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Situation 01 · Vorladung zur Vernehmung Ruhe bewahren

Nicht hingehen. Nichts sagen. Erst die Akte.

Eine Vorladung als Beschuldigter heißt: Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren – und man will es nicht ohne Ihre Aussage beenden.

Einer polizeilichen Vorladung müssen Sie nicht folgen. Ihre stärkste Position ist jetzt das Schweigen – bis Ihr Verteidiger die Ermittlungsakte kennt.

Sofort

Die ersten drei Schritte.

Schritt 1 · Zuerst Nicht spontan reagieren Nicht bei der Polizei anrufen, nichts „aufklären“ wollen. Durchatmen – jede unüberlegte Reaktion kann Fehler erzeugen, die kaum zu reparieren sind.
Schritt 2 · Dann Schweigen ist Ihr Recht Als Beschuldigter müssen Sie nichts zur Sache sagen (§ 136 StPO). Wer vollständig schweigt, darf deswegen nicht belastet werden.
Schritt 3 · Danach Verteidiger nimmt Akteneinsicht Er meldet sich bei der Behörde, kümmert sich um den Termin und fordert die Ermittlungsakte an. Erst dann wird entschieden, ob und was Sie erklären.

Zahlen & Fakten

Die meisten Verfahren enden ohne Anklage.

Rund sechs von zehn Ermittlungsverfahren werden eingestellt. Dafür braucht die Staatsanwaltschaft Ihre Aussage nicht – eine unüberlegte Aussage kann aber genau das verhindern.

Staatsanwaltschaften · 2024Wie Ermittlungsverfahren enden
ErledigungAnteil
Eingestellt59,9 %
Anklage, Strafbefehl, besonderes Verfahren16,1 %
Abgabe, Verbindung, Privatklageweg u. a.24,0 %

Quelle: Statistisches Bundesamt, Staatsanwaltschaften 2024, Tab. 24211-08 (öffnet in neuem Fenster) · 5.464.278 erledigte Verfahren · eigene Berechnung

Staatsanwaltschaften · 2024Die Erledigungsarten im Detail
ErledigungAnteil
Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)31,2 %
Einstellung ohne Auflage (u. a. §§ 153, 154 StPO)25,4 %
Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO)3,0 %
Strafbefehlsantrag9,6 %
Anklage6,3 %
Abgabe, Verbindung, Privatklageweg u. a.24,5 %

Quelle: Statistisches Bundesamt, Staatsanwaltschaften 2024, Tab. 24211-08 (öffnet in neuem Fenster) · eigene Berechnung

Erledigte Ermittlungsverfahren · 2015–20255,3 Millionen Verfahren im Jahr
JahrVerfahren (Mio.)
20154,99
20165,18
20174,86
20184,94
20194,94
20205,00
20214,88
20225,10
20235,50
20245,46
20255,32

Quelle: Statistisches Bundesamt, Staatsanwaltschaften 2025, Tab. 24211-01 (öffnet in neuem Fenster) · Werte in Millionen

Vertiefung

Was Sie wissen sollten.

Was die Vorladung bedeutet

Polizei oder Staatsanwaltschaft haben bereits gegen Sie ermittelt und halten Ihre Vernehmung für nötig. Das heißt auch: Die bisherigen Ermittlungen reichen ihnen nicht, um das Verfahren einzustellen. Sie sind formell Beschuldigter – mit besonderen Rechten, vor allem dem Recht zu schweigen und einen Verteidiger hinzuzuziehen.

Muss ich hingehen?

Eine polizeiliche Vorladung ist genau genommen eine Einladung: Sie müssen weder erscheinen noch absagen – die Kommunikation übernimmt Ihr Verteidiger. Anders bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht: Dort besteht eine Pflicht zu erscheinen (§ 163a Abs. 3 StPO). Aber auch dort dürfen Sie schweigen.

„Ich kann die Vorwürfe doch entkräften!“

Der Drang, „die Sache aufzuklären“, ist verständlich – und gefährlich. Sie wissen nicht, was bisher ermittelt wurde, was andere ausgesagt haben und welche objektiven Umstände festgestellt sind. Damit wissen Sie auch nicht, in welchem Kontext Ihre Aussage gewertet wird. Wer Sie vernimmt, kennt die Akte und ist von ihr geprägt – oft, ohne es selbst zu bemerken.

„Ich bin unschuldig – also rede ich“

Sie hinterlassen keinen schlechten Eindruck, wenn Sie einen Verteidiger einschalten, und niemand darf Ihnen Schuld unterstellen, weil Sie (zunächst) nichts sagen. Wer sich nach den vermuteten Erwartungen der Ermittler richtet, begibt sich in eine Abhängigkeit, aus der man kaum unbeschadet herauskommt. Verabschieden Sie sich von der Idee, nichts befürchten zu müssen, weil Sie „ja nichts gemacht haben“.

Was Ihr Verteidiger tut

Ihre größte Schwäche ist das Nichtwissen. Ein Verteidiger bestellt sich, beantragt Akteneinsicht (§ 147 StPO), liest die Akte und bespricht dann mit Ihnen Risiken, die Sie selbst nicht sehen würden. Ob eine schriftliche Stellungnahme sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt, entscheidet sich erst danach.

Typische Fehler · 5

Was Sie lassen sollten.

Spontan bei der Polizei anrufenAussage ohne Akte
Zur Vernehmung gehen und „aufklären“verwertbar
Anhörungsbogen selbst ausfüllenEinlassung
Mit Zeugen oder Mitbeschuldigten sprechenVerdunkelungsgefahr
Daten löschen, Dinge beiseiteschaffenverschlimmert

Für wen wir tätig sind: Wir verteidigen ausschließlich Privatpersonen in Strafverfahren – im Raum Aachen, Heinsberg und Düren. Köln und Düsseldorf nur ausnahmsweise, bundesweit nur in echten Cybercrime-Verfahren.

Gute Verteidigung hat ihren Preis: Einstieg ab 595 € inkl. USt. – für eine vorläufige, nicht abschließende Ersteinschätzung. Keine kostenlose Erstberatung oder Ersteinschätzung, keine Pflichtverteidigung, keine Abrechnung mit Rechtsschutzversicherungen. Zu den Kosten

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Allgemeine Informationen ohne Gewähr – sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.

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