IT-Recht. Software, Cloud, KI. Bis aufs Bit.
Rechtsanwalt Jens Ferner, Fachanwalt für IT-Recht und Softwareentwickler aus Alsdorf bei Aachen, berät Unternehmen bei Software, Cloud, KI und Cybersicherheit – und verteidigt dort, wo Technik den Strafprozess entscheidet.
Zwei Angebote, klar getrennt: Unternehmen beraten wir in spezialisierten Bereichen des IT-Rechts, ohne Vertretung nach außen und ohne Zivilprozesse. Privatpersonen vertreten wir ausschließlich in Strafverfahren, auch bei Cybercrime.
2015Fachanwalt für IT-Recht seit
1999Softwareentwickler seit
700.000+Zeilen eigener Code
BeckOK StPOkommentiert zum IT-Strafprozessrecht
Für Unternehmen · Beratung
Recht, das die Technik versteht.
Wir beraten Unternehmen in spezialisierten Bereichen des IT-Rechts: Im Hintergrund prüfen, gestalten und begleiten wir Verträge, Richtlinien und Entscheidungen. Nach außen vertreten wir nicht, Zivilprozesse führen wir nicht.
Software
Lizenz-, Entwicklungs- und Pflegeverträge, Rechte am Code, Open-Source-Compliance und SaaS-Modelle. Als Softwareentwickler sieht Jens Ferner, was ein Vertrag technisch bedeutet und was er weglässt.
Cloud
Cloud- und SaaS-Verträge, Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, Datenhoheit und Exit-Strategie. Seit September 2025 regelt der EU Data Act auch den Wechsel zwischen Cloud-Anbietern.
Künstliche Intelligenz
KI im Unternehmen einsetzen, ohne die Kontrolle zu verlieren: Verträge mit KI-Anbietern, interne Richtlinien, Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse, Pflichten aus der KI-Verordnung der EU, etwa zur KI-Kompetenz der Beschäftigten (Art. 4, seit Februar 2025).
Cybersicherheit
Pflichten aus NIS2 und Cyber Resilience Act, Sicherheitsrichtlinien und die Vorbereitung auf den Ernstfall: Meldepflichten, Beweissicherung, Strafanzeige. Hier treffen sich IT-Recht und Strafrecht, unsere beiden Fachgebiete.
„KI-Compliance heißt nicht, Regeln abzuhaken. Es heißt zu verstehen, wo ein System irrt, wo Menschen ihm zu sehr vertrauen – und wie man Entscheidungen begründet. Strategisches und kritisches Denken ist der Kern meiner Lehre. Ich nutze es in der Beratung genauso wie in der Verteidigung.“
Jens Ferner · Lehrbeauftragter für IT-Compliance an der FH AachenLagebild · Angriffe auf Unternehmen
Der Schaden ist digital.
Datendiebstahl, Spionage, Sabotage: Der Anteil der Cyberangriffe am Gesamtschaden der deutschen Wirtschaft ist von 59 Prozent im Jahr 2021 auf drei Viertel im Jahr 2026 gestiegen. Ransomware trifft nach den Zahlen des BKA fast nur Unternehmen und Organisationen.
| Jahr | Anteil am Gesamtschaden |
|---|---|
| 2021 | 59 % |
| 2022 | 63 % |
| 2023 | 72 % |
| 2024 | 67 % |
| 2025 | 70 % |
| 2026 | 76 % |
Anteil der Cyberangriffe am Gesamtschaden durch Datendiebstahl, Industriespionage und Sabotage in Deutschland. 2026: mindestens 211 Mrd. Euro Gesamtschaden, davon 160,4 bis 205,8 Mrd. Euro durch Cyberangriffe.
Quelle: Bitkom Research, Wirtschaftsschutz 2026 · 1.003 Unternehmen ab 10 Beschäftigten, befragt April bis Juni 2026
1.041Ransomware-Angriffe angezeigt (2025)
96 %trafen Unternehmen und Organisationen
76 %mit doppelter Erpressung: verschlüsselt und Daten gestohlen
456.335US-Dollar Lösegeld im Mittel, wenn gezahlt wurde
Quelle: BKA, Bundeslagebild Cybercrime 2025 · Fallerhebung bei Ländern und BKA, keine PKS-Zahlen
Häufige Fragen von Unternehmen · 16
KI, Verträge, Cyber – kurz beantwortet.
Was wir im IT-Recht nicht übernehmen
Beratung – keine Vertretung.
Für Unternehmen sind wir Berater im Hintergrund, nicht Vertreter nach außen. Privatpersonen vertreten wir im IT-Recht nur in einem Zusammenhang: in ihrem Strafverfahren.
- Beratung, keine VertretungWir arbeiten mit Geschäftsführung, IT und Fachabteilungen und treten gegenüber Dritten, Behörden oder Gerichten nicht auf.
