KI. Verträge. Cyber. Was jetzt gilt. Ohne Buzzwords.
Die Fragen, die Unternehmen zu KI-Verordnung, NIS2, Cyberangriffen und Software-, SaaS- und Cloud-Verträgen tatsächlich stellen, beantwortet von einem Fachanwalt für IT-Recht, der selbst Software entwickelt.
Stand: 14. Oktober 2026, mit der KI-Verordnung in der Fassung des KI-Omnibus, neuem BSI-Gesetz, Cyber Resilience Act und neuer Produkthaftung für Software. Die Antworten sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Lagebild · Bitkom 2026
Angriffe auf Unternehmen: Der Schaden ist digital.
Fast jedes Unternehmen ist betroffen, drei Viertel des Schadens verursachen Cyberangriffe, und immer öfter stecken staatliche Akteure dahinter. Deshalb verlangen NIS2 und der Cyber Resilience Act jetzt Vorsorge, Meldewege und Verantwortung der Geschäftsleitung.
≥ 211 Mrd. €Schaden 2026 durch Datendiebstahl, Spionage und Sabotage
76 %davon durch Cyberangriffe (2021: 59 %)
96 %der Unternehmen betroffen oder vermutlich betroffen
37 %der Betroffenen ordnen Angriffe einem ausländischen Geheimdienst zu
Quelle: Bitkom Research, Wirtschaftsschutz 2026 · 1.003 Unternehmen ab 10 Beschäftigten, befragt April bis Juni 2026 · Pressemitteilung
| Jahr | Schaden in Mrd. Euro |
|---|---|
| 2021 | 223,5 |
| 2022 | 203,0 |
| 2023 | 205,9 |
| 2024 | 266,6 |
| 2025 | 289,2 |
| 2026 | 211,0 |
2026 erstmals als Korridor ausgewiesen: 211 bis 270,8 Mrd. Euro (unten der Schaden der sicher betroffenen Unternehmen, oben einschließlich der vermutlich betroffenen).
Quelle: Bitkom Research, Wirtschaftsschutz 2026 · 1.003 Unternehmen ab 10 Beschäftigten, befragt April bis Juni 2026
| Jahr | Anteil am Gesamtschaden |
|---|---|
| 2021 | 59 % |
| 2022 | 63 % |
| 2023 | 72 % |
| 2024 | 67 % |
| 2025 | 70 % |
| 2026 | 76 % |
Gesamtschaden durch Datendiebstahl, Industriespionage und Sabotage in Deutschland; 2026: 160,4 bis 205,8 Mrd. Euro allein durch Cyberangriffe.
Quelle: Bitkom Research, Wirtschaftsschutz 2026 · 1.003 Unternehmen ab 10 Beschäftigten, befragt April bis Juni 2026
Häufige Fragen · 16
Fragen & Antworten.
01Gilt die KI-Verordnung für uns, wenn wir nur ChatGPT, Copilot und vergleichbare Werkzeuge nutzen?Ja, als Betreiber mit wenigen, aber verbindlichen Pflichten.
Wer ein KI-System beruflich in eigener Verantwortung einsetzt, ist Betreiber (Art. 3 Nr. 4 KI-VO). Seit dem 27. Juli 2026 verlangt Art. 4 KI-VO in der Fassung des KI-Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) nur noch Maßnahmen, mit denen Sie die KI-Kompetenz Ihrer Beschäftigten unterstützen; ein bestimmtes Kompetenzniveau einzelner Personen schulden Sie ausdrücklich nicht. Einen Bußgeldtatbestand für Art. 4 enthalten weder Art. 99 KI-VO noch das deutsche Durchführungsgesetz.
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten. Als Betreiber legen Sie offen, wenn Sie Deepfakes veröffentlichen oder KI-Texte zur Information der Öffentlichkeit ohne redaktionelle Prüfung verbreiten (Art. 50 Abs. 4 KI-VO); dass ein Chatbot sich als KI zu erkennen gibt, verlangt Art. 50 Abs. 1 vom Anbieter. Praktisch genügen eine kurze KI-Richtlinie, eine dokumentierte Einweisung und klare Regeln, welche Daten in welches Werkzeug dürfen.
02Was ist Hochrisiko-KI – und was ist ganz verboten?Verbote gelten seit 2025, Hochrisiko-Pflichten erst ab Dezember 2027.
