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Fachanwalt für IT-Recht Software · Cloud · KI · Cybersicherheit

IT-Recht. Software, Cloud, KI. Bis aufs Bit.

Rechtsanwalt Jens Ferner, Fachanwalt für IT-Recht und Softwareentwickler aus Alsdorf bei Aachen, berät Unternehmen bei Software, Cloud, KI und Cybersicherheit – und verteidigt dort, wo Technik den Strafprozess entscheidet.

Zwei Angebote, klar getrennt: Unternehmen beraten wir in spezialisierten Bereichen des IT-Rechts, ohne Vertretung nach außen und ohne Zivilprozesse. Privatpersonen vertreten wir ausschließlich in Strafverfahren, auch bei Cybercrime.

Falke als türkises Hologramm – das Symbol für IT bei Jens Ferner

2015Fachanwalt für IT-Recht seit

1999Softwareentwickler seit

700.000+Zeilen eigener Code

BeckOK StPOkommentiert zum IT-Strafprozessrecht

Für Unternehmen Beratung im IT-Recht Software · Cloud · KI · Cybersicherheit ↓ Für Privatpersonen Cybercrime-Verteidigung Vorwürfe · digitale Beweise ↓

Für Unternehmen · Beratung

Recht, das die Technik versteht.

Wir beraten Unternehmen in spezialisierten Bereichen des IT-Rechts: Im Hintergrund prüfen, gestalten und begleiten wir Verträge, Richtlinien und Entscheidungen. Nach außen vertreten wir nicht, Zivilprozesse führen wir nicht.

Softwarerecht

Software

Lizenz-, Entwicklungs- und Pflegeverträge, Rechte am Code, Open-Source-Compliance und SaaS-Modelle. Als Softwareentwickler sieht Jens Ferner, was ein Vertrag technisch bedeutet und was er weglässt.

Softwarerecht · Cloud

Cloud

Cloud- und SaaS-Verträge, Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, Datenhoheit und Exit-Strategie. Seit September 2025 regelt der EU Data Act auch den Wechsel zwischen Cloud-Anbietern.

Softwarerecht · KI

Künstliche Intelligenz

KI im Unternehmen einsetzen, ohne die Kontrolle zu verlieren: Verträge mit KI-Anbietern, interne Richtlinien, Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse, Pflichten aus der KI-Verordnung der EU, etwa zur KI-Kompetenz der Beschäftigten (Art. 4, seit Februar 2025).

Cybersicherheit

Cybersicherheit

Pflichten aus NIS2 und Cyber Resilience Act, Sicherheitsrichtlinien und die Vorbereitung auf den Ernstfall: Meldepflichten, Beweissicherung, Strafanzeige. Hier treffen sich IT-Recht und Strafrecht, unsere beiden Fachgebiete.

„KI-Compliance heißt nicht, Regeln abzuhaken. Es heißt zu verstehen, wo ein System irrt, wo Menschen ihm zu sehr vertrauen – und wie man Entscheidungen begründet. Strategisches und kritisches Denken ist der Kern meiner Lehre. Ich nutze es in der Beratung genauso wie in der Verteidigung.“

Jens Ferner · Lehrbeauftragter für IT-Compliance an der FH Aachen

Lagebild · Angriffe auf Unternehmen

Der Schaden ist digital.

Datendiebstahl, Spionage, Sabotage: Der Anteil der Cyberangriffe am Gesamtschaden der deutschen Wirtschaft ist von 59 Prozent im Jahr 2021 auf drei Viertel im Jahr 2026 gestiegen. Ransomware trifft nach den Zahlen des BKA fast nur Unternehmen und Organisationen.

Bitkom · 2021–2026Drei Viertel des Schadens sind Cyberangriffe
JahrAnteil am Gesamtschaden
202159 %
202263 %
202372 %
202467 %
202570 %
202676 %

Anteil der Cyberangriffe am Gesamtschaden durch Datendiebstahl, Industriespionage und Sabotage in Deutschland. 2026: mindestens 211 Mrd. Euro Gesamtschaden, davon 160,4 bis 205,8 Mrd. Euro durch Cyberangriffe.