- Einstiegspaket 892,50 € inkl. USt.vorläufige, nicht abschließende Ersteinschätzung in begrenztem Zeitrahmen: Gespräch und knappe schriftliche Einschätzung; danach Stundensatz von 428,40 € inkl. USt. Keine kostenlose Erstberatung oder Ersteinschätzung. Zu den Kosten
- Erster SchrittRückruf buchen oder Anliegen per E-Mail schildern (mit Unternehmen, Thema und gewünschtem Zeitrahmen).
IT-Recht · für Unternehmen
Cybercrime · für Privatpersonen
Für Privatpersonen · Strafverteidigung
Digitale Spuren sind nie so eindeutig, wie sie aussehen.
Cybercrime
Die Vorwürfe – und worauf es ankommt.
Cybercrime umfasst mehr als Hacking: Oft trifft der Vorwurf Menschen, die ihr Konto, ihre Identität oder ihren Rechner haben benutzen lassen, manchmal ohne es zu ahnen. Echte Cybercrime-Verteidigung übernehmen wir bundesweit.
- §§ 202a, 202b StGBAusspähen und Abfangen von Daten
Zugriff auf fremde Konten, Postfächer oder Netzwerke. Beim Ausspähen kommt es darauf an, ob eine Zugangssicherung überwunden wurde.
- §§ 202c, 202d StGBHackertools und Datenhehlerei
Schon das Beschaffen oder Weitergeben von Zugangsdaten und Werkzeugen kann strafbar sein, und die Abgrenzung zur legitimen Sicherheitsforschung ist heikel.
- § 263a StGBComputerbetrug
Missbrauchte Zugangsdaten, Phishing, manipulierte Zahlungen. Häufig sind Menschen mitbetroffen, deren Konto oder Identität benutzt wurde.
- § 261 StGBGeldwäsche über Konten und Kryptowerte
Wer als „Finanzagent“ Geld weiterleitet, macht sich schnell strafbar, denn schon Leichtfertigkeit genügt (§ 261 Abs. 6 StGB).
- §§ 303a, 303b StGBDatenveränderung und Computersabotage
Von gelöschten Daten beim Arbeitgeber bis zu Ransomware und DDoS-Angriffen.
- § 269 StGBFälschung beweiserheblicher Daten
Das digitale Gegenstück zur Urkundenfälschung, etwa bei Fake-Shops, gefälschten Accounts oder manipulierten Datensätzen.
- § 127 StGBKriminelle Handelsplattformen
Betreiben von Handelsplattformen, die auf Straftaten ausgerichtet sind, meist im Darknet und oft verbunden mit Vorwürfen aus dem Betäubungsmittelstrafrecht.
- § 106 UrhG · § 42 BDSGUrheber- und Datenschutzstrafrecht
Unerlaubte Verwertung geschützter Werke und die unbefugte Weitergabe oder der Abruf personenbezogener Daten.
| Tatort des Täters | Anteil |
|---|---|
| Ausland oder unbekannt · 207.888 Fälle | 62,3 % |
| Inland · 126.034 Fälle | 37,7 % |
Quelle: BKA, Bundeslagebild Cybercrime 2025 · 333.922 Fälle · eigene Berechnung
| Delikt | aufgeklärt |
|---|---|
| Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) | 46,0 % |
| Cybercrime insgesamt, Inland | 31,4 % |
| Computerbetrug (§ 263a StGB) | 30,7 % |
| Datenveränderung, Computersabotage (§§ 303a, 303b StGB) | 29,3 % |
| Ausspähen, Abfangen, Datenhehlerei (§§ 202a–202d StGB) | 22,9 % |
| Cybercrime aus dem Ausland | 2,0 % |
Quelle: BMI, PKS 2025 – IMK-Bericht, Tab. 4.4-T16a · Auslandstaten: BKA, Bundeslagebild Cybercrime 2025
Digitale Beweismittel
Smartphone, Cloud, Chat.
Auch klassische Vorwürfe (etwa Betrug, Drogenhandel, Bedrohung) stützen sich heute auf ausgewertete Geräte und Nachrichten, und dort setzt die Verteidigung an.
Smartphone beschlagnahmt
Eine PIN oder ein Passwort müssen Sie nicht nennen, denn niemand muss an seiner eigenen Überführung mitwirken. Anders beim Fingerabdruck: Der Bundesgerichtshof hat 2025 entschieden, dass Ermittler ein Smartphone unter Umständen entsperren dürfen, indem sie den Finger zwangsweise auf den Sensor legen (§ 81b StPO; BGH, 2 StR 232/24). Was danach ausgewertet werden darf, ist eine eigene Frage.
