für jeden Einzelfall die Angaben nach der PKW-EnVKV vornimmt. (so auch OLG Köln, 6 U 217/06)

  • PKW-EnVKV: Fahrzeugansicht ohne direkte Kaufmöglichkeit ist virtueller Verkaufsraum

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 58/12) hat sich zur Qualifizierung der Webseite eines Autohauses als „virtuellen Verkaufsraum“ im Sinne der PKW-EnVKV geäußert. Es ging hier um die typische Argumente, die Autohäuser vorbringen, wenn einzelne Fahrzeuge schlicht präsentiert werden ohne dass man sie direkt kaufen kann:

    • Dem Kunden werden lediglich nach Eingabe einiger Suchkriterien einige Fahrzeugmodelle zur weiteren Betrachtung angezeigt, was bloße Werbung ist – sonst wäre ja jede Bewerbung von PKW im Internet schon ein „virtueller Verkaufsraum“.
    • Damit ein virtueller Verkaufsraum vorliegt muss, wegen der Vergleichbarkeit zum realen Verkaufsraum, eine sofortige Kaufmöglichkeit gefordert werden.

    Dies lehnte das OLG Düsseldorf unter Verweis auf den Verordnungstext ab. Zur Erinnerung: Nach der PKW-ENVKV sind u.a. CO2-Verbrauchsangaben in solchen virtuellen Verkaufsräumen notwendig, die aber gerne unterlassen werden, ausführlich:

    Gemäß Abschnitt II Nr. 4 Satz 1 der Anlage 4 zu § 5 PkwEnVKV hat, wer als Hersteller oder Händler Fahrzeugmodelle im Internet ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet (virtueller Verkaufsraum), die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells anzugeben. Dabei ist ausweislich Satz 4 sicherzustellen ist, dass die Angaben dem Benutzer spätestens in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in welchem er ein Fahrzeugmodell ausgewählt oder eine Konfiguration abgeschlossen hat.

    Das OLG stellt klar, dass eine Konfiguration keinesfalls zwingend notwendig ist, um einen virtuellen Verkaufsraum zu erkennen. Der Gesetzgeber hatte insofern ausdrücklich das „auswählen“ als Tatbestandsmerkmal aufgenommen, weil Verbraucher gerade auch vorkonfigurierte Fahrzeuge besonders bevorzugen.

    Auch der Umstand, dass der Kaufvertrag nicht direkt geschlossen werden kann, sondern erst noch Kontakt mit dem Verkäufer aufgenommen werden muss, steht einer Einordnung als virtueller Verkaufsraum nicht entgegen:

    So hat der Gesetzgeber neben das Anbieten zum Kauf das Ausstellen als eigenständigen Anwendungsfall gesetzt. Dabei handelt es sich nicht um ein Redaktionsversehen. Vielmehr hat der Gesetzgeber ersichtlich den Erfahrungssatz berücksichtigt, dass an einer einmal getroffenen Entscheidung vielfach auch dann festgehalten wird, wenn sie sich im Nachhinein als doch nicht so vorteilhaft erweist. Gerade bei im Bewusstsein der Verbraucher noch nicht verankerten Auswahlkriterien wie der CO2-Effizienz besteht die Gefahr, dass eine diesbezügliche Information, wenn sie nicht schon bei dem mit der Auswahlentscheidung verbundenen Vergleich der in Betracht kommenden Fahrzeuge vorlag, nachträglich keine Berücksichtigung mehr findet. Zudem kann es auch bei einer Auswahlentscheidung im realen Verkaufsraum vorkommen, dass der Kaufvertrag nicht unmittelbar, sondern mit einem gewissen zeitlichen Abstand geschlossen wird.

    Ergebnis mit dem OLG Düsseldorf: Auch wenn Fahrzeuge schlicht präsentiert werden und zum Kauf erst noch der Verkäufer irgendwie kontaktiert werden muss, wird man an der PKW-EnVKV nicht vorbei kommen. Die ungebliebten CO2-Verbrauchsangaben sollten insofern schon rein vorsichtshalber immer aufgenommen werden.