Hochrisiko-KI sind vor allem Systeme für die in Anhang III genannten Zwecke, etwa Personalauswahl, Kreditwürdigkeit, Bildung oder kritische Infrastruktur, außerdem KI als Sicherheitsbauteil von Produkten nach Anhang I. Der KI-Omnibus hat die Pflichten verschoben: für Anhang III auf den 2. Dezember 2027, für Anhang I auf den 2. August 2028; Maschinen fallen künftig unter die Maschinenverordnung. Wer solche Systeme jetzt beschafft, sollte Dokumentation und menschliche Aufsicht bereits vertraglich einfordern.
Verboten sind seit dem 2. Februar 2025 unter anderem manipulative Techniken, Social Scoring und Emotionserkennung am Arbeitsplatz (Art. 5 KI-VO); ab dem 2. Dezember 2026 kommen Systeme hinzu, die intime Darstellungen realer Personen ohne deren Zustimmung erzeugen. Für verbotene Praktiken drohen bis zu 35 Mio. Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 99 Abs. 3 KI-VO); bei kleinen und mittleren Unternehmen gilt der niedrigere Betrag.
03Dürfen Kundendaten oder Geschäftsgeheimnisse in KI-Werkzeuge?Nur mit Vertrag, passender Konfiguration und verbindlichen internen Regeln.
Personenbezogene Daten in einem Cloud-KI-Dienst zu verarbeiten, verlangt eine Rechtsgrundlage und regelmäßig einen Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO); sitzt der Anbieter in den USA, stützt sich die Übermittlung meist auf das EU-US Data Privacy Framework. Dessen Bestand ist nicht abschließend geklärt, ein Rechtsmittel ist beim EuGH anhängig (C-703/25 P). Prüfen Sie außerdem, ob der Anbieter Ihre Eingaben zum Training nutzt.
Geschäftsgeheimnisse schützt das Gesetz nur, solange Sie angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen haben (§ 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG). Wer Beschäftigte ohne Regeln vertrauliche Unterlagen in fremde KI-Dienste kopieren lässt, kann diesen Schutz im Streitfall nicht mehr belegen. Wir empfehlen Unternehmenslizenzen mit vertraglichem Trainingsausschluss, eine schriftliche Freigaberegel und für besonders sensible Daten Modelle, die Sie selbst betreiben.
04Wem gehört, was die KI erzeugt – und wer haftet für Fehler?Oft niemandem – haften müssen Sie trotzdem.
Urheberrechtlich geschützt ist nur eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen (§ 2 Abs. 2 UrhG); rein KI-generierte Texte, Bilder oder Programmteile sind deshalb in der Regel frei. Umgekehrt kann KI-Output fremde Werke enthalten: Das LG München I hat in einem Sprachmodell memorierte Liedtexte als Vervielfältigungen gewertet und den Anbieter verurteilt (Urteil vom 11. November 2025 – 42 O 14139/24; nicht rechtskräftig, die Berufung ist beim OLG München anhängig).
Gegenüber Ihren Kunden haften Sie für Ihre Leistung, gleich ob eine KI sie vorbereitet hat. Gegen den Anbieter helfen vor allem Vertrag und Freistellungsklauseln. Hinzu kommt das neue Produkthaftungsrecht: Software gilt danach ausdrücklich als Produkt, auch KI-Systeme. Der Bundestag hat das Gesetz am 8. Oktober 2026 beschlossen; die EU-Richtlinie muss bis zum 9. Dezember 2026 umgesetzt sein und erfasst Produkte, die ab dann in Verkehr gebracht werden.
05Dürfen wir KI-Agenten eigenständig handeln lassen?Ja, aber was der Agent erklärt, gilt als Ihre Erklärung.
Ein KI-Agent hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann keine Vollmacht erhalten. Bestellt, bucht oder antwortet er in Ihrem Namen, werden Ihnen diese Erklärungen nach herrschender Auffassung zugerechnet (sogenannte Computererklärung desjenigen, der das System einsetzt). Ob das bei weitgehend autonom handelnden Systemen ausnahmslos gilt, ist in der Literatur umstritten; auf eine Anfechtung wegen eines „Fehlers der KI“ sollten Sie sich nicht verlassen.
Setzen Sie deshalb klare Grenzen: Höchstbeträge, zugelassene Vertragspartner und eine menschliche Freigabe für verbindliche Schritte. Protokollieren Sie jede Aktion und sichern Sie den Agenten gegen eingeschleuste Anweisungen ab, denn ein Agent, der E-Mails oder Webseiten liest, lässt sich über Prompt-Injection steuern. Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung für Personen dürfen grundsätzlich nicht allein automatisiert fallen (Art. 22 DSGVO); dient der Agent einem Hochrisiko-Zweck, gelten zudem die Betreiberpflichten der KI-VO.