Quelle: Bitkom Research, Wirtschaftsschutz 2026 (öffnet in neuem Fenster) · 1.003 Unternehmen ab 10 Beschäftigten, befragt April bis Juni 2026

1.041Ransomware-Angriffe angezeigt (2025)

96 %trafen Unternehmen und Organisationen

76 %mit doppelter Erpressung: verschlüsselt und Daten gestohlen

456.335US-Dollar Lösegeld im Mittel, wenn gezahlt wurde

Quelle: BKA, Bundeslagebild Cybercrime 2025 (öffnet in neuem Fenster) · Fallerhebung bei Ländern und BKA, keine PKS-Zahlen

Häufige Fragen von Unternehmen · 16

KI, Verträge, Cyber – kurz beantwortet.

Was wir im IT-Recht nicht übernehmen

Beratung – keine Vertretung.

Für Unternehmen sind wir Berater im Hintergrund, nicht Vertreter nach außen. Privatpersonen vertreten wir im IT-Recht nur in einem Zusammenhang: in ihrem Strafverfahren.

  • Beratung, keine VertretungWir arbeiten mit Geschäftsführung, IT und Fachabteilungen und treten gegenüber Dritten, Behörden oder Gerichten nicht auf.
  • Einstiegspaket 892,50 € inkl. USt.vorläufige, nicht abschließende Ersteinschätzung in begrenztem Zeitrahmen: Gespräch und knappe schriftliche Einschätzung; danach Stundensatz von 428,40 € inkl. USt. Keine kostenlose Erstberatung oder Ersteinschätzung. Zu den Kosten
  • Erster SchrittRückruf buchen oder Anliegen per E-Mail schildern (mit Unternehmen, Thema und gewünschtem Zeitrahmen).
Vertretung nach außenkein Mandat
Zivilprozessekein Mandat
Abmahnungen & Forderungs­streitkein Mandat
IT-Recht für Verbraucherkein Mandat

IT-Recht · für Unternehmen

Cybercrime · für Privatpersonen

Für Privatpersonen · Strafverteidigung

Digitale Spuren sind nie so eindeutig, wie sie aussehen.

Extraktionsberichte, Hashwerte, Logs Daten verstehen Ermittler arbeiten mit forensischen Berichten, Zeitstempeln und Prüfsummen. Wer sie nicht lesen kann, kann sie auch nicht angreifen.
Zeitzonen, IP-Adressen, Artefakte Fehler finden Falsche Zeitzonen, geteilte IP-Adressen, automatisch erzeugte Dateien und Vorschaubilder: Viele vermeintliche Beweise halten einer genauen Prüfung nicht stand.
Beschlagnahme und Durchsicht Zugriff begrenzen Datenträger dürfen nicht grenzenlos ausgewertet werden. Wir beantragen die Herausgabe von Geräten und die Begrenzung der Auswertung auf das Verfahrensrelevante.
Sachverständige und IT-Forensik Dieselbe Sprache sprechen Wer mit Gutachtern in deren Fachsprache diskutieren kann, verändert jede Beweisaufnahme und erkennt, wann ein Gegengutachten nötig ist.

Cybercrime

Die Vorwürfe – und worauf es ankommt.

Cybercrime umfasst mehr als Hacking: Oft trifft der Vorwurf Menschen, die ihr Konto, ihre Identität oder ihren Rechner haben benutzen lassen, manchmal ohne es zu ahnen. Echte Cybercrime-Verteidigung übernehmen wir bundesweit.

  • §§ 202a, 202b StGBAusspähen und Abfangen von Daten

    Zugriff auf fremde Konten, Postfächer oder Netzwerke. Beim Ausspähen kommt es darauf an, ob eine Zugangssicherung überwunden wurde.

  • §§ 202c, 202d StGBHackertools und Datenhehlerei

    Schon das Beschaffen oder Weitergeben von Zugangsdaten und Werkzeugen kann strafbar sein, und die Abgrenzung zur legitimen Sicherheitsforschung ist heikel.