  • Abmahnung wegen Lieferzeit im Online-Shop: Wettbewerbsverstoss bei fehlerhafter oder fehlender Angaben Lieferzeiten

    Abmahnung wegen Lieferzeit im Online-Shop: Wettbewerbsverstoss bei fehlerhafter oder fehlender Angaben Lieferzeiten

    Abmahnung wegen Lieferzeit-Angabe: Eine fehlerhafte Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop kann zu einer Abmahnung führen. Der Bundesgerichtshof (I ZR 314/02) hat bereits frühzeitig entschieden, dass der Verbraucher in der Regel davon ausgehen darf,

    daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann. Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware.

    Das heisst, mit dem BGH ist davon auszugehen, dass eine angebotene Ware sofort verschickt werden kann. Dass die Erwartungshaltung sofortiger Verschickbarkeit unrealistisch ist, weiss der BGH selber und ergänzt insofern

    Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, der einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, nicht in unzumutbarer Weise. Es bleibt ihm unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.

    Das heisst: Mein darf zwar einerseits davon ausgehen, dass beworbene Ware sofort verfügbar ist. Andererseits aber darf der Händler darauf hinweisen, wenn der Versand länger dauert. Doch damit fängt der Ärger erst an, denn die Frage ist: Wie darf der Händler auf dieses Abweichen hinweisen bzw. wie konkret muss dieser Hinweis sein?

    Angaben zu Lieferzeiten als AGB

    Wichtig ist, zu erkennen, dass es sich bei Lieferzeitangaben um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB und nicht um einen bloßen Hinweis oder eine Werbeaussage handelt. Instruktiv haben sich damit das OLG Bremen, 2 U 49/12 und LG Hamburg, 312 O 74/09 beschäftigt, wobei die Erkenntnis letztlich auf obiger BGH-Rechtsprechung fußt. Beim OLG Bremen liest man dazu zum konkreten Fall:

    Der Vertragspartner des Verwenders kann diese Angabe nach den insoweit maßgeblichen §§ 133, 157 BGB nicht anders als eine Regelung, die den Vertragsinhalt gestalten soll, verstehen. Das ergibt sich bereits aus dem räumlichen Zusammenhang, in welchem die Angabe zu finden ist. So stehen im unmittelbaren Kontext z.B. auch Hinweise zu Garantie, Rücknahme- und Erstattungsrichtlinien und Versandkosten. Eine ausdrückliche Bezeichnung als „allgemeine Geschäftsbedingung“ ist ebenso wenig erforderlich wie eine Eingliederung in eine derartige Rubrik, um der Angabe die Qualifikation als Vertragsbedingung beizumessen.

    Eine ungenaue Versanddauerbestimmung ist als AGB damit am AGB-Recht zu messen, wobei regelmäßig § 308 Nr. 1 BGB zum Problem wird, demzufolge eine Bestimmung unwirksam ist, „durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält“. Da unwirksame AGB abgemahnt werden können (so der BGH, dazu hier bei uns), droht letztlich die Abmahnung durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände. Shops sind daher gut beraten, ihre Lieferzeiten konkret zu benennen.

    Zweck der Angabe von Lieferzeiten: Verbraucherschutz

    Neben der Problematik unwirksamer AGB ist zu sehen, dass die Angabe von Lieferzeiten auch ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist: Entsprechend § 312d Abs. 1 S. 1 BGB ist ein Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher Informationen u.a. über die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, zur Verfügung zu stellen. Durch diese Informationen soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine informierte Entscheidung im Hinblick auf den Vertragsschluss zu treffen. Die Daten zu den Liefer- und Leistungsbedingungen müssen alle diesbezüglichen Informationen enthalten, die die Entscheidung eines durchschnittlichen und vernünftigen Verbrauchers über den Vertragsschluss beeinflussen können. Hierzu zählt dann insbesondere der (späteste) Liefertermin. Da es sich bei den vertragsbezogenen Informationspflichten der § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB um Marktverhaltensregelungen handelt stellen Verstöße hiergegen abmahnfähige Wettbewerbsverstöße dar.