06Welche IT-Verträge sind für Unternehmen heute wirklich wichtig?Sieben Vertragsarten, die fast jedes Unternehmen betreffen.
- Softwarelizenz: Nutzungsrechte, Nutzerzahl, Weitergabe, Audit- und Nachlizenzierungsklauseln.
- Softwareerstellung und agile Projekte: geschuldetes Ergebnis, Abnahme, Rechte am Quellcode.
- Pflege und Support: Reaktionszeiten, Updates, Pflicht zum Schließen von Sicherheitslücken.
- SaaS und Cloud: Verfügbarkeit, Datensicherung, Anbieterwechsel nach dem Data Act.
- Auftragsverarbeitung: Pflicht, sobald ein Dienstleister personenbezogene Daten für Sie verarbeitet.
- KI-Dienste: Training mit Ihren Daten, Rechte am Output, Freistellung bei Rechtsverletzungen.
- Sicherheitsanforderungen an Lieferanten: Nachweise, Meldewege, Audits; für NIS2-Einrichtungen Teil des Risikomanagements.
Quer durch alle Verträge laufen Haftungsbegrenzung, Open-Source-Bestandteile und Hinterlegung des Quellcodes (Escrow). Pauschale Haftungsdeckel in AGB halten auch zwischen Unternehmen der Inhaltskontrolle oft nicht stand (§ 307 BGB).
07Kauf, Werk, Dienst oder Miete – welcher Vertragstyp ist unser Softwarevertrag?Die Einordnung bestimmt Mängelrechte, Abnahme und Kündigung.
Standardsoftware gegen Einmalzahlung ist regelmäßig Kauf, die Erstellung von Individualsoftware Werkvertrag mit Abnahme, wobei § 650 BGB in Abgrenzungsfällen ins Kaufrecht führen kann. Software auf Zeit ordnet die Rechtsprechung als Miete ein; der BGH hat das für das Application Service Providing entschieden (Urteil vom 15. November 2006 – XII ZR 120/04), und die herrschende Meinung überträgt es auf SaaS.
Beratung, Support nach Aufwand und die Mitarbeit in agilen Teams werden häufig als Dienstvertrag eingeordnet, bei dem der Anbieter das Bemühen schuldet und keinen Erfolg. Fehlen in einem agilen Projekt klare Ergebnis- und Abnahmeregeln, trägt deshalb oft der Auftraggeber das Risiko, dass am Ende nichts Brauchbares entsteht. Maßgeblich ist, was die Parteien tatsächlich vereinbart und gelebt haben, gleich welche Überschrift der Vertrag trägt.
08Was gehört in einen SaaS- oder Cloud-Vertrag?Verfügbarkeit, Daten, Sicherheit und ein geregelter Ausstieg.
In den Vertrag gehören eine messbare Verfügbarkeit mit Folgen bei Unterschreitung, Support- und Reaktionszeiten, Datensicherung, Auftragsverarbeitung samt Unterauftragnehmern und Serverstandorten, die geschuldeten Sicherheitsmaßnahmen und eine Haftungsregel. Ebenso wichtig ist der Ausstieg: Herausgabe Ihrer Daten in einem weiterverwendbaren Format, eine Übergangszeit und die Löschung beim Anbieter.
Seit dem 12. September 2025 gelten die Wechselregeln des Data Act. Der Vertrag muss den Wechsel zu einem anderen Anbieter ermöglichen, die Kündigungsfrist für die Einleitung darf zwei Monate nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 2 lit. d Data Act). Bis zum 12. Januar 2027 darf der Anbieter nur noch ermäßigte Wechselentgelte verlangen, danach keine mehr (Art. 29 Data Act). Klauseln, die den Wechsel faktisch blockieren, sollten Sie nicht hinnehmen.
09Wem gehört der Quellcode – und was gilt für Open Source?Ohne Vertrag zunächst dem, der ihn schreibt.
Urheber ist, wer programmiert. Bei Angestellten erhält der Arbeitgeber die wirtschaftlichen Befugnisse kraft Gesetzes (§ 69b UrhG), bei Freelancern und Agenturen gilt diese Regel nicht. Ohne ausdrückliche Regelung erhalten Sie dort nur die Rechte, die der Vertragszweck erfordert (§ 31 Abs. 5 UrhG); Gerichte haben im Einzelfall umfassende Rechte angenommen, verlassen sollten Sie sich darauf nicht. Regeln Sie Nutzungsrechte, die Herausgabe von Quellcode und Dokumentation und bei Bedarf eine Hinterlegung (Escrow).