  • § 263a StGBComputerbetrug

    Missbrauchte Zugangsdaten, Phishing, manipulierte Zahlungen. Häufig sind Menschen mitbetroffen, deren Konto oder Identität benutzt wurde.

  • § 261 StGBGeldwäsche über Konten und Kryptowerte

    Wer als „Finanzagent“ Geld weiterleitet, macht sich schnell strafbar, denn schon Leichtfertigkeit genügt (§ 261 Abs. 6 StGB).

  • §§ 303a, 303b StGBDatenveränderung und Computersabotage

    Von gelöschten Daten beim Arbeitgeber bis zu Ransomware und DDoS-Angriffen.

  • § 269 StGBFälschung beweiserheblicher Daten

    Das digitale Gegenstück zur Urkundenfälschung, etwa bei Fake-Shops, gefälschten Accounts oder manipulierten Datensätzen.

  • § 127 StGBKriminelle Handelsplattformen

    Betreiben von Handelsplattformen, die auf Straftaten ausgerichtet sind, meist im Darknet und oft verbunden mit Vorwürfen aus dem Betäubungsmittelstrafrecht.

  • § 106 UrhG · § 42 BDSGUrheber- und Datenschutzstrafrecht

    Unerlaubte Verwertung geschützter Werke und die unbefugte Weitergabe oder der Abruf personenbezogener Daten.

Cybercrime · 2025Fast zwei Drittel der Taten führen ins Ausland oder ins Unbekannte
Tatort des TätersAnteil
Ausland oder unbekannt · 207.888 Fälle62,3 %
Inland · 126.034 Fälle37,7 %

Quelle: BKA, Bundeslagebild Cybercrime 2025 (öffnet in neuem Fenster) · 333.922 Fälle · eigene Berechnung

Aufklärungsquote · 2025Nur jede dritte Tat wird aufgeklärt
Deliktaufgeklärt
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)46,0 %
Cybercrime insgesamt, Inland31,4 %
Computerbetrug (§ 263a StGB)30,7 %
Datenveränderung, Computersabotage (§§ 303a, 303b StGB)29,3 %
Ausspähen, Abfangen, Datenhehlerei (§§ 202a–202d StGB)22,9 %
Cybercrime aus dem Ausland2,0 %

Quelle: BMI, PKS 2025 – IMK-Bericht, Tab. 4.4-T16a (öffnet in neuem Fenster) · Auslandstaten: BKA, Bundeslagebild Cybercrime 2025

Digitale Beweismittel

Smartphone, Cloud, Chat.

Auch klassische Vorwürfe (etwa Betrug, Drogenhandel, Bedrohung) stützen sich heute auf ausgewertete Geräte und Nachrichten, und dort setzt die Verteidigung an.

Smartphone beschlagnahmt

Eine PIN oder ein Passwort müssen Sie nicht nennen, denn niemand muss an seiner eigenen Überführung mitwirken. Anders beim Fingerabdruck: Der Bundesgerichtshof hat 2025 entschieden, dass Ermittler ein Smartphone unter Umständen entsperren dürfen, indem sie den Finger zwangsweise auf den Sensor legen (§ 81b StPO; BGH, 2 StR 232/24). Was danach ausgewertet werden darf, ist eine eigene Frage.

Durchsicht und Auswertung

Datenträger werden zunächst nur durchgesehen, um zu entscheiden, was beschlagnahmt wird (§ 110 StPO). Wer früh widerspricht und die Herausgabe nicht benötigter Geräte beantragt, begrenzt den Zugriff. Extraktionsberichte forensischer Software sind keine neutralen Wahrheiten: Sie hängen von Werkzeug, Version und Einstellungen ab.

Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung

Das Mithören von Telefonaten und Messengern (§ 100a StPO), die Quellen-TKÜ direkt auf dem Gerät und die Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) sind nur bei schweren Katalogtaten und unter engen Voraussetzungen erlaubt. Ob diese Voraussetzungen vorlagen, entscheidet über die Verwertbarkeit.