    All dies konnte das Landgericht München I (33 O 20488/16) insoweit bestätigen und klarstellen, dass man hier rigoros gegen falsche Lieferzeiten vorgeht – dabei ist auch das weglassen eines Lieferzeitpunkts (also etwa „Lieferzeitpunkt unbestimmt“) ein Wettbewerbsverstoss:

    Dass § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nur auf im Zeitpunkt der Bestellung verfügbare Artikel anzuwenden sein soll, lässt sich dem klaren und einschränkungslosen Wortlaut der genannten Vorschriften nicht entnehmen und ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenspiel von § 312j Abs. 1 BGB einerseits und § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB andererseits. Denn selbst wenn § 312j Abs. 1 BGB nicht nur Fälle geographischer Einschränkungen, Mindest- oder Höchstbestellmengen oder begrenzter Warenvorräte, sondern auch der gänzlich fehlenden Verfügbarkeit umfassen sollte (vgl. dazu BeckOK/Maume, BGB, 43. Edition, Stand: 15.06.2017, § 312j Rdnr. 5 sowie MüKo/Wendehorst, BGB, 7. Auflage, § 312j Rdnr. 7, jeweils m.w.N.), entbindet dies den Unternehmer nicht, in Fällen vorübergehend fehlender Verfügbarkeit seinen weiteren Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nachzukommen und einen gegebenenfalls großzügig hinausgeschobenen (spätesten) Liefertermin anzugeben. Anderenfalls würde man das Risiko der Lieferverzögerung in Fällen (nur vorübergehend) fehlender Warenverfügbarkeit alleine dem (u.U. sogar vorleistungspflichtigen, jedenfalls aber bereits vertraglich gebundenen) Verbraucher aufbürden, ohne diesem die Möglichkeit der Geltendmachung etwaiger Verzugsfolgen zu belassen, was mit dem von der Verbraucherrechte-RL intendierten Ziel der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus (siehe etwa Erwägungsgründe Nr. 3, 4, 5, und 65) unvereinbar sein würde.

    Beachten Sie aber: Abweichend vom Wortlaut im Gesetz kann ein Unternehmer auch einen Lieferzeitraum angeben, wenn er sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen will bzw. kann! Es muss aber etwas angegeben werden, wenn man also einen zu unbestimmten oder direkt gar keinen Lieferzeitpunkt aufnimmt bewegt man sich im Bereich eines Wettbewerbsverstosses.

    Diverse Entscheidungen zur Angabe von Lieferzeiten

    Es gibt inzwischen eine Vielzahl von Entscheidungen:

    • Das OLG Bremen (2 U 49/12) stellte fest, dass „Voraussichtliche Versanddauer: 1- 3 Werktage“ zu unbestimmt ist. Ebenso das OLG Hamburg (2 U 49/12).
    • Ebenso soll mit dem OLG Bremen (2 W 55/09), OLG Frankfurt (6 W 55/11) sowie Kammergericht (16 O 1008/06 & 5 W 73/07) die Verwendung einer „in der Regel 1-2 Tage“ Lieferzeit unzulässig sein.
    • Anders aber mit dem OLG Bremen (2 U 42/09) wenn eine „ca.“-Angabe mit einem klaren Zeitpunkt kombiniert wird, etwa „ca. 1 Woche“. Dies soll kein Widerspruch zu der Entscheidung sein, dass eine vorraussichtliche Versanddauer unzulässig ist. Das OLG Bremen begründet dies wie folgt:

      „Die „ungefähre“ Festlegung, die die Abkürzung „ca.“ bedeutet, ermöglicht dem Verbraucher ein Verständnis, wonach die Frist – wenn auch unter dem Vorbehalt gewisser Schwankungen – im Wesentlichen festgelegt ist und die tatsächliche Lieferzeit von dem mitgeteilten Zeitrahmen (z.B. 3 Tage) nur in einem geringfügigen Maße (vielleicht 1 – 2 Tage) abweichen darf. Schränkt der Verwender aber seine Lieferzeitangabe durch den Zusatz „voraussichtlich“ ein, so zieht er sich damit auf eine zeitliche Prognose zurück, die – das bedeutet das Wort „voraussichtlich“ – letztlich von einer subjektiven Einschätzung abhängt, die nicht unbedingt zutreffen muss und auf deren – auch nur ungefähres – Eintreffen er sich nicht festlegen will.“.

    • Beim OLG Hamm (4 U 167/08, hier bei uns besprochen) hat man mit „Lieferzeit auf Anfrage“ jedenfalls dann kein Problem, wenn die Lieferung an sich sichergestellt ist, etwa durch entsprechende Vertraglich gesicherte Lieferketten.
    • Wohl aber ist die Verwendung der AGB „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur als annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)“ ein Problem. (OLG Hamm, I-4 U 105/12)
    • Das Landgericht Bochum (14 O 189/11, hier bei uns besprochen) unterscheidet deutlich dazwischen, ob von „Verfügbarkeit“ und „Lieferzeit“ gesprochen wird: Eine sofortige Verfügbarkeit kann dennoch eine abweichende Lieferzeit zulassen.
    • Schwierig ist auch Schlagwortwerbung: Wer etwa mit einem „Blitzversand“ wirbt, muss sich entgegenhalten lassen, dass der Verbraucher davon ausgehen darf, in jedem Fall am tag der Bestellung mit einem Versand rechnen zu dürfen (LG Frankfurt a.M., 3-8 O 120/10).

    Und Vorsicht: Wenn sich Angaben widersprechen ist dies auch Wettbewerbswidrig – etwa weil auf einem Marktplatz allgemein von einer gewöhnlichen Lieferzeit gesprochen wird, während der Händler dann eine andere Angabe macht (LG Bochum, 13 O 55/13).

  • Abmahnung der Deutsche Umwelthilfe wegen Verstoß gegen EnVKV

    Es liegt hier eine Abmahnung der Deutsche Umwelthilfe e.V. wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die EnVKV zur Prüfung vor. Die deutsche Umwelthilfe hat dabei ausweislich des Schreibens einen „Testbesuch“ in einem Möbelhaus vorgenommen, hierbei wurden auch Beweis-Fotografien angefertigt. Gegenstand sind die Auszeichnungspflichten im Rahmen der ENVKV, hier bei ausgestellten Elektrogeräten in Musterküchen.

    Dies demonstriert, dass man nicht nur im Internet mit Kontrollen rechnen muss – gerade Möbelhäuser sind für Kontrollbesuche durchaus von Interesse.

    Es wird eine kurz bemessene aber übliche Wochenfrist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gesetzt. Dabei sieht die vorgelegte Unterlassungserklärung meines Erachtens nicht nur eine überzogen hohe Vertragsstrafe vor, sondern ist – jedenfalls im vorliegenden Fall – nach aktuellem Eindruck auch noch zu weit gefasst. Es ist dringend anzuraten, nicht blind zu unterschreiben sondern vielmehr anwaltliche Beratung einzuholen.

  • EUGH zur Möglichkeit, als Bürger Umwelt-Maßnahmen zu erstreiten

    EUGH zur Möglichkeit, als Bürger Umwelt-Maßnahmen zu erstreiten

    Im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaubpartikel können unmittelbar Betroffene bei den zuständigen Behörden die Erstellung eines Aktionsplans erwirken.

    Die Mitgliedstaaten sind nur verpflichtet, im Rahmen eines Aktionsplans kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte auf ein Minimum zu verringern und schrittweise zu einem Stand unterhalb dieser Werte zurückzukehren.

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