Für Open-Source-Bestandteile gelten deren Lizenzen: Permissive Lizenzen wie MIT, BSD oder Apache verlangen meist Lizenztext und Urhebervermerke; Copyleft-Lizenzen wie GPL oder AGPL können verlangen, dass Sie eigene Weiterentwicklungen unter derselben Lizenz offenlegen, und deutsche Gerichte setzen das durch. Eine Stückliste aller Komponenten (SBOM) verschafft Ihnen den Überblick; Herstellern von Produkten mit digitalen Elementen schreibt der Cyber Resilience Act sie ab dem 11. Dezember 2027 vor.
10Sind wir von NIS2 betroffen – und haftet die Geschäftsführung?Ja, in erfassten Sektoren ab 50 Beschäftigten oder 10 Mio. Euro.
Das neue BSI-Gesetz gilt seit dem 6. Dezember 2025 für Unternehmen, deren Tätigkeit einer Einrichtungsart der Anlagen 1 oder 2 zuzuordnen ist, etwa in Energie, Gesundheit oder digitaler Infrastruktur und in Teilen der verarbeitenden Industrie, und die mindestens 50 Beschäftigte haben oder jeweils mehr als 10 Mio. Euro Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme (§ 28 BSIG). Die Registrierung beim BSI war spätestens drei Monate nach Beginn der Pflicht fällig (§ 33 BSIG); wer sie versäumt hat, holt sie unverzüglich nach.
Die Geschäftsleitung muss die Risikomanagementmaßnahmen umsetzen, ihre Umsetzung überwachen und regelmäßig an Schulungen teilnehmen; verletzt sie diese Pflichten schuldhaft, haftet sie der eigenen Gesellschaft nach Gesellschaftsrecht (§ 38 BSIG). Daneben drohen Bußgelder bis zu 10 Mio. Euro für besonders wichtige und bis zu 7 Mio. Euro für wichtige Einrichtungen; bei mehr als 500 Mio. Euro Umsatz steigt die Obergrenze auf 2 bzw. 1,4 % des weltweiten Umsatzes (§ 65 Abs. 5 bis 7 BSIG).
11Welche Pflichten treffen uns als Zulieferer eines NIS2-Unternehmens?Meist keine gesetzlichen, aber vertragliche, und die werden strenger.
Fällt Ihr Unternehmen nicht selbst unter das BSI-Gesetz, gelten dessen Pflichten für Sie nicht unmittelbar. Ihre NIS2-Kunden müssen aber die Sicherheit ihrer Lieferkette steuern, einschließlich der Beziehungen zu ihren unmittelbaren Anbietern (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BSIG). Das kommt bei Ihnen als Vertrag an: Sicherheitsanforderungen, Nachweise wie ISO 27001, Meldepflichten bei Vorfällen, Prüfrechte, Regeln für Unterauftragnehmer und eine schärfere Haftung.
Prüfen Sie zuerst, ob Sie nicht selbst erfasst sind, denn Anbieter verwalteter IT- und Sicherheitsdienste gehören zu den regulierten Einrichtungsarten. Geben Sie Zusagen nur, wenn Sie sie technisch und organisatorisch erfüllen können, vereinbaren Sie realistische Meldefristen und begrenzen Sie die Haftung. Wer die Anforderungen nachweisbar erfüllt, hat bei Ausschreibungen einen Vorteil.
12Cyberangriff – was müssen wir in den ersten Stunden tun?Eindämmen, Spuren sichern, Meldefristen einhalten.
Trennen Sie betroffene Systeme vom Netz, setzen Sie sie aber nicht vorschnell neu auf, denn Protokolldateien und Speicherabbilder sind die Beweismittel für Versicherung, Behörden und spätere Auseinandersetzungen. Danach prüfen Sie die Meldepflichten, informieren den Versicherer und bereiten Strafanzeige und Kommunikation vor.
NIS2-Einrichtungen melden einen erheblichen Sicherheitsvorfall an die gemeinsame Meldestelle von BSI und BBK: eine Erstmeldung binnen 24 Stunden, eine Meldung mit erster Bewertung binnen 72 Stunden und spätestens einen Monat danach eine Abschlussmeldung (§ 32 BSIG). Sind personenbezogene Daten betroffen, ist die Datenschutzaufsicht binnen 72 Stunden zu unterrichten (Art. 33 DSGVO), bei hohem Risiko auch die Betroffenen (Art. 34 DSGVO). Ein vorher abgestimmter Notfallplan mit Zuständigkeiten spart in dieser Lage die meiste Zeit.