Kryptohandys und Auslandsdaten

Daten aus EncroChat, Sky ECC oder ANOM stammen aus ausländischen Ermittlungen. Ihre Verwertbarkeit beschäftigt Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht und Europäischen Gerichtshof, und im Einzelfall kommt es auf die genaue Herkunft der Daten an. Seit dem 18. August 2026 gilt zudem die E-Evidence-Verordnung der EU: Ermittler können Anbieter in anderen Mitgliedstaaten direkt zur Herausgabe von Daten verpflichten.

IP-Adressen und Accounts

Eine IP-Adresse identifiziert nur einen Anschluss, und geteilte Anschlüsse, offene WLANs, VPN-Dienste und gemeinsam genutzte Adressen beim Provider machen die Zuordnung zu einer Person angreifbar.

Funkzellenabfragen · 2020–2024Fast zwei Drittel mehr in vier Jahren
JahrErstanordnungen
202010.542
202110.294
202213.814
202317.005
202417.280

Quelle: Bundesamt für Justiz, Übersichten Verkehrsdatenerhebung 2020–2024 (öffnet in neuem Fenster) · § 100g Abs. 3 StPO · Erstanordnungen

Telekommunikationsüberwachung · 2024Wofür Telefone und Messenger überwacht werden
AnlasstatNennungen
Betäubungsmittel-Verbrechen (§§ 29a, 30, 30a, 30b BtMG)6.450
Betrug und Computerbetrug3.012
Mord und Totschlag1.844
Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl1.712
Raub und Erpressung1.021
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung895

2024: 5.538 Verfahren mit 13.780 Erst- und 3.089 Verlängerungsanordnungen; Quellen-TKÜ in 91 Fällen angeordnet, in 57 durchgeführt.

Quelle: Bundesamt für Justiz, Übersicht Telekommunikationsüberwachung 2024 (öffnet in neuem Fenster) · § 100a StPO · Nennungen je Anordnung, Mehrfachnennungen möglich

Qualifikation

Jurist und Entwickler.

Wer hier berät und verteidigt.

Jens Ferner war Softwareentwickler, bevor er Jura studierte, und ist es geblieben. Seit 2015 ist er Fachanwalt für IT-Recht, seit 2021 zusätzlich Fachanwalt für Strafrecht. Diese seltene Kombination ist in der Beratung zu Software, Cloud und KI ebenso wie in Verfahren mit digitalen Beweisen ein Vorteil, den man nicht nachträglich einkaufen kann.

Wie ernst er die Technik nimmt, zeigt seine eigene KI-Umgebung: Benchmark v2 läuft vollständig lokal und misst, was Sprachmodelle wirklich können.

Auf einen Blick

  • Fachanwalt für IT-Recht (2015) und für Strafrecht (2021)
  • Kommentierung des IT-Strafprozessrechts im BeckOK StPO
  • Fortbildungen für die Anwaltschaft zu Cybercrime und digitalen Beweismitteln
  • Lehraufträge an der FH Aachen für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht
  • Softwareentwickler seit 1999, Fachbücher zur Programmierung

Zum Profil →

Für Unternehmen: Beratung im IT-Recht zu Software (einschließlich Cloud und KI) und Cybersicherheit. Einstiegspaket 892,50 € inkl. USt. für eine vorläufige Ersteinschätzung, danach nach Stundensatz; keine Vertretung nach außen, keine Zivilprozesse. Zu den Kosten

Für Privatpersonen: ausschließlich Strafverteidigung im Raum Aachen, Heinsberg und Düren, bundesweit nur in echten Cybercrime-Verfahren. Einstieg ab 595 € inkl. USt. für eine vorläufige Ersteinschätzung; keine kostenlose Erstberatung, keine Pflichtverteidigung, keine Abrechnung mit Rechtsschutzversicherungen. Zu den Kosten

Projekt oder Vorwurf? $ rückruf buchen persönlich · ohne Bots · Termin online wählen (öffnet in neuem Fenster)

Lieber schriftlich? kontakt@ferner-alsdorf.de, in dringenden Fällen mit „EILT“ im Betreff. Telefonisch sind wir nicht direkt erreichbar.

Allgemeine Informationen ohne Gewähr; sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.

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