Durchsicht und Auswertung
Datenträger werden zunächst nur durchgesehen, um zu entscheiden, was beschlagnahmt wird (§ 110 StPO). Wer früh widerspricht und die Herausgabe nicht benötigter Geräte beantragt, begrenzt den Zugriff. Extraktionsberichte forensischer Software sind keine neutralen Wahrheiten: Sie hängen von Werkzeug, Version und Einstellungen ab.
Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung
Das Mithören von Telefonaten und Messengern (§ 100a StPO), die Quellen-TKÜ direkt auf dem Gerät und die Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) sind nur bei schweren Katalogtaten und unter engen Voraussetzungen erlaubt. Ob diese Voraussetzungen vorlagen, entscheidet über die Verwertbarkeit.
Kryptohandys und Auslandsdaten
Daten aus EncroChat, Sky ECC oder ANOM stammen aus ausländischen Ermittlungen. Ihre Verwertbarkeit beschäftigt Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht und Europäischen Gerichtshof, und im Einzelfall kommt es auf die genaue Herkunft der Daten an. Seit dem 18. August 2026 gilt zudem die E-Evidence-Verordnung der EU: Ermittler können Anbieter in anderen Mitgliedstaaten direkt zur Herausgabe von Daten verpflichten.
IP-Adressen und Accounts
Eine IP-Adresse identifiziert nur einen Anschluss, und geteilte Anschlüsse, offene WLANs, VPN-Dienste und gemeinsam genutzte Adressen beim Provider machen die Zuordnung zu einer Person angreifbar.
| Jahr | Erstanordnungen |
|---|---|
| 2020 | 10.542 |
| 2021 | 10.294 |
| 2022 | 13.814 |
| 2023 | 17.005 |
| 2024 | 17.280 |
Quelle: Bundesamt für Justiz, Übersichten Verkehrsdatenerhebung 2020–2024 · § 100g Abs. 3 StPO · Erstanordnungen
| Anlasstat | Nennungen |
|---|---|
| Betäubungsmittel-Verbrechen (§§ 29a, 30, 30a, 30b BtMG) | 6.450 |
| Betrug und Computerbetrug | 3.012 |
| Mord und Totschlag | 1.844 |
| Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl | 1.712 |
| Raub und Erpressung | 1.021 |
| Straftaten gegen die öffentliche Ordnung | 895 |
2024: 5.538 Verfahren mit 13.780 Erst- und 3.089 Verlängerungsanordnungen; Quellen-TKÜ in 91 Fällen angeordnet, in 57 durchgeführt.
Quelle: Bundesamt für Justiz, Übersicht Telekommunikationsüberwachung 2024 · § 100a StPO · Nennungen je Anordnung, Mehrfachnennungen möglich
Qualifikation
Jurist und Entwickler.
Wer hier berät und verteidigt.
Jens Ferner war Softwareentwickler, bevor er Jura studierte, und ist es geblieben. Seit 2015 ist er Fachanwalt für IT-Recht, seit 2021 zusätzlich Fachanwalt für Strafrecht. Diese seltene Kombination ist in der Beratung zu Software, Cloud und KI ebenso wie in Verfahren mit digitalen Beweisen ein Vorteil, den man nicht nachträglich einkaufen kann.
Wie ernst er die Technik nimmt, zeigt seine eigene KI-Umgebung: Benchmark v2 läuft vollständig lokal und misst, was Sprachmodelle wirklich können.
Auf einen Blick
- Fachanwalt für IT-Recht (2015) und für Strafrecht (2021)
- Kommentierung des IT-Strafprozessrechts im BeckOK StPO
- Fortbildungen für die Anwaltschaft zu Cybercrime und digitalen Beweismitteln
- Lehraufträge an der FH Aachen für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht
- Softwareentwickler seit 1999, Fachbücher zur Programmierung
Für Unternehmen: Beratung im IT-Recht zu Software (einschließlich Cloud und KI) und Cybersicherheit. Einstiegspaket 892,50 € inkl. USt. für eine vorläufige Ersteinschätzung, danach nach Stundensatz; keine Vertretung nach außen, keine Zivilprozesse. Zu den Kosten
Für Privatpersonen: ausschließlich Strafverteidigung im Raum Aachen, Heinsberg und Düren, bundesweit nur in echten Cybercrime-Verfahren. Einstieg ab 595 € inkl. USt. für eine vorläufige Ersteinschätzung; keine kostenlose Erstberatung, keine Pflichtverteidigung, keine Abrechnung mit Rechtsschutzversicherungen. Zu den Kosten
Lieber schriftlich? kontakt@ferner-alsdorf.de, in dringenden Fällen mit „EILT“ im Betreff. Telefonisch sind wir nicht direkt erreichbar.
Allgemeine Informationen ohne Gewähr; sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.
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