13Dürfen wir Lösegeld zahlen?Nicht ausdrücklich verboten, strafrechtlich aber nicht risikofrei.
Ein ausdrückliches Verbot der Lösegeldzahlung kennt das deutsche Recht nicht, höchstrichterliche Rechtsprechung dazu gibt es nicht. In der Literatur wird diskutiert, ob die Zahlung an eine organisierte Tätergruppe die Unterstützung einer kriminellen Vereinigung ist (§§ 129, 129b StGB); ob der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) eingreift, ist umstritten. Verboten und strafbar sind Zahlungen an Personen oder Gruppen auf EU-Sanktionslisten (§ 18 Abs. 1 AWG). Eine Zahlung garantiert weder die Entschlüsselung noch die Löschung abgeflossener Daten.
Für die Geschäftsleitung ist die Entscheidung eine unternehmerische Abwägung, die sie an der Business Judgment Rule messen lassen muss (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG). Sie sollte deshalb dokumentiert und mit Ermittlungsbehörden, Versicherer und Beratern abgestimmt werden. Hier treffen IT-Recht und Strafrecht unmittelbar aufeinander.
14Betrifft uns der Cyber Resilience Act?Ja, wenn Sie Produkte mit Software in der EU anbieten.
Der Cyber Resilience Act gilt für Hersteller, Importeure und Händler von Produkten mit digitalen Elementen, vom vernetzten Gerät bis zur Software. Seit dem 11. September 2026 müssen Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle über die einheitliche Meldeplattform der ENISA melden, mit einer Frühwarnung binnen 24 Stunden und einer Meldung binnen 72 Stunden (Art. 14, 16 CRA).
Ab dem 11. Dezember 2027 gelten die übrigen Pflichten: Sicherheit ab Entwurf, Schwachstellenmanagement, kostenlose Sicherheitsupdates über den Unterstützungszeitraum und eine maschinenlesbare Stückliste der Softwarekomponenten (SBOM) nach Anhang I CRA, dazu die CE-Kennzeichnung. Eingebaute Open-Source-Komponenten verantworten Sie mit. Rein cloudbasierte Dienste ohne Produktbezug erfasst der CRA in der Regel nicht, die Abgrenzung ist allerdings nicht abschließend geklärt.
15Vertreten Sie uns auch nach außen – und beraten Sie Privatpersonen?Nein, mit einer Ausnahme: Strafverteidigung.
Unternehmen beraten wir ausschließlich: Wir prüfen, gestalten und bereiten Entscheidungen vor, gemeinsam mit Geschäftsführung, IT und Fachabteilungen. Korrespondenz und Verhandlungen mit der Gegenseite, Abmahnungen und Zivilprozesse übernehmen wir nicht.
Privatpersonen vertreten wir nur in Strafverfahren, auch wenn nach einem Cybervorfall gegen Verantwortliche persönlich ermittelt wird. Mehr dazu unter Cybercrime-Verteidigung.
16Was kostet die Beratung – und gehören Vertragsentwürfe dazu?Einstieg 892,50 € inkl. USt., danach nach Zeitaufwand.
Am Anfang steht ein Einstiegspaket für 892,50 € inkl. USt.: ein Gespräch und eine knappe schriftliche Ersteinschätzung, die vorläufig und nicht abschließend ist und in einem begrenzten Zeitfenster erfolgt. Gutachten und Vertragsentwürfe sind darin nicht enthalten.
Vertragsprüfung und -gestaltung, KI- und Sicherheitsrichtlinien folgen im Mandat nach Zeitaufwand: 428,40 € je Stunde inkl. USt., abgerechnet im 6-Minuten-Takt. Eine kostenlose Erstberatung oder Ersteinschätzung bieten wir nicht an. Mehr dazu unter Kosten.
Für Unternehmen: Beratung im IT-Recht zu Software (einschließlich Cloud und KI) und Cybersicherheit. Einstiegspaket 892,50 € inkl. USt. für eine vorläufige, zeitlich begrenzte Ersteinschätzung, danach nach Zeitaufwand; keine Vertretung nach außen, keine Zivilprozesse, keine kostenlose Erstberatung. Zu den Kosten
Für Privatpersonen: ausschließlich Strafverteidigung, auch bei Cybercrime. Zur Cybercrime-Verteidigung
Lieber schriftlich? kontakt@ferner-alsdorf.de, in dringenden Fällen mit „EILT“ im Betreff. Telefonisch sind wir nicht direkt erreichbar.
Allgemeine Informationen ohne Gewähr; sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.
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