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Situation 02 · Hausdurchsuchung Akut

Ruhe bewahren. Nichts sagen. Nichts unterschreiben.

Wenn Polizei, Steuerfahndung oder Zoll vor der Tür stehen, passieren die Fehler, die sich später nicht mehr reparieren lassen.

Eine Durchsuchung muss im Verhältnis zum Vorwurf stehen, und sie ist kein Irrtum, der sich von allein aufklärt.

Sofort

Die ersten drei Schritte.

Schritt 1 · Zuerst Ruhig bleiben, nichts verstecken Höflich bleiben, keinen Widerstand leisten. Wer jetzt etwas beiseiteschafft oder löscht, verschlimmert alles.
Schritt 2 · Dann Beschluss zeigen lassen Gegen wen richtet sich der Durchsuchungsbeschluss, welche Räume, welche Beweismittel? Achten Sie darauf, dass er eingehalten wird.
Schritt 3 · Danach Schweigen, nichts unterschreiben Keine Angaben zur Sache, nichts freiwillig herausgeben, der Sicherstellung widersprechen und sich Beschluss, Protokoll und Sicherstellungsverzeichnis aushändigen lassen.

Zahlen & Fakten

Durchsuchungen sind kein Ausnahmefall.

Eine amtliche Statistik über Hausdurchsuchungen gibt es nicht – weder die Staatsanwaltschafts- noch die Strafverfolgungsstatistik erfasst sie (Bayerischer Landtag, Drs. 18/25320). Wie häufig durchsucht wird, zeigen aber zum Beispiel die bundesweiten Aktionstage gegen Hasspostings.

BKA-Aktionstage gegen HasspostingsDurchsuchungen an einem einzigen Tag
AktionstagDurchsuchungen (mindestens)
15.12.2023 · Wohnungen durchsuchtüber 50
06.06.2024 · Wohnungen durchsuchtüber 70
12.11.2024 · Wohnungen durchsuchtüber 50
25.06.2025 · Durchsuchungsbeschlüsseüber 65
13.11.2025 · Durchsuchungsbeschlüsseüber 50

Quelle: Bundeskriminalamt, Pressemitteilungen zu den Aktionstagen (öffnet in neuem Fenster) · Mindestangaben laut BKA

Verfahren wegen HasspostingsMehr als vervierfacht in drei Jahren
JahrVerfahren
20212.411
202410.732

Quelle: Bundeskriminalamt, Pressemitteilung vom 25.06.2025 (öffnet in neuem Fenster)

Vertiefung

Was Sie wissen sollten.

Wer darf durchsuchen – und auf welcher Grundlage?

Durchsuchungen ordnet grundsätzlich der Richter an (§ 105 StPO), nur bei „Gefahr im Verzug“ auch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen. Beim Verdächtigen darf durchsucht werden, um ihn zu ergreifen oder Beweismittel zu finden (§ 102 StPO); bei Dritten nur unter engeren Voraussetzungen (§ 103 StPO).

Der Durchsuchungsbeschluss muss konkret sein

Ein Beschluss muss den Vorwurf, den Tatzeitraum und die gesuchten Beweismittel so genau bezeichnen, dass die Beamten wissen, worauf sie achten sollen. Pauschale Formulierungen genügen nicht:

„Den Ermittlungspersonen war somit nicht zweifelsfrei aufgezeigt, worauf sie ihr Augenmerk bei der Durchsuchung zu richten hatten.“BVerfG, 2 BvR 1345/08

Ob ein Beschluss den formellen Anforderungen genügt, kann ein Laie in der Situation nicht beurteilen, deshalb prüft das Ihr Verteidiger hinterher. Sie müssen nur darauf achten, dass man Ihnen alles aushändigt.

Papiere, Rechner, Passwörter

Ohne Ihre Zustimmung dürfen Polizeibeamte Papiere nur auf Anordnung der Staatsanwaltschaft durchsehen (§ 110 StPO). Häufig wird alles mitgenommen, was nach auswertbarer Technik aussieht: Rechner, Smartphones, Datenträger. Ihre Passwörter müssen Sie als Beschuldigter nicht nennen. Gerade wenn die Hardware aus dem Haus getragen wird, ist der Druck groß, „irgendetwas zu erklären“, doch es bringt nichts.

Durchsuchung wegen Äußerungen im Netz

Immer häufiger klopft die Polizei wegen Beiträgen in sozialen Netzwerken. Bei bundesweiten Aktionstagen gegen Hasspostings werden oft Dutzende Wohnungen an einem Tag durchsucht, wobei Smartphone und Rechner regelmäßig mitgenommen werden. Auch hier gilt: Nichts erklären, nichts entsperren, nichts löschen.

Nach der Durchsuchung

Fertigen Sie ein Gedächtnisprotokoll an, sprechen Sie nicht am Telefon über die Sache und warten Sie nicht ab: Die meisten Fehler passieren im Ermittlungsverfahren. Ihr Verteidiger nimmt Akteneinsicht und prüft die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung bis hin zur Frage, ob Beweise überhaupt verwertet werden dürfen.

Typische Fehler · 6

Was Sie lassen sollten.

Mit den Beamten über den Vorwurf redenAussage
Gegenstände freiwillig herausgebenkeine Beschlagnahme nötig
Protokoll unterschreibenunnötig
Dinge verstecken oder Daten löschenVerdunkelungsgefahr
Passwörter nennennicht verpflichtet
Am Telefon über die Sache sprechenmitgehört

Für wen wir tätig sind: Wir verteidigen ausschließlich Privatpersonen in Strafverfahren im Raum Aachen, Heinsberg und Düren. Köln und Düsseldorf nur ausnahmsweise, bundesweit nur in echten Cybercrime-Verfahren.

Gute Verteidigung hat ihren Preis: Einstieg ab 595 € inkl. USt. für eine vorläufige, nicht abschließende Ersteinschätzung. Keine kostenlose Erstberatung oder Ersteinschätzung, keine Pflichtverteidigung, keine Abrechnung mit Rechtsschutzversicherungen. Zu den Kosten

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Allgemeine Informationen ohne Gewähr; sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.

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